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Entwurf  eines  Gesetzes  über  Ehrenbeleidigungen.
die  Geltendmachung  seiner  Rechte  möglich  zu  machen,  andererseits  aber
auch  den  Angeklagten  gegen  eine  endlose  Ernennung  der  Angriffe  wegen
einer  und  derselben  Handlung  zu  schützen,  sowie  zu  verhüten,  daß  Mitglieder ¬
  eines  geschlossenen  Ganzen  durch  voreilige  Schritte  die  Gesammtheit ¬
  in  eine  schiefe  Stellung  bringen
Wird  ein  Beamter  oder  eine  Behörde  angegriffen,  so  kann  es
unter  Umständen  ganz  passend  sein,  daß  der  vorgesetzten  Behörde  ein
Mittel  geboten  ist,  die  Sache  zum  gerichtlichen  Austrag  selbst  ohne
Begehren  des  zunächst  Angegriffenen  zu  bringen,  wie  wenn  er  eben
solcher  Handlungen  beschuldigt  ist,  wegen  welcher  ihn  die  vorgesetzte
Behörde  zur  Verantwortung  ziehen  müßte.  Andererseits  kann  es  mitunter ¬
  wieder  ganz  gerecht  sein,  daß  die  vorgesetzte  Behörde  sich  des
Angegriffenen  vor  Gericht  annimmt,  und  ihm  die  Kosten  und  die  peinliche ¬
  Stellung  erspart,  in  welche  in  Processen  dieser  Art  der  Ankläger
auch  im  günstigsten  Falle  leicht  geräth.
Die  im  §.  494  aufgenommene  Bestimmung  entspricht  (gleich  der
des  §.  492  Abs.  2)  einem  in  der  Praxis  lebhaft  gefühlten  Bedürfniß
und  wird  dem  Richter  eine  gerechte  Entscheidung  in  vielen  Fällen  möglich ¬
  machen,  in  welchen  er  bisher  durch  die  Unvorsichtigkeit  des  Einen
oder  durch  die  schlaue  Berechnung  des  Anderen  gehindert  war,  eine
der  distributiven  Gerechtigkeit  vollkommen  entsprechende  Entscheidung
zu  fällen.
Aus  Anlaß  des  §.  495  ist  nur  über  Z.  1  zu  bemerken,  daß  die
frühere  Fassung  auch  auf  solche  Vertreter  auswärtiger  Staaten  sich  zu
beziehen  schien,  welche  nicht  bei  der  österreichischen  Regierung  beglaubigt ¬
  sind.
Nach  den  eigentlichen  Ehrenbeleidigungen  behandelt  der  Entwurf
einige  verwandte  Fälle.  Unter  diesen  obenan  steht  eine  dem  bisherigen
Rechte  fremde,  aber  auch  vielfach  vermißte  Bestimmung  (§.  497).
Es  kann  nämlich  Fälle  geben,  wo  eine  Mittheilung  nicht  als  Verleumdung ¬
  oder  falsche  Beschuldigung  strafbar  wird,  weil  sie  überhaupt
nicht  oder  doch  nicht  unbedingt  sich  auf  eine  unehrenhafte  Handlung
bezieht,  und  ebensowenig  als  Beschimpfung,  weil  entweder  berechnende
Bosheit  oder  Leichtfertigkeit,  nicht  aber  animus  injuriandi  als  Beweg
grund  der  Handlung  erscheint.
Es  genügt  wohl,  als  Beispiel  den  oft  vorgekommenen  Fall  anzuführen, ¬
  wo  fälschlich  die  Nachricht  verbreitet  wird,  daß  ein  Handlungshaus ¬
  die  Zahlungen  eingestellt  habe.  Es  liegt  am  Tage,  daß  dem  durch
solche  Aeußerungen  Betroffenen  ein  Mittel  der  Abhilfe  geboten  sein
muß,  und  daß  eine  durchgreifende  Abhilfe  hier  wie  bei  falschen  Beschuldigungen ¬
  oft  nur  in  einem  die  Unwahrheit  des  Gerüchtes  konstatirenden ¬
  Erkenntniß  gefunden  werden  kann.
Eben  deßhalb  mußten  auch  hier  dieselben  Unterscheidungen  rücksichtlich ¬
  der  Oeffentlichkeit  der  Aeußerung  und  des  guten  Glaubens  des
Urhebers  oder  Verbreiters  der  Nachricht  beobachtet  werden  wie  bei  der
falschen  Beschuldigung.
In  den  §§.  498  und  499,  welche  der  Sache  nach  dem  bisherigen
            
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