Full text : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Preßrecht.
ebensowohl  durch  die  Presse,  als  durch  andere  Mittel  der  psychischen
Einwirkung  bewerkstelligt  werden  kann.  Auch  dadurch  ist  jedoch  kein
Anlaß  zu  einer  Ausnahmsmaßregel  gegeben,  so  lange  nicht  ein  Versuch
gemacht  wird,  die  Anstiftung  zum  Verbrechen  über  ihre  natürlichen
Grenzen  hinaus  zu  erweitern,  um  dadurch  die  für  wünschenswerth
erachtete  Bestrafung  gewisser  Publicationen  zu  vermitteln.
Gerade  dieser  Versuch  und  die  Vorstellung,  daß  die  Gesetzgebung
ihn  unternehmen  könne,  ohne  von  den  allgemeinen  strafrechtlichen  Grundsätzen ¬
  eine  Ausnahme  zu  machen,  ist  von  wesentlicher  Bedeutung  für
das  Schicksal  der  Preßgesetzgebung,  und  er  eben  liegt  meistens  der  Behauptung ¬
  zu  Grunde,  daß  es  besonderer  Normen  für  Preßdelicte  ebenso
wenig  bedürfe,  als  es  etwa  bei  einer  Strafbestimmung  gegen  den  Mord
darauf  ankomme,  ob  der  Dolch  oder  das  Pistol  als  Mittel  zur  Verübung ¬
  der  That  gedient  habe."
Es  ist  dies  eine  Täuschung.  Es  kann  zwar  nicht  bestritten  werden, ¬
  daß  unter  Umständen  ein  Preßerzeugniß  vollkommen  den  Charakter ¬
  der  Anstiftung  zu  einem  bestimmten  Verbrechen  tragen  könne:
allein  dieser  Fall  wird  nur  selten  eintreten  und  fast  immer  nur  in
solchen  Ländern,  deren  Gesetzgebung  die  mißlungene  Anstiftung  für
strafbar  erklärt.
Obgleich  es  für  die  Feststellung  der  rechtlichen  Natur  der  Anstiftung, ¬
  zumal  der  blos  versuchten,  keineswegs  ganz  gleichgiltig  ist,  wen
der  Anstifter  zu  Verbrechen  verleiten  wollte,  und  ob  er  daher  eine  bestimmte ¬
  Person  vor  Augen  hatte;  möchte  ich  es  doch  nicht  in  Abrede
stellen,  daß  eine  ernstlich  gemeinte  Aufforderung  zum  Verbrechen,  welche
gleichzeitig  an  mehrere  Personen  gerichtet  ist,  und  wobei  es  dem  Auffordernden ¬
  nur  gleichgiltig  war,  ob  derselben  alle  oder  nur  einzelne
der  angeredeten  Personen  entsprechen  werden,  zum  Thatbestand  der
Anstiftung  genüge.  Allein  jedenfalls  kann  von  einer  Anstiftung  nur
da  gesprochen  werden,  wo  dem  Provocanten  eine  bestimmte  That
vor  Augen  stand,  zu  welcher  er  die  von  ihm  angeredeten  Personen
veranlassen  wollte;  es  wird  aber  nicht  genügen,  daß  er  sich  darauf  beschränkt, ¬
  ihnen  Vorstellungen  und  Gesinnungen  einzuflößen,  vermöge
welcher  sie  geneigt  werden,  bei  vorkommenden  Gelegenheiten  selbstständig ¬
  sich  zu  gewissen  strafbaren  Handlungen  zu  bestimmen.  Ein
Vater,  der  seinen  Sohn  zum  Diebstahl  erzieht  und  abrichtet,  kann
darum  allein  weder  der  versuchten  noch  der  vollbrachten  Anstiftung
(wenn  man  diese  Ausdrucksweise  überhaupt  für  zulässig  hält)  schuldig
gefunden  werden;  ein  Schriftsteller,  welcher  das  in  einem  Lande  bestehende ¬
  Regierungssystem  auf  das  rücksichtloseste  angreift  und  den
leidenschaftlichen  Wunsch  nach  einer  Aenderung,  selbst  nach  einer  un*) ¬
  Que  fait-on,  sagte  Portalis  am  15.  April  1797  im  Rath  der  Alten,
quand  on  propose  une  loi  particulière  sur  les  délits  de  la  presse?  C'est
comme  si,  en  matière  d’assassinat,  on  proposait  une  loi  sur  les  délits  du
sabre  ou  du  pistolet.  Il  est  défendu  d'assassiner;  l'instrument,  qui  sert
à  commettre  le  crime,  n'en  change  pas  la  nature.
            
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