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von Mord und Todtschlag.
Tödtung als Mord bezeichnet ist. Im Uebrigen reicht aber dieser
Begriff gerade so weit, als der des Todtschlages in der Theresiana:
er umfaßt die vorsätzliche Tödtung mit directem und indirectem Vorsatze, ¬
ja selbst die schuldhafte Ueberschreitung der Nothwehr (§. 97);
auch der Herausforderer, der den Geforderten im Zweikampfe tödtet,
ist „wie jeder andere gemeine Mörder anzusehen“ (§. 107). Der Ausdruck ¬
„Todtschlag" ist hier ganz verschwunden.
„Des Mordes macht sich schuldig, wer einen Menschen mit tödtlichen ¬
Waffen anfällt oder sonst an ihn auf eine Art gewaltsam Hand
anlegt, daß die Verwundung tödtlich und der Tod des Verwundeten
.... nothwendig erfolgt" (§. 90). Man sieht, die Frage des dolus
ist hier gar nicht berührt und es finden also die der Hauptsache nach
mit dem §. 1 unseres jetzigen Gesetzes übereinstimmenden §§. 2 und 3
uneingeschränkte Anwendung: Mord ist also das homicidium ex intentione ¬
directa vel indirecta commissum. Bei der Begutachtung
des Entwurfes hatte die oberste Justizstelle vorgeschlagen, „unter jene
Fälle, welche die Milderung der Strafe des Mordes zulassen, auch
jene zu setzen, wenn aus der Beschaffenheit des Werkzeuges, der Wunde
und aus den übrigen Umständen wohl glaublich dargestellt ist, daß die
Absicht des Thäters nicht auf Entleibung gerichtet gewesen.
Allein in dem hierüber dem Kaiser erstatteten Vortrage (übergeben
am 31. Jänner 1785, zurückgelangt am 9. März desselben Jahres)
bemerkte die Gesetzgebungscommission (Referent Keeß): „Dieser Beisatz ¬
würde nach hierortigem Ermessen sehr gefährlich sein, da das Gesetz ¬
mörderische Waffen, tödtliche Verwundung, nämlich aus welcher
der Tod nothwendig folgte, fordert. So ist Alles erschöpft; weiter zu
gehen . .. ., nicht nach den von selbst redenden äußerlichen Handlungen, ¬
sondern nach zweideutigen inneren Absichten urtheilen zu wollen,
ist wirklich sehr gefährlich."
Man sieht, wie die immer wiederkehrende Verwechslung der Aufstellung ¬
einer zweiten Art des dolus und der Zulassung einer Beweiserleichterung ¬
sich fühlbar machte; die nicht beabsichtigte, nur durch einen
feindseligen Angriff herbeigeführte Tödtung sollte nicht blos unter den
Begriff des Mordes fallen, sondern auch nicht dem Grade nach milder
beurtheilt werden. Allerdings heißt es im §. 95: „Zorn, Uebereilung
und Gähe (Gähheit), Raufhandel und Tumult sprechen zwar den
Thäter überhaupt von der Schuld eines Mordes nicht frey. Nach Umständen ¬
aber kann in solchen Fällen die Strafe dennoch gemildert
werden.“ Für solche Milderung bieten die Strafsätze allerdings immerhin ¬
einigen Spielraum. Die Strafe des „gemeinen Mordes“ ist
(die einer allzu weitläufigen Erläuterung bedürfenden technischen Ausdrücke ¬
des Gesetzes sind hier durch verständlichere Bezeichnungen ersetzt)
Gefängniß mittleren Grades von 15—30 Jahren (§. 91), und wenn
durch den Mord besondere Pietätspflichten verletzt wurden, von 30—100
Jahren und noch durch empfindliche Zusätze verschärft (§. 93). Raubmord ¬
wird mit Gefängniß schwerster Art von 30—100 Jahren, im
Falle besonderer Grausamkeit mit der furchtbaren Anschmiedung für
Glaser, kleine Schriften. 2te Aufl.