Inhaltsverzeichnis : Tomo ottavo (8)

3161.  Abhandl.  über  das  französische  Buch
dazu  verordnete  Commissarien  erörtern  lässet.
Daß  hingegen  die  Recursus  ad  Comitia  nicht
just  eben  in  den  angezogenen,  sondern  in  vielen  andern -
  Faͤllen  gegruͤndet,  und  die  Lehnssachen  gewisser -
  maßen  privative  vor  den  Reichs=Hofrath,
gehören,  ist  eine  gar  bekannte  Sache.  P.  167
schreibet  der  Verfasser  den  Staͤnden  das  Recht
zu  den  Kaiser  abzusetzen,  weiln  sie  Mitregenten
desselben  wäͤren,  dagegen  sich  gleichfalls  vieles
einwenden  ließe.  Insonderheit  verdient  fast  eine -
  billige  Ahndung,  daß  der  Verfasser  p  249
und  258  seq.  das  dritte  Reichscollegium,
auf  den  Reichstage,  in  8  Bänken  nämlich  in  2
geistlichen  Prälaten,  4  weltlichen  Grafen  und  2
Stadte  Baͤnken  darstellet,  auch  die  auf  der  letztern -
  und  folgenden  Seiten  befindliche  Liste,  derer
diese  Baͤnke  ausmachen  sollenden  Staͤnde  darnach -
  eingerichtet,  da  doch  fast  jedermaͤnniglich  und
auch  so  gar  denen  im  Staatsrecht  unerfahrnen,
nicht  unbekannt,  daß  die  ohnmittelbaren  Praͤlaten -
  des  H.  R.  R.  2,  und  die  dergleichen  4  Graͤflichen -
  Collegen,  4  vota  curiata  in  dem  Füͤrsten
Rathe  oder  Collegio  haben,  und  zu  diesen  gerechnet -
  werden:  die  Reichsstaͤdte  hingegen  ein  eigenes
nämlich  das  dritte  Reichscollegium  ausmachen,
und  in  2  Baͤnke  getheilet  werden.  Der  Kammerrichter -
  hat  anjetzo  11733rthl.  30  X.  salarium,  und
nicht  nach  p.  293  4400  thl.  ein  Kammer=Präsident -
  aber  3656  thl.  und  nicht  1371  thl.  nach  eben
der  Seite.  Der  Reichs=Hofrath  weiß  von  keinem -
  Decano,  wie  p.  309  angegeben  wird.  Die
Stan-Staatsbibliothek -

Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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