3161. Abhandl. über das französische Buch
dazu verordnete Commissarien erörtern lässet.
Daß hingegen die Recursus ad Comitia nicht
just eben in den angezogenen, sondern in vielen andern -
Faͤllen gegruͤndet, und die Lehnssachen gewisser -
maßen privative vor den Reichs=Hofrath,
gehören, ist eine gar bekannte Sache. P. 167
schreibet der Verfasser den Staͤnden das Recht
zu den Kaiser abzusetzen, weiln sie Mitregenten
desselben wäͤren, dagegen sich gleichfalls vieles
einwenden ließe. Insonderheit verdient fast eine -
billige Ahndung, daß der Verfasser p 249
und 258 seq. das dritte Reichscollegium,
auf den Reichstage, in 8 Bänken nämlich in 2
geistlichen Prälaten, 4 weltlichen Grafen und 2
Stadte Baͤnken darstellet, auch die auf der letztern -
und folgenden Seiten befindliche Liste, derer
diese Baͤnke ausmachen sollenden Staͤnde darnach -
eingerichtet, da doch fast jedermaͤnniglich und
auch so gar denen im Staatsrecht unerfahrnen,
nicht unbekannt, daß die ohnmittelbaren Praͤlaten -
des H. R. R. 2, und die dergleichen 4 Graͤflichen -
Collegen, 4 vota curiata in dem Füͤrsten
Rathe oder Collegio haben, und zu diesen gerechnet -
werden: die Reichsstaͤdte hingegen ein eigenes
nämlich das dritte Reichscollegium ausmachen,
und in 2 Baͤnke getheilet werden. Der Kammerrichter -
hat anjetzo 11733rthl. 30 X. salarium, und
nicht nach p. 293 4400 thl. ein Kammer=Präsident -
aber 3656 thl. und nicht 1371 thl. nach eben
der Seite. Der Reichs=Hofrath weiß von keinem -
Decano, wie p. 309 angegeben wird. Die
Stan-Staatsbibliothek -
Max-Planck-Institut für
zu Berlin