Volltext : Buddeus, Johann Carl Immanuel: Deutsches Anwaltbuch

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Die  einzelnen  deutschen  Staaten:
Zufertigung  der  Literalien  und  unter  Bedrohung  mit  der  Hülfsvollstreckung  an
den  Beklagten  Zahlungspräcept  mit  Setzung  sächsischer  Frist  bei  nicht  geringfügigen ¬
  Sachen  zu  erlassen  und  ihm  die  Beibringung  urkundlich  zugleich  zu
beweisender  Einreden,  bei  deren  Verlust,  binnen  gleicher  Frist  aufzugeben,  im
Fall  des  Eingangs  solcher  Einreden  einen  14  Tage  haltenden  Verhörstermin
anzuberaumen,  dem  Kläger,  wenn  er  darin  die  Urkunden  des  Beklagten  nicht
anerkennt,  sogleich  den  Diffessionseid  abzunehmen  und  nach  eingetretener  Rechtskraft, ¬
  sind  aber  keine  Einreden  vorgebracht  worden,  sogleich  nach  Ablauf  der
erwähnten  sächsischen  Frist,  executivisch  zu  verfahren.
Der  Executivproceß,  hier  eigentlich  nur  aus  Privaturkunden  anzustellen, ¬
  weicht,  außer  in  wie  fern  die  sächsischen  Proceßformen  im  Allgemeinen
analog  auch  hier  eintreten,  wenig  von  dem  gemeinüblichen  Executivprocesse  ab,
außer  daß  in  der  Urkunde  die  caussa  debendi  specialis  nicht  ausgedrückt  zu
sein  braucht,  daß  auch  hier  die  erste  Citation  sogleich  peremtorisch  bei  Strafe
der  Recognition  zu  erlassen  und  daß  der  Kläger,  wenn  er  die  Hülfsvollstreckung
ausgebracht  und  der  Beklagte  erhebliche  Ursachen  der  Reconvention  angegeben
hat,  deshalb  eine  Art  von  cautio  de  judicato  solvendo  leisten  muß.
Auch  der  Concursproceß15)  weicht  von  dem  gemeinüblichen  nicht
sehr  ab.  Die  Edictalien  müssen  14  Tage  nach  Bekanntwerdung  der  Insolvenz
erlassen  und  bis  zum  Termine  zwei,  bei  Concursen  von  Rittergutsbesitzern  und
Kaufleuten  drei  sächsische  Fristen  freigelassen,  die  Ladungen  brauchen  aber  nicht
auswärts  angeschlagen,  sondern  nur  in  öffentliche  Blätter  eingerückt  zu  werden.
Wenn  eine  Forderung  auch  nicht  halb,  sondern  nur  einigermaßen  bescheinigt  ist
und  bei  Accorden  in  jeder  Art  auf  Ermessen  des  Richters  werden  die  Gläubiger
zu  eidlicher  Erhärtung  ihrer  Forderungen  gelassen.
Die  Eheprocesse19)  bei  rein  protestantischen  oder  gemischten  Ehen
gehören,  mit  Ausschluß  der  schönburg'schen  Receßherrschaften  welche  ein  eigenes
Ehegericht  haben,  dergleichen  sich  auch  in  der  Oberlausitz  befinden,  in  erster
Instanz  vor  das  jedesmalige  Bezirks-Appellationsgericht,  welches  zu  den  Güteterminen ¬
  zwei  protestantische  und  bei  gemischten  Ehen  überdies  zwei  katholische ¬
  Geistliche  zuzuziehen  hat.  Eine  Ehescheidungsklage  wird,  dafern  der
15)  Kori,  System  des  Concursprocesses,  nebst  der  Lehre  von  den  Klassen  der
Gläubiger,  2.  Aufl.  Leipzig  1828.  Reinhard,  die  Ordnung  der  Gläubiger  im  Concurs.
Dresden  1825.  Anweisung  zu  Fertigung  von  Distributionsabschieden  rc.,  Zwickau  1840.
16)  Auch  hierfür  ist  noch  vorzüglichste  Quelle  das  Hauptwerk  über  sächsisches
Kirchenrecht,  Weber,  systemat.  Darstellung  des  im  Königr.  Sachsen  geltenden  Kirchenrechts, ¬
  Leipzig  1818—20.  5  Abthl.  Der  1.  Band  in  2.  Aufl.  auch  u.  d.  Titel;
Darstellung  der  Kirchenverfassung  2c.  Leipzig  1843.
            
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