Objekt : Bulling, Carl: ¬Die deutsche Frau und das Bürgerliche Gesetzbuch

VI
Zu  §  1207  betr.  Rückforderung  der  Geschenke.  Dieser  Paragraph
wäre  zu  streichen.  Die  Bestimmung  widerspricht  der  Unverbindlichkeit
des  Verlöbnisses  S.  89.  Gründe  des  Entwurfes  und  Kritik  desselben
S.  90.  Bedeutung,  die  das  Leben  den  Geschenken  giebt  S.  94.  Der
Verlobungsring  S.  94.
Zu  §  1211  betr.  die  Einwilligung  zur  Ehe.  Zu  Abs.  1.  Statt  bloß
dem  Vater  wäre  den  Eltern  das  Einwilligungsrecht  zu  geben  mit  der
Bestimmung,  daß  die  Einwilligung  des  Vaters  genüge  S.  96.
Zu  Abs.  2.  Das  Recht  wäre  auch  der  Mutter  des  durch  Ehelichkeitserklärung ¬
  legitimirten  Kindes  zu  geben  S.  97.
Zu  §  1213  betr.  das  Einwilligungsrecht  eines  wegen  Trunksucht
oder  sonst  in  der  Geschäftsfähigkeit  Beschränkten.  Es  wäre  zu  bestimmen,
daß  einem  Solchen  daß  Einwilligungsrecht  nicht  zustehe  S.  97.
Zu  §  1253  betr.  die  Verpflichtung  zur  Lebensgemeinschaft.  Es  wäre
hier  zu  bestimmen,  was  jeder  Ehegatte  zur  Ermöglichung  der  Lebensgemeinschaft ¬
  zu  leisten  hat  S.  99.
Zu  §  1254  betr.  das  Entscheidungsrecht  des  Mannes.  Das  Recht
der  ehelichen  Vogtei  wäre  dem  Manne  abzusprechen  S.  100.  Vorschlag
wie  nach  der  S.  44  dargelegten  Ordnung  in  der  Ehe  die  Geschäftskreise
zu  bestimmen  wären  S.  100.  Beweis,  daß  der  Paragraph  dem  Manne
die  eheliche  Vogtei  giebt  S.  101.
Nach  §  1256  hat  die  Frau  dem  Manne  gegenüber  kein  Recht  zur
Führung  des  Hauswesens  S.  102,  und  das  Recht  zur  Beschwerde  nach
§  1257  ist  ohne  Inhalt  S.  102.  Zu  häufiges  Erscheinen  der  Frau  vor  Gericht? ¬
  S.  103.  Zwei  Beweise  für  den  Mundialgeist  des  Entwurfes  S.  104.
Zu  §  1255  betr.  den  Namen  des  Mannes.  Beide  Ehegatten  wären
für  befugt  zu  erklären,  den  Namen  der  Frau  hinzuzufügen  S.  105.  Es
wäre  zu  bestimmen,  daß  die  Frau  an  dem  Stande  des  Mannes  Theil
nimmt  S.  105.
Zu  §  1256  betr.  das  Recht  der  Frau  zur  Führung  des  Hauswesens,
zu  §  1257  betr.  das  Recht,  den  Mann  zu  verpflichten,  zu  §  1258  betr.
das  Recht  des  Mannes,  Verträge  der  Frau  zu  kündigen.  Diese  Paragraphen
wären  nach  dem  zu  §  1254  Bemerkten  zu  streichen  S.  107/108.
Zu  §  1261  Abs.  1  betr.  die  Theilung  von  Haushaltungsgegenständen
bei  getrenntem  Leben.  Hier  wäre  der  letzte  Satz  zu  ändern  S.  109.
Zu  §  1262  betr.  die  Vermuthung,  daß  Alles,  was  von  den  Eheleuten ¬
  besessen  wird,  dem  Manne  gehört.  Diese  Bestimmung  wäre  aufzuheben ¬
  S.  110.
Gesetzliches  Güterrecht.
Als  gesetzliches  Güterrecht  wäre,  als  dem  Begriffe  der  Ehe  am  meisten
entsprechend,  die  Gütertrennung  zu  bestimmen  S.  111.  Puchta  über  die
wahre  Gütergemeinschaft  S.  112.
            
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