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die Genehmigung der Regel nach überhaupt nicht ertheilt, wenn
nicht vorher das geforderte Honorar gezahlt ist, keinesweges wird
aber etwa die einmal ertheilte Genehmigung durch Nichtzahlung
des vereinbarten Honorars usancemäßig wieder aufgehoben oder
die ertheilte Genehmigung stillschweigend noch davon abhängig
gemacht, daß das Honorar bezahlt werden müsse, ehe die Aufführung ¬
stattfinden dürfe. Eine derartige Gewohnheit besteht im
Theater=Geschäftsleben nicht, und daß sie nicht besteht, geht am
besten daraus hervor, daß die Autoren und Verleger von Theaterstücken ¬
durch besonderen Vertrag ihre Genehmigung zur Aufführung ¬
der betreffenden Stücke von der vorherigen Zahlung des
Honorars abhängig zu machen pflegen."
Nr. 48.
Gutachten vom 25. November 1886.
Theilweiser Nachdruck einer Landkarte. Erlaubte Aufnahme von
Abbildungen in ein Schriftwerk.
Im Verlage des Buchhändlers K. zu B. ist im Jahre 1884
die zweite Auflage einer
Specialkarte vom Spreewald
im Maaßstab von 1: 50 000 mit beigefügtem kurzem Texte erschienen. ¬
Die Karte ist in dreifachem Farbendrucke in der lithographischen ¬
Anstalt von Kr. in B., angeblich auf Grund eigener an Ort
und Stelle aufgenommener topographischer Zeichnungen, ausgeführt.
In derselben litographischen Anstalt ist im Jahre 1886 im
Auftrage des Verlagsbuchhändlers G. in B. ebenfalls eine Karte
vom Spreewald hergestellt, welche als Beigabe zu Gr.'s ReiseBibliothek, ¬
Band 51, unter dem Separattitel:
Der Spreewald, praktischer Führer für Reisende,
im Frühjahr 1886 im Verlage des Bestellers veröffentlicht ist.
K. erblickt in dieser letzteren Karte einen unerlaubten Nachstich ¬
der seinigen und hat nach vergeblichen Versuchen, G. zur
Die Staatsanwaltschaft hat auf Grund des obigen Gutachtens das Strafverfahren ¬
eingestellt.