Königreich Bayern. Art. 357.
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haben, und der Vertragstreue Contrahent, wenn er sein Wahlrecht
nach Art. 356 des H.-G.-Ä ausgeübt hat, nicht mehr befugt
ist, davon abzugehen.
Art. 357.
Uebergang eines gewöhnlichen Handelsgeschäfts in ein
s. g- Fixgeschäft.
Der Verzug eines Contrahenten wird durch An-
hängigm achung eines Rechtsstreit es nicht beseitigt.
In dem S. 372 mitgetheilten Falle begehrte B. nach eingetretener
Rechtskraft des bezüglichen Erkenntnisses von N. gegen Offerirung
des Kaufpreises zu 8971 fl. 10 kr. die Herausgabe der 25 Stücke
Hess. Ludwigsbähnactien, die N., da inzwischen diese Papiere Erheb-
lich gestiegen wären, nunmehr gleichfalls verweigerte.
Auch der hiernach gestellten Klage des B. wurde von beiden
Instanzen die Abweisung bedeutet, und zwar durch das Handels-
appellationsgericht mit Urtheil vom 19. Januar 1872 aus folgen-
den Gründen:
Der Beklagte verpflichtete sich im Schlußscheine v. 3. März
1871, dem Kläger 25 Stück hessische Lüdwigsbahnaktien gegen den
dort stipülirten Kaufpreis zu liefern, und Kläger verpflichtete sich
seinerseits, die Aktien binnen 4 Wochsn beziehungsweise nach einer
Prolongation von weiteren 4 Wochen zu übernehmen und den sich
berechnenden Preis dafür zu zahlen. B. konnte also innerhalb
eines" achtwöchentlichen Spielraumes den Zeitpunkt der Lieferung
bestimmen, was die Annahme eines Fixgeschäftes ausschließt. Da
aber B. mit Brief vom 6. März 1871 als Tag der Uebernahme
dM8. dess. Mts. bezeichnete, und sein Gegenkontrahent mit der
so bestimmten Lieferung auch einverstanden war, der Zeitpunkt
der' Lieferung und Uebernahme sohin im nachträglichen Einver-
ständnisse "beider "Theile fixirt würde, so hat dieser nachträglich
vereinbarte Zeitpunkt für die Abwickelung" des 'Geschäftes in
demselben Maaße zu gelten; als wenn die Lieferfrist gleich an-
fänglich auf einen genau bestimmten Tag gestellt worden wäre.
Hiedurch ist das anfänglich nicht fixe Geschäft zu einem Fixge-
schäfte geworden. Beklagter' war nun bereit, die 25 Aktien gegen
Bezahlung von 142^ Prozent'zu liefern,'Kläger'wollte aber nur