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Kleinere Beiträge zum materiellen Strafrecht.
Gesetzgebung eine Erscheinung aus neuerer Zeit. Erst durch das Hofkanzleidecret ¬
vom 8. Juli 1835 wurde der Begriff dieses Verbrechens
festgestellt, und es war nicht zu verkennen, daß diese Aufstellung eine
lediglich subsidiäre Bedeutung haben sollte. Gewiß war es vorgekommen, ¬
daß empörende Fälle dieser Art völlig straflos bleiben mußten,
weil sie unter kein Strafgesetz eingereiht werden konnten. Nur für
diese Fälle sollte das neue Gesetz, wie schon in der Ausgangsclausel
desselben ausdrücklich erklärt war,33) Geltung haben; weßhalb denn
auch §. 4 auf jene Drohung, welche der unmittelbare Anfang oder
Versuch eines anderen Verbrechens ist, die auf dieses Verbrechen oder
dessen Versuch gesetzten Strafen anwendbar erklärt.
Die Tendenz des Gesetzes ist hiedurch völlig ins Klare gebracht;
eine so freche Erhebung eines Privaten über den anderen, eine so
offen ausgesprochene Feindseligkeit gegen den öffentlichen Rechtszustand
fordert die Strafgewalt zu energischem Entgegentreten heraus; ist jedoch ¬
zu solchem in anderweitigen Beziehungen derselben Handlung
ohnehin schon ein genügender Anlaß geboten, — dann fällt diese Nothwendigkeit ¬
weg und es soll daher auf einen solchen Fall diese Strafsanction ¬
nicht bezogen werden. Es erkannte also dieses neue Gesetz
nicht ein neues bisher unbeschütztes Recht der Einzelnen (etwa das
Recht, nicht in Unruhe versetzt zu werden) als Object dieses Verbrechens, ¬
als etwas an, das durch die Bestrafung desselben unter allen
Umständen gewahrt werden müsse. In dem Augenblick, wo ideell mit
der Drohung eine strafbare Handlung concurrirt, wird diese letztere
allein Gegenstand richterlicher Ahndung.
Dies Alles ließe sich für die scheinbar in der Entscheidung aufgestellte ¬
Theorie des obersten Gerichtshofs sagen; allein es darf doch
nicht übersehen werden, daß die Stellung dieses Verbrechens seit der
Veröffentlichung des Strafgesetzes vom J. 1852 nicht mehr völlig
dieselbe ist. Die vorhin hervorgehobenen Stellen des Hofkanzleidecrets
vom 8. Juli 1835 sind weggefallen und durch eine, für diese Frage
nicht einmal verläßliche Beziehung auf §. 98 ersetzt. Dort aber ist die
lediglich Sicherstellungsmaßregeln zu verlangen (Art. 176 P. G. O. u. Carpzow
I. qu. 37, Nr. 79—90). Dabei hing Alles von dem Bedürfniß, den Bedrohten
vor dem Vollzug der Drohung zu schützen, ihm Beruhigung zu verschaffen
und insbesondere von dessen Begehren ab, wie er denn auch nöthigenfalls die
Kosten der Sicherungsmaßregeln zu tragen hatte. Vergl. Carpzow a. a. O. und
Böhmer Obss. ad Carpzov. qu. 37, obs. 8. — Ganz denselben Standpunct
nimmt unverkennbar noch das badische St. G. (§§. 280—283) ein, während das
würtembergische (Art. 282) zwar wirkliche Strafe eintreten läßt, jedoch nur auf
Klage des Bedrohten. Das französische Gesetz bestraft nur die Androhung der
allerschwersten Verbrechen und behandelt jene Drohungen, die nicht unter den
Begriff der Erpressung fallen, besonders wenn sie nicht schriftlich vorgebracht
wurden, verhältnißmäßig sehr mild (Art. 304—308 Code pénal)
Das Gesetz ward nach derselben erlassen, um den Zweifeln und Anständen
zu begegnen, welche sich hinsichtlich solcher Drohungen ergeben haben, die nicht
etwa zu Folge der Bestimmungen des ersten Theils des Strafgesetzbuches ¬
als Verbrechen zu betrachten und zu bestrafen sind.