Full text : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

B.  I.  Gefängnißkunde.
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Commission  angestellte  genaue  Berechnung  einen  billigeren  Durchschnitt -
  für  den  Fall  der  Verdingung  der  Verköstigung  ergeben
habe;  die  Commission  sei  aber  nicht  blos  durch  dieses  Resultat,
sondern  auch  durch  die  Erwägung,  daß  es  zweckmäßiger  sein
werde,  später  für  mehrere  öffentliche  Anstalten  eine  gemeinsame
Anstalt  zu  errichten,  bewogen  worden,  vorerst  einen  eigenen  Haushalt -
  für  die  Landesstrafanstalt  nicht  zu  beantragen.  —  Es  wurde
hierauf  beschlossen,  daß  zur  Zeit  ein  eigener  Haushalt  nicht  eingerichtet -
  werden  solle.  Rücksichtlich  der  Frage,  ob  auch  eine
Abendsuppe  gereicht  werden  solle,  war  Gleichheit  der  Stimmen
für  und  wider  (11)  vorhanden,  so  daß  in  nächster  Sitzung  nochmals -
  abgestimmt  werden  mußte,  wobei  der  Commissionsantrag  auf
Streichung  dieser  Bestimmung  angenommen  ward.*)
Das  Gleiche  trat  bei  einem  im  Lauf  der  Debatte  über  die
einzelnen  Sätze  des  Entwurfs  und  Anträge  des  Commissionsberichts -
  (die  wir  hier  als  unerheblich  übergehen)  von  dem  Abg.
Tappe  eingebrachten  Zusatze  ein,  welcher  so  lautete:
„Wöchentlich  an  drei  Tagen  eine  Stunde  Abends  findet  unter -
  Anleitung  und  Erläuterung  des  Lehrers  das  Lesen  guter  Volksschriften -
  statt."
Für  und  gegen  diesen  Zusatz  waren  ebenfalls  gleiche  Stimmen -
  (11);  bei  der  Abstimmung  in  nächster  Sitzung  wurde  derselbe
mit  12  gegen  10  Stimmen  abgelehnt.
Bei  der  zweiten  Lesung  kam  man  jedoch  auf  diese  Frage  zurück. -
  Der  Abg.  Tappe  wollte  sich  zu  der  Modification  verstehen,
daß  statt  „unter  Anleikung  und  Erläuterung  des  Lehrers"  gesetzt
werde:  „nach  Auswahl  und  Anordnung  des  Vorstandes;"  Abg.
v.  Cölln  aber  wünschte  ganz  allgemeine  Fassung  desselben  in  folgender -
  Weise:
„Es  soll  dafür  gesorgt  werden,  daß  auch  anderweite,  nicht
blos  religiöse  Lectüre  den  Gefangenen  nach  Auswahl  und  Anordnung -
  des  Vorstandes  gegeben  werde."
Die  Auswahl  der  Schriften,  bemerkte  derselbe,  könne  auch
nur  nach  reiflicher  Prüfung  geschehen,  da  manche  sonst  gute  Volksbücher -
  doch  für  Gefangene  nicht  passend  seien,  z.  B.  Hebel's  Schatz¬Bei -
  der  zweiten  Lesung  wurde  auf  den  Antrag  des  Abg.  Althof
dieß  dahin  geändert,  daß  den  Gefangenen  einen  Tag  um  den  andern  eine  warme
Abendsuppe,  an  den  Tagen,  wo  dieß  geschehe,  aber  ½  Pfund  Brod  weniger
gereicht  werden  solle.
orge
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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