308
Kleinere Beiträge zum materiellen Strafrecht.
mein. In Furcht und Unruhe versetzen und Besorgniß vor einer der
im §. 98 lit b erwähnten Verletzungen erregen, ist offenbar eins und
dasselbe. Der Unterschied besteht so angesehen darin, daß in dem
einen Falle die Absicht blos auf diese Furcht gerichtet ist, im anderen
aber diese Furcht der Weg zur Erreichung eines weiteren Zieles ist,
daß ein und dasselbe in dem einen Falle um sein selbst willen, in
dem andern nur als Mittel für einen außer ihm liegenden Zweck gewollt ¬
wird. Allerdings übt schon diese Differenz ihre Rückwirkung
sowohl auf die größere oder geringere Bestimmtheit des Vorsatzes, als
auch auf die Beschaffenheit der in jedem einzelnen Falle geforderten
Drohung. Die beabsichtigte Einwirkung auf den Entschluß des Anderen
bestimmt deutlich beides für die Erpressung. Es wird genügen, daß
auch nur eventuell auf die Mitwirkung der zu erregenden Besorgniß
hiebei gerechnet wird; die Androhung einer geringen Verletzung wird
genügen, um der That das Gepräge höherer Strafbarkeit aufzuprägen.
Anders bei der gefährlichen Drohung; — hier wird es schon oft
schwer genug, das Vorhandensein einer Drohung zu constatiren. Nicht
jede Aeußerung, welche den Andern ein Uebel besorgen läßt, ist eine
Drohung; die Aeußerung muß dazu bestimmt sein, Demjenigen bekannt
zu werden, dem die Befürchtung eingeflößt werden soll, und sie muß
von dem Entschluß des Drohenden dieses Uebel selbst herbeizuführen,
Zeugniß geben. Aber dies Alles kann für das uns beschäftigende Verbrechen ¬
nicht genügen; gar oft stoßen Menschen etwas, was wie eine
Drohung klingt, was Jeder dafür nehmen würde, ohne alle Ueberlegung ¬
blos aus, um ihre Entrüstung, ihren Unwillen auszudrücken;
oft ist die Drohung blos eine andere Form der Beschimpfung, oft
widerspricht ihr schon der sie unmittelbar begleitende Act, der sichtlich ¬
kaum auf eine leichte Verletzung abzielt, während der Handelnde
von Tod und Vernichtung spricht. Oft endlich folgt einer Aeußerung,
die als Drohung genommen werden könnte, so rasch der Vollzug, daß
der Schrecken, welchen jene etwa erregen könnte, kaum wenige Secunden
andauert, aber in Furcht und Unruhe nicht übergehen kann.
Endlich kann die Besorgniß vor einem Uebel nicht wohl etwas
Ernsteres sein, als das Erleiden des Uebels selbst, die Einflößung der
ersteren vernünftigerweise (wenn es nur um sie sich handelt) nicht
schwerer verpönt werden, als die Zufügung des letzteren. Zu dieser
Consequenz käme man aber unvermeidlich, wenn man jede „Thathandlung", ¬
also jede Drohung, die für das Verbrechen der Erpressung genügt, ¬
als für den im §. 99 St. G. vorgesehenen Fall der öffentlichen
Gewaltthätigkeit genügend ansieht.
In der That dreht sich aber der Unterschied um Folgendes. Im
Fall des §. 98 handelt es sich um Hervorrufung der Besorgniß eines
bestimmten Uebels; wie groß oder gering dieses Uebel an sich ist, bleibt
gleichgiltig, genug, daß die Besorgniß, es hereinbrechen zu sehen, den
Bedrohten zu bestimmen vermag, einen Eingriff in seine Rechtssphäre
sich gefallen zu lassen. Beim Verbrechen der öffentlichen Gewaltthätigkeit ¬
durch gefährliche Drohung handelt es sich aber darum, daß