Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

306
Kleinere  Beiträge  zum  materiellen  Strafrecht.
Gesetzgebung  eine  Erscheinung  aus  neuerer  Zeit.  Erst  durch  das  Hofkanzleidecret ¬
  vom  8.  Juli  1835  wurde  der  Begriff  dieses  Verbrechens
festgestellt,  und  es  war  nicht  zu  verkennen,  daß  diese  Aufstellung  eine
lediglich  subsidiäre  Bedeutung  haben  sollte.  Gewiß  war  es  vorgekommen, ¬
  daß  empörende  Fälle  dieser  Art  völlig  straflos  bleiben  mußten,
weil  sie  unter  kein  Strafgesetz  eingereiht  werden  konnten.  Nur  für
diese  Fälle  sollte  das  neue  Gesetz,  wie  schon  in  der  Ausgangsclausel
desselben  ausdrücklich  erklärt  war,33)  Geltung  haben;  weßhalb  denn
auch  §.  4  auf  jene  Drohung,  welche  der  unmittelbare  Anfang  oder
Versuch  eines  anderen  Verbrechens  ist,  die  auf  dieses  Verbrechen  oder
dessen  Versuch  gesetzten  Strafen  anwendbar  erklärt.
Die  Tendenz  des  Gesetzes  ist  hiedurch  völlig  ins  Klare  gebracht;
eine  so  freche  Erhebung  eines  Privaten  über  den  anderen,  eine  so
offen  ausgesprochene  Feindseligkeit  gegen  den  öffentlichen  Rechtszustand
fordert  die  Strafgewalt  zu  energischem  Entgegentreten  heraus;  ist  jedoch ¬
  zu  solchem  in  anderweitigen  Beziehungen  derselben  Handlung
ohnehin  schon  ein  genügender  Anlaß  geboten,  —  dann  fällt  diese  Nothwendigkeit ¬
  weg  und  es  soll  daher  auf  einen  solchen  Fall  diese  Strafsanction ¬
  nicht  bezogen  werden.  Es  erkannte  also  dieses  neue  Gesetz
nicht  ein  neues  bisher  unbeschütztes  Recht  der  Einzelnen  (etwa  das
Recht,  nicht  in  Unruhe  versetzt  zu  werden)  als  Object  dieses  Verbrechens, ¬
  als  etwas  an,  das  durch  die  Bestrafung  desselben  unter  allen
Umständen  gewahrt  werden  müsse.  In  dem  Augenblick,  wo  ideell  mit
der  Drohung  eine  strafbare  Handlung  concurrirt,  wird  diese  letztere
allein  Gegenstand  richterlicher  Ahndung.
Dies  Alles  ließe  sich  für  die  scheinbar  in  der  Entscheidung  aufgestellte ¬
  Theorie  des  obersten  Gerichtshofs  sagen;  allein  es  darf  doch
nicht  übersehen  werden,  daß  die  Stellung  dieses  Verbrechens  seit  der
Veröffentlichung  des  Strafgesetzes  vom  J.  1852  nicht  mehr  völlig
dieselbe  ist.  Die  vorhin  hervorgehobenen  Stellen  des  Hofkanzleidecrets
vom  8.  Juli  1835  sind  weggefallen  und  durch  eine,  für  diese  Frage
nicht  einmal  verläßliche  Beziehung  auf  §.  98  ersetzt.  Dort  aber  ist  die
lediglich  Sicherstellungsmaßregeln  zu  verlangen  (Art.  176  P.  G.  O.  u.  Carpzow
I.  qu.  37,  Nr.  79—90).  Dabei  hing  Alles  von  dem  Bedürfniß,  den  Bedrohten
vor  dem  Vollzug  der  Drohung  zu  schützen,  ihm  Beruhigung  zu  verschaffen
und  insbesondere  von  dessen  Begehren  ab,  wie  er  denn  auch  nöthigenfalls  die
Kosten  der  Sicherungsmaßregeln  zu  tragen  hatte.  Vergl.  Carpzow  a.  a.  O.  und
Böhmer  Obss.  ad  Carpzov.  qu.  37,  obs.  8.  —  Ganz  denselben  Standpunct
nimmt  unverkennbar  noch  das  badische  St.  G.  (§§.  280—283)  ein,  während  das
würtembergische  (Art.  282)  zwar  wirkliche  Strafe  eintreten  läßt,  jedoch  nur  auf
Klage  des  Bedrohten.  Das  französische  Gesetz  bestraft  nur  die  Androhung  der
allerschwersten  Verbrechen  und  behandelt  jene  Drohungen,  die  nicht  unter  den
Begriff  der  Erpressung  fallen,  besonders  wenn  sie  nicht  schriftlich  vorgebracht
wurden,  verhältnißmäßig  sehr  mild  (Art.  304—308  Code  pénal)
Das  Gesetz  ward  nach  derselben  erlassen,  um  den  Zweifeln  und  Anständen
zu  begegnen,  welche  sich  hinsichtlich  solcher  Drohungen  ergeben  haben,  die  nicht
etwa  zu  Folge  der  Bestimmungen  des  ersten  Theils  des  Strafgesetzbuches ¬
  als  Verbrechen  zu  betrachten  und  zu  bestrafen  sind.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer