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gung nicht ausgenommen zu seyn. Ist schon hie zu
kein Grund vorhanden, und die Unterziehung solcher
Verjährungen unter die Bestimmungen der neuen
Gesetze eine Wirkung, welche denselben allerdings
gebührte, ohne daß sie, wie Maleville zu demselben =
Art. 4. B. S. 466. behauptet, eine zurückwirkende =
Kraft angenommen hätten, so ist dennoch
auch an solchen Verjährungen die Verfügung zu befolgen, ¬
weil blos von dem Verstande derselben die
Frage ist, und solchem gemäß das alte Recht in
Ansehung angefangener Verjährungen überhaupt
mit der einzigen Ausnahm deren unabgeändert beibehalten ¬
worden ist, welche in dem Zeitpunkte der
verbindlich gewordenen neuen Gesetze annoch einen
Lauff von mehr als dreißig Jahren zu vollenden
hatten.
Auf diese Art sind einfache Erwerbungsarten mit
der Bestimmung der Gesetze für die künftige Zeit
in gehöriger Übereinstimmung, und vermeiden die
Zurückschreitung auf vergangene Thatsachen.
(1) Als verbothene Erwerbungsarten zeichnen
sich in dem Gesetzbuche Napoleon's die Eheverlöbnisse, =
erbfolgerische Verträge, u. s. w.
aus.
(2) Grolman a. a. O. S. 24. Anmerk. 2.
(3) Hieher gehören in ihrer Art die bekannte
senatusconsulta Vellejanum und Macedonianum. -
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