A. Gulachten für den deutschen Turistentag über die Be
handlung der Preßvergehen."
(1866.)
Der erste Deutsche Journalistentag hat folgende Sätze als die
nothwendigen Grundlagen einer rechtlichen Stellung der Presse auf
gestellt:
Strenge Ausschließung jeder Präventivmaßregel, also insbeson
dere jeder Art von Concessionen, desgleichen der Einreichung von
Pflichtexemplaren vor der Herausgabe eines Preßerzeugnisses und
der Cautionen.
Strenge Ausschließung jedes administrativen Ermessens, insbe
sondere jeder Art von Verwarnungen und darauf gegründeter
Unterdrückung eines Blattes; Ausschließung jeder polizeilichen
Beschlagnahme.
3. Vollständige Unabhängigkeit der Gerichte, volle Oeffentlichkeit
und Verweisung der Preßprocesse vor die Geschwornengerichte.
Anwendung der allgemeinen Strafgesetze und Rechtsgrundsätze
(z. B. hinsichtlich der Haftbarkeit) auch auf die Presse unter
Ausschluß jeder Art von Specialgesetzgebung.“ (Biedermann,
Bericht über den ersten Deutschen Journalistentag S. 11.)
Im Anschluß hieran hat die ständige Deputation des Deutschen
Juristentages eine Gesetzgebungsfrage gestellt, welche ihrem Wortlaute
nach nur den vierten dieser Beschlüsse, indirect auch noch die unter 3.
enthaltenen Positionen, berührt.
Sie lautet:
Fordert es die nothwendige Freiheit der Presse, und genügt
es der Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit (vergl. die Beschlüsse
des ersten Deutschen Journalistentages), daß bei den mittelst der
Presse verübten strafbaren Handlungen die allgemeinen Straf
*) Erstattet auf Ersuchen der ständigen Deputation des Deutschen Juristen
tages und veröffentlicht im Vereinsorgan — der Deutschen Gerichtszeitung. Jahr
gang 1866, Nr. 11 ff. und in den Verhandlungen des VI. Deutschen Juristentages.