Metadaten : Herrestorff, Carl Caspar Joseph von: Über die zurückwirkende Kraft der Gesetze oder Versuch einer Entwickelung legis septimae cod. de legibus in Beziehung auf das Gesetzbuch Napoleon's

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gung  nicht  ausgenommen  zu  seyn.  Ist  schon  hie  zu
kein  Grund  vorhanden,  und  die  Unterziehung  solcher
Verjährungen  unter  die  Bestimmungen  der  neuen
Gesetze  eine  Wirkung,  welche  denselben  allerdings
gebührte,  ohne  daß  sie,  wie  Maleville  zu  demselben =
  Art.  4.  B.  S.  466.  behauptet,  eine  zurückwirkende =
  Kraft  angenommen  hätten,  so  ist  dennoch
auch  an  solchen  Verjährungen  die  Verfügung  zu  befolgen, ¬
  weil  blos  von  dem  Verstande  derselben  die
Frage  ist,  und  solchem  gemäß  das  alte  Recht  in
Ansehung  angefangener  Verjährungen  überhaupt
mit  der  einzigen  Ausnahm  deren  unabgeändert  beibehalten ¬
  worden  ist,  welche  in  dem  Zeitpunkte  der
verbindlich  gewordenen  neuen  Gesetze  annoch  einen
Lauff  von  mehr  als  dreißig  Jahren  zu  vollenden
hatten.
Auf  diese  Art  sind  einfache  Erwerbungsarten  mit
der  Bestimmung  der  Gesetze  für  die  künftige  Zeit
in  gehöriger  Übereinstimmung,  und  vermeiden  die
Zurückschreitung  auf  vergangene  Thatsachen.
(1)  Als  verbothene  Erwerbungsarten  zeichnen
sich  in  dem  Gesetzbuche  Napoleon's  die  Eheverlöbnisse, =
  erbfolgerische  Verträge,  u.  s.  w.
aus.
(2)  Grolman  a.  a.  O.  S.  24.  Anmerk.  2.
(3)  Hieher  gehören  in  ihrer  Art  die  bekannte
senatusconsulta  Vellejanum  und  Macedonianum. -

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