Inhaltsverzeichnis : Leitfaden zum Studium des hannoverschen Privatrechts (2)

336  K.  Merkwürdige  Entscheldungen  französischer
einer  und  Injurien  auf  der  andem  Seite  sich  compensiren, -
  und  wir  finden  auch  im  Leben,  daß  oft  solche
Unegelmäßigkeiten,  z.  B.  de  Schimpfen  der  Weiber,
B.  das  Schlagen  de
ähnliche  auf  der  andern  Se|  |
Männer  hervorbringt.
Jst  hingegen  ein  goßverhältniß  vorhanden,  so
kann  zwar  derjenige  der  sich  nur  geringerer  Unordnungen -
  schuldig  machte,  die  Compensation  für  sich  anführen,
aber  der  andere  Theil,  dem  schwerere  Unordnungen  zur
Last  fallen,  kann  sich  darauf  nicht  berufen.
So  würde  ein  Mann,  der  seine  Frau  anhaltend
mißhandelt,  vergebens  dieses  Betragen  durch  die  Jnjurien -
  compensiren  wollen,  welche  die  Frau  gegen  ihn,
etwa  zu  der  Zeit,  wo  er  sie  mißhandelte,  ausstieß:  Im
Gegentheil  könnte  eine  Frau,  welcher  ein  Ehebruch  zur
Last  fällt,  der  Chescheidungsklage  vergebens  die  vom
Manne  erlittene  Mißhandlung  oder  Jnjurien  als  Compensationsgründe -
  entgegensetzen.
In  diesem  Geiste  hat  der  Gerichtshof  von  Brüfsel
in  zwei  ähnlichen  Fällen,  wo  die  auf  Ehescheidung  wegen
Mißhandlung  und  Jnsurien  dringenden  Frauen  wo  nicht
eines  Ehebruchs,  doch  eines  verdächtigen  Umgangs  mit
dritten  Personen  schuldig  waren,  mit  der  Ehescheidungsklage -
  am  28.  August  und  2.  Dez.  1806.  abgewiesen.  b)
XI.  Die  Verurtheilung  eines  Ehegatten  zu
einer  infamirenden  Strafe,  wenn  sie  auch  vor
der  Promulgation  des  C.  N.  geschah,  ist  eine
hinreichende  Ursache,  um  nachher,  unter  der
Herrschaft  des  C.  N.,  auf  Ehescheidung  zu  klagen.
Schon  öfter  warnte  ich  in  diesem  Archive  gegen  eine
übertriebene  Anwendung  des  Axioms,  daß  ein  Gesetz
b)  Bibliotheque  du  Barreau.  Tome  II.  p.  354.
Vorlage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
Topäische  Rechtsgeschichte  eassdertulubeit  Lor  d
            
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