Contents : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 72 = N.F. Bd. 65 (1882))

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der Gegenbeweis nur durch Urkunden geführt wer-
den kann, gehört zu denjenigen Vorschriften,
welche die Civilprozeßordnung gemäß § 16 Nr. 1
des Einführungsgefetzes zu derselben unberührt
gelassen hat.
Scheer — Boß.
Diesen Satz hat das Oberlandesgericht in folgenden Urtheils-
motiven ausgesprochen:
I. E., daß, die Anschlußberufung bezüglich der im Pfän-
dungsprotokolle unter den Nummern 14, 26., u. s. w. aufge-
führten Mobilien anlangend, auch bei der auf die Errungen-
schaft beschränkten Gütergemeinschaft die gesetzliche Vermuthung
eintritt, daß die während der Ehe erworbenen Mobilien ein
Acquest der Gütergemeinschaft sind, und ein Gegenbeweis, wie
aus dem Art. 1499 in Verbindung mit dem Art. 1510 des
B. G.-B. zu folgern ist, Gläubigern gegenüber nur durch
Urkunden geführt werden kann, welche zum Nachweise und
zur Begründung eines Sondereigenthums und zwar auch Dritten
gegenüber geeignet sind;
Daß die Bestimmungen der erwähnten Artikel des B. G.-
B., da sie für das Rechtsverhältnis der Ehegatten Dritten
gegenüber nicht bloße Beweisregeln enthalten, sondern zum
Schutze dieser dritten Personen gegen bezügliche Abmachungen
der Ehegatten eine Form vorschreiben, durch den § 14 Nr. 2
des Einführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung nicht aufgehoben,
vielmehr nach dem Z 16 Nr. 1 daselbst aufrecht erhalten sind,
und daher der von der Berufungsbeklagten durch Zeugen er-
botene Beweis, daß sie die fraglichen Mobilien aus eigenen
Mitteln und zwar aus dem Erlöse für verkaufte Jmmobilien-
Antheile aus dem Nachlasse ihrer Mutter angeschafft habe,
nicht zuzulassen ist;
Daß aber auch von der Berufungsbeklagten Akte, wodurch
die Wiederanlage des Preises veräußerter Erbgüter beim An-
käufe der in Rede stehenden Mobilien als Sondergutes nach
Analogie der Art. 1434 und 1435 des B. G.-B. constatirt
wäre, nicht vorgelegt worden sind, und demnach die Anschluß-
berufung sich nicht rechtfertigt.
I. Senat. Sitzung vom 15. Mai 1882.
Rechtsanwälte: Bessel — Dubelman.

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