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Verkauf von Papieren auf jeden Inhaber nur gegen wirkliche
Lieferung und baare Zahlung sollte geschlossen werden können;
wenn die Lieferung um mehr als 24. Stunden ausgesetzt worden, ¬
so sollte keine Klage Statt finden und überdies der Betrag ¬
des Geschäftes an die Orts-Armenkasse entrichtet werden;
bei blos hinausgesetzter Zahlung sollte ohne weitere Strafbestimmung ¬
nur die Klage unstatthaft sein. Von diesem GesetzEntwurfe ¬
wurde jedoch kein weiterer Gebrauch gemacht.
Kurz nachher kam die Sache auf den Antrag eines Regierungs-Präsidenten ¬
wiederum zur Sprache. Der Referent
war der Meinung, daß diese Art von Geschäften nicht nur
für ungültig erklärt, sondern auch bei Strafe verboten werden
müßte. Der Antrag fand von mehreren Seiten Beifall. Auf
den Grund eines abweichenden Votums, worin die Gefährlichkeit ¬
eines solchen Verbotsgesetzes für den Kredit, so wie die
Unmöglichkeit, wirklich gültige Lieferungsverträge auf Zeit von
denjenigen Verträgen zu unterscheiden, die nur ein Spiel unterstellen, ¬
auseinandergesetzt ward, fiel indessen der Beschluß
dahin aus, die Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen.
Im November desselben Jahres wurde die Sache von
Neuem in Anregung gebracht und eine Verordnung entworfen,
nach deren Inhalte zur Gültigkeit eines Verkaufs über StaatsPapiere ¬
alternativ entweder gerichtliche Abfassung, oder sofortige ¬
Erfüllung als Bedingung aufgestellt werden sollte. Dieser
Vorschlag ward aber nicht gebilligt. Man bemerkte, daß man
zweierlei ganz verschiedenartige Geschäfte des Verkehrs mit
Staatspapieren auf Lieferung unterscheiden müsse. Wenn nämlich ¬
Jemand Papiere, die er besitze, um einen oder zwei Monate ¬
abzunehmen und zu bezahlen, zu einem höheren Kurse
verkaufe, welcher einen Diskonto, manchmal von zwei Prozenten ¬
monatlich, gewähre, so sei dies durchaus kein unrechtliches
Geschäft und am allerwenigsten von Seiten des Verkäufers;
der unbescholtenste Mann könne es vornehmen, ja sogar eine
Behörde Namens einer verwalteten Kasse, die solche Bestände
besitze, könne unbedenklich darauf eingehen. Auch der Käufer
werde dabei gar nicht übervortheilt, er leihe mit anderen Wor¬