Full text : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Kleinere  Beiträge  zum  materiellen  Strafrecht.
mein.  In  Furcht  und  Unruhe  versetzen  und  Besorgniß  vor  einer  der
im  §.  98  lit  b  erwähnten  Verletzungen  erregen,  ist  offenbar  eins  und
dasselbe.  Der  Unterschied  besteht  so  angesehen  darin,  daß  in  dem
einen  Falle  die  Absicht  blos  auf  diese  Furcht  gerichtet  ist,  im  anderen
aber  diese  Furcht  der  Weg  zur  Erreichung  eines  weiteren  Zieles  ist,
daß  ein  und  dasselbe  in  dem  einen  Falle  um  sein  selbst  willen,  in
dem  andern  nur  als  Mittel  für  einen  außer  ihm  liegenden  Zweck  gewollt ¬
  wird.  Allerdings  übt  schon  diese  Differenz  ihre  Rückwirkung
sowohl  auf  die  größere  oder  geringere  Bestimmtheit  des  Vorsatzes,  als
auch  auf  die  Beschaffenheit  der  in  jedem  einzelnen  Falle  geforderten
Drohung.  Die  beabsichtigte  Einwirkung  auf  den  Entschluß  des  Anderen
bestimmt  deutlich  beides  für  die  Erpressung.  Es  wird  genügen,  daß
auch  nur  eventuell  auf  die  Mitwirkung  der  zu  erregenden  Besorgniß
hiebei  gerechnet  wird;  die  Androhung  einer  geringen  Verletzung  wird
genügen,  um  der  That  das  Gepräge  höherer  Strafbarkeit  aufzuprägen.
Anders  bei  der  gefährlichen  Drohung;  —  hier  wird  es  schon  oft
schwer  genug,  das  Vorhandensein  einer  Drohung  zu  constatiren.  Nicht
jede  Aeußerung,  welche  den  Andern  ein  Uebel  besorgen  läßt,  ist  eine
Drohung;  die  Aeußerung  muß  dazu  bestimmt  sein,  Demjenigen  bekannt
zu  werden,  dem  die  Befürchtung  eingeflößt  werden  soll,  und  sie  muß
von  dem  Entschluß  des  Drohenden  dieses  Uebel  selbst  herbeizuführen,
Zeugniß  geben.  Aber  dies  Alles  kann  für  das  uns  beschäftigende  Verbrechen ¬
  nicht  genügen;  gar  oft  stoßen  Menschen  etwas,  was  wie  eine
Drohung  klingt,  was  Jeder  dafür  nehmen  würde,  ohne  alle  Ueberlegung ¬
  blos  aus,  um  ihre  Entrüstung,  ihren  Unwillen  auszudrücken;
oft  ist  die  Drohung  blos  eine  andere  Form  der  Beschimpfung,  oft
widerspricht  ihr  schon  der  sie  unmittelbar  begleitende  Act,  der  sichtlich ¬
  kaum  auf  eine  leichte  Verletzung  abzielt,  während  der  Handelnde
von  Tod  und  Vernichtung  spricht.  Oft  endlich  folgt  einer  Aeußerung,
die  als  Drohung  genommen  werden  könnte,  so  rasch  der  Vollzug,  daß
der  Schrecken,  welchen  jene  etwa  erregen  könnte,  kaum  wenige  Secunden
andauert,  aber  in  Furcht  und  Unruhe  nicht  übergehen  kann.
Endlich  kann  die  Besorgniß  vor  einem  Uebel  nicht  wohl  etwas
Ernsteres  sein,  als  das  Erleiden  des  Uebels  selbst,  die  Einflößung  der
ersteren  vernünftigerweise  (wenn  es  nur  um  sie  sich  handelt)  nicht
schwerer  verpönt  werden,  als  die  Zufügung  des  letzteren.  Zu  dieser
Consequenz  käme  man  aber  unvermeidlich,  wenn  man  jede  „Thathandlung", ¬
  also  jede  Drohung,  die  für  das  Verbrechen  der  Erpressung  genügt, ¬
  als  für  den  im  §.  99  St.  G.  vorgesehenen  Fall  der  öffentlichen
Gewaltthätigkeit  genügend  ansieht.
In  der  That  dreht  sich  aber  der  Unterschied  um  Folgendes.  Im
Fall  des  §.  98  handelt  es  sich  um  Hervorrufung  der  Besorgniß  eines
bestimmten  Uebels;  wie  groß  oder  gering  dieses  Uebel  an  sich  ist,  bleibt
gleichgiltig,  genug,  daß  die  Besorgniß,  es  hereinbrechen  zu  sehen,  den
Bedrohten  zu  bestimmen  vermag,  einen  Eingriff  in  seine  Rechtssphäre
sich  gefallen  zu  lassen.  Beim  Verbrechen  der  öffentlichen  Gewaltthätigkeit ¬
  durch  gefährliche  Drohung  handelt  es  sich  aber  darum,  daß
            
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