Object : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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von  Mord  und  Todtschlag.
Tödtung  als  Mord  bezeichnet  ist.  Im  Uebrigen  reicht  aber  dieser
Begriff  gerade  so  weit,  als  der  des  Todtschlages  in  der  Theresiana:
er  umfaßt  die  vorsätzliche  Tödtung  mit  directem  und  indirectem  Vorsatze, ¬
  ja  selbst  die  schuldhafte  Ueberschreitung  der  Nothwehr  (§.  97);
auch  der  Herausforderer,  der  den  Geforderten  im  Zweikampfe  tödtet,
ist  „wie  jeder  andere  gemeine  Mörder  anzusehen“  (§.  107).  Der  Ausdruck ¬
  „Todtschlag"  ist  hier  ganz  verschwunden.
„Des  Mordes  macht  sich  schuldig,  wer  einen  Menschen  mit  tödtlichen ¬
  Waffen  anfällt  oder  sonst  an  ihn  auf  eine  Art  gewaltsam  Hand
anlegt,  daß  die  Verwundung  tödtlich  und  der  Tod  des  Verwundeten
....  nothwendig  erfolgt"  (§.  90).  Man  sieht,  die  Frage  des  dolus
ist  hier  gar  nicht  berührt  und  es  finden  also  die  der  Hauptsache  nach
mit  dem  §.  1  unseres  jetzigen  Gesetzes  übereinstimmenden  §§.  2  und  3
uneingeschränkte  Anwendung:  Mord  ist  also  das  homicidium  ex  intentione ¬
  directa  vel  indirecta  commissum.  Bei  der  Begutachtung
des  Entwurfes  hatte  die  oberste  Justizstelle  vorgeschlagen,  „unter  jene
Fälle,  welche  die  Milderung  der  Strafe  des  Mordes  zulassen,  auch
jene  zu  setzen,  wenn  aus  der  Beschaffenheit  des  Werkzeuges,  der  Wunde
und  aus  den  übrigen  Umständen  wohl  glaublich  dargestellt  ist,  daß  die
Absicht  des  Thäters  nicht  auf  Entleibung  gerichtet  gewesen.
Allein  in  dem  hierüber  dem  Kaiser  erstatteten  Vortrage  (übergeben
am  31.  Jänner  1785,  zurückgelangt  am  9.  März  desselben  Jahres)
bemerkte  die  Gesetzgebungscommission  (Referent  Keeß):  „Dieser  Beisatz ¬
  würde  nach  hierortigem  Ermessen  sehr  gefährlich  sein,  da  das  Gesetz ¬
  mörderische  Waffen,  tödtliche  Verwundung,  nämlich  aus  welcher
der  Tod  nothwendig  folgte,  fordert.  So  ist  Alles  erschöpft;  weiter  zu
gehen  .  ..  .,  nicht  nach  den  von  selbst  redenden  äußerlichen  Handlungen, ¬
  sondern  nach  zweideutigen  inneren  Absichten  urtheilen  zu  wollen,
ist  wirklich  sehr  gefährlich."
Man  sieht,  wie  die  immer  wiederkehrende  Verwechslung  der  Aufstellung ¬
  einer  zweiten  Art  des  dolus  und  der  Zulassung  einer  Beweiserleichterung ¬
  sich  fühlbar  machte;  die  nicht  beabsichtigte,  nur  durch  einen
feindseligen  Angriff  herbeigeführte  Tödtung  sollte  nicht  blos  unter  den
Begriff  des  Mordes  fallen,  sondern  auch  nicht  dem  Grade  nach  milder
beurtheilt  werden.  Allerdings  heißt  es  im  §.  95:  „Zorn,  Uebereilung
und  Gähe  (Gähheit),  Raufhandel  und  Tumult  sprechen  zwar  den
Thäter  überhaupt  von  der  Schuld  eines  Mordes  nicht  frey.  Nach  Umständen ¬
  aber  kann  in  solchen  Fällen  die  Strafe  dennoch  gemildert
werden.“  Für  solche  Milderung  bieten  die  Strafsätze  allerdings  immerhin ¬
  einigen  Spielraum.  Die  Strafe  des  „gemeinen  Mordes“  ist
(die  einer  allzu  weitläufigen  Erläuterung  bedürfenden  technischen  Ausdrücke ¬
  des  Gesetzes  sind  hier  durch  verständlichere  Bezeichnungen  ersetzt)
Gefängniß  mittleren  Grades  von  15—30  Jahren  (§.  91),  und  wenn
durch  den  Mord  besondere  Pietätspflichten  verletzt  wurden,  von  30—100
Jahren  und  noch  durch  empfindliche  Zusätze  verschärft  (§.  93).  Raubmord ¬
  wird  mit  Gefängniß  schwerster  Art  von  30—100  Jahren,  im
Falle  besonderer  Grausamkeit  mit  der  furchtbaren  Anschmiedung  für
Glaser,  kleine  Schriften.  2te  Aufl.
            
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