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Preßrecht.
ebensowohl durch die Presse, als durch andere Mittel der psychischen
Einwirkung bewerkstelligt werden kann. Auch dadurch ist jedoch kein
Anlaß zu einer Ausnahmsmaßregel gegeben, so lange nicht ein Versuch
gemacht wird, die Anstiftung zum Verbrechen über ihre natürlichen
Grenzen hinaus zu erweitern, um dadurch die für wünschenswerth
erachtete Bestrafung gewisser Publicationen zu vermitteln.
Gerade dieser Versuch und die Vorstellung, daß die Gesetzgebung
ihn unternehmen könne, ohne von den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen ¬
eine Ausnahme zu machen, ist von wesentlicher Bedeutung für
das Schicksal der Preßgesetzgebung, und er eben liegt meistens der Behauptung ¬
zu Grunde, daß es besonderer Normen für Preßdelicte ebenso
wenig bedürfe, als es etwa bei einer Strafbestimmung gegen den Mord
darauf ankomme, ob der Dolch oder das Pistol als Mittel zur Verübung ¬
der That gedient habe."
Es ist dies eine Täuschung. Es kann zwar nicht bestritten werden, ¬
daß unter Umständen ein Preßerzeugniß vollkommen den Charakter ¬
der Anstiftung zu einem bestimmten Verbrechen tragen könne:
allein dieser Fall wird nur selten eintreten und fast immer nur in
solchen Ländern, deren Gesetzgebung die mißlungene Anstiftung für
strafbar erklärt.
Obgleich es für die Feststellung der rechtlichen Natur der Anstiftung, ¬
zumal der blos versuchten, keineswegs ganz gleichgiltig ist, wen
der Anstifter zu Verbrechen verleiten wollte, und ob er daher eine bestimmte ¬
Person vor Augen hatte; möchte ich es doch nicht in Abrede
stellen, daß eine ernstlich gemeinte Aufforderung zum Verbrechen, welche
gleichzeitig an mehrere Personen gerichtet ist, und wobei es dem Auffordernden ¬
nur gleichgiltig war, ob derselben alle oder nur einzelne
der angeredeten Personen entsprechen werden, zum Thatbestand der
Anstiftung genüge. Allein jedenfalls kann von einer Anstiftung nur
da gesprochen werden, wo dem Provocanten eine bestimmte That
vor Augen stand, zu welcher er die von ihm angeredeten Personen
veranlassen wollte; es wird aber nicht genügen, daß er sich darauf beschränkt, ¬
ihnen Vorstellungen und Gesinnungen einzuflößen, vermöge
welcher sie geneigt werden, bei vorkommenden Gelegenheiten selbstständig ¬
sich zu gewissen strafbaren Handlungen zu bestimmen. Ein
Vater, der seinen Sohn zum Diebstahl erzieht und abrichtet, kann
darum allein weder der versuchten noch der vollbrachten Anstiftung
(wenn man diese Ausdrucksweise überhaupt für zulässig hält) schuldig
gefunden werden; ein Schriftsteller, welcher das in einem Lande bestehende ¬
Regierungssystem auf das rücksichtloseste angreift und den
leidenschaftlichen Wunsch nach einer Aenderung, selbst nach einer un*) ¬
Que fait-on, sagte Portalis am 15. April 1797 im Rath der Alten,
quand on propose une loi particulière sur les délits de la presse? C'est
comme si, en matière d’assassinat, on proposait une loi sur les délits du
sabre ou du pistolet. Il est défendu d'assassiner; l'instrument, qui sert
à commettre le crime, n'en change pas la nature.