Metadata : Löwenberg, Karl Friedrich Benjamin: Ueber den Lieferungs-Vertrag, unter Berücksichtigung des Handels mit geldwerthen Papieren

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Verkauf  von  Papieren  auf  jeden  Inhaber  nur  gegen  wirkliche
Lieferung  und  baare  Zahlung  sollte  geschlossen  werden  können;
wenn  die  Lieferung  um  mehr  als  24.  Stunden  ausgesetzt  worden, ¬
  so  sollte  keine  Klage  Statt  finden  und  überdies  der  Betrag ¬
  des  Geschäftes  an  die  Orts-Armenkasse  entrichtet  werden;
bei  blos  hinausgesetzter  Zahlung  sollte  ohne  weitere  Strafbestimmung ¬
  nur  die  Klage  unstatthaft  sein.  Von  diesem  GesetzEntwurfe ¬
  wurde  jedoch  kein  weiterer  Gebrauch  gemacht.
Kurz  nachher  kam  die  Sache  auf  den  Antrag  eines  Regierungs-Präsidenten ¬
  wiederum  zur  Sprache.  Der  Referent
war  der  Meinung,  daß  diese  Art  von  Geschäften  nicht  nur
für  ungültig  erklärt,  sondern  auch  bei  Strafe  verboten  werden
müßte.  Der  Antrag  fand  von  mehreren  Seiten  Beifall.  Auf
den  Grund  eines  abweichenden  Votums,  worin  die  Gefährlichkeit ¬
  eines  solchen  Verbotsgesetzes  für  den  Kredit,  so  wie  die
Unmöglichkeit,  wirklich  gültige  Lieferungsverträge  auf  Zeit  von
denjenigen  Verträgen  zu  unterscheiden,  die  nur  ein  Spiel  unterstellen, ¬
  auseinandergesetzt  ward,  fiel  indessen  der  Beschluß
dahin  aus,  die  Angelegenheit  auf  sich  beruhen  zu  lassen.
Im  November  desselben  Jahres  wurde  die  Sache  von
Neuem  in  Anregung  gebracht  und  eine  Verordnung  entworfen,
nach  deren  Inhalte  zur  Gültigkeit  eines  Verkaufs  über  StaatsPapiere ¬
  alternativ  entweder  gerichtliche  Abfassung,  oder  sofortige ¬
  Erfüllung  als  Bedingung  aufgestellt  werden  sollte.  Dieser
Vorschlag  ward  aber  nicht  gebilligt.  Man  bemerkte,  daß  man
zweierlei  ganz  verschiedenartige  Geschäfte  des  Verkehrs  mit
Staatspapieren  auf  Lieferung  unterscheiden  müsse.  Wenn  nämlich ¬
  Jemand  Papiere,  die  er  besitze,  um  einen  oder  zwei  Monate ¬
  abzunehmen  und  zu  bezahlen,  zu  einem  höheren  Kurse
verkaufe,  welcher  einen  Diskonto,  manchmal  von  zwei  Prozenten ¬
  monatlich,  gewähre,  so  sei  dies  durchaus  kein  unrechtliches
Geschäft  und  am  allerwenigsten  von  Seiten  des  Verkäufers;
der  unbescholtenste  Mann  könne  es  vornehmen,  ja  sogar  eine
Behörde  Namens  einer  verwalteten  Kasse,  die  solche  Bestände
besitze,  könne  unbedenklich  darauf  eingehen.  Auch  der  Käufer
werde  dabei  gar  nicht  übervortheilt,  er  leihe  mit  anderen  Wor¬
            
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