VI
Zu § 1207 betr. Rückforderung der Geschenke. Dieser Paragraph
wäre zu streichen. Die Bestimmung widerspricht der Unverbindlichkeit
des Verlöbnisses S. 89. Gründe des Entwurfes und Kritik desselben
S. 90. Bedeutung, die das Leben den Geschenken giebt S. 94. Der
Verlobungsring S. 94.
Zu § 1211 betr. die Einwilligung zur Ehe. Zu Abs. 1. Statt bloß
dem Vater wäre den Eltern das Einwilligungsrecht zu geben mit der
Bestimmung, daß die Einwilligung des Vaters genüge S. 96.
Zu Abs. 2. Das Recht wäre auch der Mutter des durch Ehelichkeitserklärung ¬
legitimirten Kindes zu geben S. 97.
Zu § 1213 betr. das Einwilligungsrecht eines wegen Trunksucht
oder sonst in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten. Es wäre zu bestimmen,
daß einem Solchen daß Einwilligungsrecht nicht zustehe S. 97.
Zu § 1253 betr. die Verpflichtung zur Lebensgemeinschaft. Es wäre
hier zu bestimmen, was jeder Ehegatte zur Ermöglichung der Lebensgemeinschaft ¬
zu leisten hat S. 99.
Zu § 1254 betr. das Entscheidungsrecht des Mannes. Das Recht
der ehelichen Vogtei wäre dem Manne abzusprechen S. 100. Vorschlag
wie nach der S. 44 dargelegten Ordnung in der Ehe die Geschäftskreise
zu bestimmen wären S. 100. Beweis, daß der Paragraph dem Manne
die eheliche Vogtei giebt S. 101.
Nach § 1256 hat die Frau dem Manne gegenüber kein Recht zur
Führung des Hauswesens S. 102, und das Recht zur Beschwerde nach
§ 1257 ist ohne Inhalt S. 102. Zu häufiges Erscheinen der Frau vor Gericht? ¬
S. 103. Zwei Beweise für den Mundialgeist des Entwurfes S. 104.
Zu § 1255 betr. den Namen des Mannes. Beide Ehegatten wären
für befugt zu erklären, den Namen der Frau hinzuzufügen S. 105. Es
wäre zu bestimmen, daß die Frau an dem Stande des Mannes Theil
nimmt S. 105.
Zu § 1256 betr. das Recht der Frau zur Führung des Hauswesens,
zu § 1257 betr. das Recht, den Mann zu verpflichten, zu § 1258 betr.
das Recht des Mannes, Verträge der Frau zu kündigen. Diese Paragraphen
wären nach dem zu § 1254 Bemerkten zu streichen S. 107/108.
Zu § 1261 Abs. 1 betr. die Theilung von Haushaltungsgegenständen
bei getrenntem Leben. Hier wäre der letzte Satz zu ändern S. 109.
Zu § 1262 betr. die Vermuthung, daß Alles, was von den Eheleuten ¬
besessen wird, dem Manne gehört. Diese Bestimmung wäre aufzuheben ¬
S. 110.
Gesetzliches Güterrecht.
Als gesetzliches Güterrecht wäre, als dem Begriffe der Ehe am meisten
entsprechend, die Gütertrennung zu bestimmen S. 111. Puchta über die
wahre Gütergemeinschaft S. 112.