Full text: Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß

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Entwurf eines Gesetzes über Ehrenbeleidigungen. 
die Geltendmachung seiner Rechte möglich zu machen, andererseits aber 
auch den Angeklagten gegen eine endlose Ernennung der Angriffe wegen 
einer und derselben Handlung zu schützen, sowie zu verhüten, daß Mit 
glieder eines geschlossenen Ganzen durch voreilige Schritte die Ge 
sammtheit in eine schiefe Stellung bringen 
Wird ein Beamter oder eine Behörde angegriffen, so kann es 
unter Umständen ganz passend sein, daß der vorgesetzten Behörde ein 
Mittel geboten ist, die Sache zum gerichtlichen Austrag selbst ohne 
Begehren des zunächst Angegriffenen zu bringen, wie wenn er eben 
solcher Handlungen beschuldigt ist, wegen welcher ihn die vorgesetzte 
Behörde zur Verantwortung ziehen müßte. Andererseits kann es mit 
unter wieder ganz gerecht sein, daß die vorgesetzte Behörde sich des 
Angegriffenen vor Gericht annimmt, und ihm die Kosten und die pein 
liche Stellung erspart, in welche in Processen dieser Art der Ankläger 
auch im günstigsten Falle leicht geräth. 
Die im §. 494 aufgenommene Bestimmung entspricht (gleich der 
des §. 492 Abs. 2) einem in der Praxis lebhaft gefühlten Bedürfniß 
und wird dem Richter eine gerechte Entscheidung in vielen Fällen mög 
lich machen, in welchen er bisher durch die Unvorsichtigkeit des Einen 
oder durch die schlaue Berechnung des Anderen gehindert war, eine 
der distributiven Gerechtigkeit vollkommen entsprechende Entscheidung 
zu fällen. 
Aus Anlaß des §. 495 ist nur über Z. 1 zu bemerken, daß die 
frühere Fassung auch auf solche Vertreter auswärtiger Staaten sich zu 
beziehen schien, welche nicht bei der österreichischen Regierung be 
glaubigt sind. 
Nach den eigentlichen Ehrenbeleidigungen behandelt der Entwurf 
einige verwandte Fälle. Unter diesen obenan steht eine dem bisherigen 
Rechte fremde, aber auch vielfach vermißte Bestimmung (§. 497). 
Es kann nämlich Fälle geben, wo eine Mittheilung nicht als Ver 
leumdung oder falsche Beschuldigung strafbar wird, weil sie überhaupt 
nicht oder doch nicht unbedingt sich auf eine unehrenhafte Handlung 
bezieht, und ebensowenig als Beschimpfung, weil entweder berechnende 
Bosheit oder Leichtfertigkeit, nicht aber animus injuriandi als Beweg 
grund der Handlung erscheint. 
Es genügt wohl, als Beispiel den oft vorgekommenen Fall anzu 
führen, wo fälschlich die Nachricht verbreitet wird, daß ein Handlungs 
haus die Zahlungen eingestellt habe. Es liegt am Tage, daß dem durch 
solche Aeußerungen Betroffenen ein Mittel der Abhilfe geboten sein 
muß, und daß eine durchgreifende Abhilfe hier wie bei falschen Be 
schuldigungen oft nur in einem die Unwahrheit des Gerüchtes konsta 
tirenden Erkenntniß gefunden werden kann. 
Eben deßhalb mußten auch hier dieselben Unterscheidungen rück 
sichtlich der Oeffentlichkeit der Aeußerung und des guten Glaubens des 
Urhebers oder Verbreiters der Nachricht beobachtet werden wie bei der 
falschen Beschuldigung. 
In den §§. 498 und 499, welche der Sache nach dem bisherigen
	        
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