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Die einzelnen deutschen Staaten:
Zufertigung der Literalien und unter Bedrohung mit der Hülfsvollstreckung an
den Beklagten Zahlungspräcept mit Setzung sächsischer Frist bei nicht geringfügigen ¬
Sachen zu erlassen und ihm die Beibringung urkundlich zugleich zu
beweisender Einreden, bei deren Verlust, binnen gleicher Frist aufzugeben, im
Fall des Eingangs solcher Einreden einen 14 Tage haltenden Verhörstermin
anzuberaumen, dem Kläger, wenn er darin die Urkunden des Beklagten nicht
anerkennt, sogleich den Diffessionseid abzunehmen und nach eingetretener Rechtskraft, ¬
sind aber keine Einreden vorgebracht worden, sogleich nach Ablauf der
erwähnten sächsischen Frist, executivisch zu verfahren.
Der Executivproceß, hier eigentlich nur aus Privaturkunden anzustellen, ¬
weicht, außer in wie fern die sächsischen Proceßformen im Allgemeinen
analog auch hier eintreten, wenig von dem gemeinüblichen Executivprocesse ab,
außer daß in der Urkunde die caussa debendi specialis nicht ausgedrückt zu
sein braucht, daß auch hier die erste Citation sogleich peremtorisch bei Strafe
der Recognition zu erlassen und daß der Kläger, wenn er die Hülfsvollstreckung
ausgebracht und der Beklagte erhebliche Ursachen der Reconvention angegeben
hat, deshalb eine Art von cautio de judicato solvendo leisten muß.
Auch der Concursproceß15) weicht von dem gemeinüblichen nicht
sehr ab. Die Edictalien müssen 14 Tage nach Bekanntwerdung der Insolvenz
erlassen und bis zum Termine zwei, bei Concursen von Rittergutsbesitzern und
Kaufleuten drei sächsische Fristen freigelassen, die Ladungen brauchen aber nicht
auswärts angeschlagen, sondern nur in öffentliche Blätter eingerückt zu werden.
Wenn eine Forderung auch nicht halb, sondern nur einigermaßen bescheinigt ist
und bei Accorden in jeder Art auf Ermessen des Richters werden die Gläubiger
zu eidlicher Erhärtung ihrer Forderungen gelassen.
Die Eheprocesse19) bei rein protestantischen oder gemischten Ehen
gehören, mit Ausschluß der schönburg'schen Receßherrschaften welche ein eigenes
Ehegericht haben, dergleichen sich auch in der Oberlausitz befinden, in erster
Instanz vor das jedesmalige Bezirks-Appellationsgericht, welches zu den Güteterminen ¬
zwei protestantische und bei gemischten Ehen überdies zwei katholische ¬
Geistliche zuzuziehen hat. Eine Ehescheidungsklage wird, dafern der
15) Kori, System des Concursprocesses, nebst der Lehre von den Klassen der
Gläubiger, 2. Aufl. Leipzig 1828. Reinhard, die Ordnung der Gläubiger im Concurs.
Dresden 1825. Anweisung zu Fertigung von Distributionsabschieden rc., Zwickau 1840.
16) Auch hierfür ist noch vorzüglichste Quelle das Hauptwerk über sächsisches
Kirchenrecht, Weber, systemat. Darstellung des im Königr. Sachsen geltenden Kirchenrechts, ¬
Leipzig 1818—20. 5 Abthl. Der 1. Band in 2. Aufl. auch u. d. Titel;
Darstellung der Kirchenverfassung 2c. Leipzig 1843.