fullscreen : Lehrbuch des deutschen Bergrechts (1)

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vorliegen.  Vergl.  C.  J.  B.  Karsten's  Grundr.  der  deutschen
Bergrechtslehre,  Bergstaatsrecht,  S.  81  und  P.  M.  Kreßner's
system.  Abriß  der  Bergrechte  in  Deutschland,  S.  129  sub  1).
§  48.
Abhängigkeit  der  Schurferlaubniß  vom  richterlichen  Erkenntniß.
Ohne  besonders  eingeholte  berggerichtliche  Entscheidung
sind  dem  freien  Schurfrechte  entzogen:
a)  Wohn=  Wirthschafts=  und  andere  Gebäude  *)  nebst
den  ihnen  unmittelbar  anliegenden,  mit  einer  Mauer
oder  einem  Zaune  umgebenen  Hofräumen  und  Hausgärten ¬
  so  wie  das  von  den  gedachten  Gebäuden  bis
auf  eine  bestimmte  Entfernung  2)  anschließende  Land;
b)  fremde  unterirdische  Räume  (gangbare  Gruben,  Tunnel,
3)
Keller);
Friedhöfe.
*)  Hier  kommt  die  particulare  Legislatur  mehr,  als  sonst  in
Frage.  Die  älteren  Bergordnungen  (z.  B.  die  Pfalzbairische  vom
J.  1514  Art.  11,  die  Trier'sche  vom  J.  1564,  Art.  11)  nehmen
aus:  »Tisch=,  Bett=  und  Feuerstatt,  die  drei  sind  gefreyt  und  sonst
an  keinen  Enden.«  Da  Tisch,  Bett  und  Heerd  verrückbar  sind,  so
ist  das  wohl  gleichbedeutend  mit  Wohnhaus.  Das  preuß.  Landrecht
bestimmt  in  §  147  (II.  Th.  16.  Tit.):  »An  solchen  Orten,  wo
Wohn=  und  Wirthschaftsgebäude  stehen  und  4  Fuß  rh.  vom  Umkreise ¬
  derselben  darf  nicht  geschürft  werden,  es  sei  denn,  daß  nach
Anleitung  des  I.  Th.  8.  Tit.  §  30  der  Grundherr  durch  Erkenntniß
des  Bergamtes  zu  dessen  Gestattung  gegen  erhaltene  Schadloshaltung ¬
  verurtheilt  wäre.«  Nach  Anleitung  der  angerufenen  Gesetzesstelle ¬
  kann  der  Staat  das  Eigenthum  der  Staatsangehörigen  nur
dann  einschränken,  wenn  der  abzuwendende  Schaden  oder  der  zu
verschaffende  Vortheil  des  Staats  selbst  oder  der  Angehörigen  desselben ¬
  den  aus  der  Einschränkung  für  den  Eigenthümer  entstehenden
            
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