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Kleinere Beiträge zum materiellen Strafrecht.
in derselben Handlung zusammentreffenden Delicte in einem solchen
Verhältniß zu einander, so kann offenbar nicht von Zweien die
sondern es kömmt die strengere Strafsanction allein in
Rede sein,
Anwendung.
Ganz anders aber, wenn das Mittel zur Begehung
einer (dasselbe nicht nothwendig voraussetzenden) strafbaren Handlung ¬
an sich schon darum eine strafbare Handlung ist, weil
sie nach einer ganz anderen Seite hin verletzt, was das
Das scheint nun allerdings
Gesetz zu schützen beabsichtigte. —
bei jenem Zusammentreffen zweier strafbaren Handlungen der Fall zu
sein, welches zu gegenwärtiger Erörterung den nächsten Anlaß gab.
Der Cassationshof geht nämlich davon aus, daß die gesammte Thätigkeit ¬
der Angeklagten eine fortgesetzte Handlung bilde, auf welche das
specielle Strafgesetz (über Verleumdung) mit Ausschluß der allgemeinen ¬
Bestimmungen über das Verbrechen des Betruges angewendet
werden müsse. Es fehlt leider an Raum für eine gründliche Erörterung ¬
der ziemlich allgemein angenommenen Behauptung, daß die
Verleumdung nur eine besonders hervorgehobene Unterart des Betruges
sei. Allein das kann doch nicht übersehen werden, daß die Anordnungen
des fünfundzwanzigsten Hauptstückes des ersten und des zwölften Hauptstückes ¬
des zweiten Theiles des St. G. lediglich bestimmt sind,
Private in ihrer Ehre zu schützen. Bei gewissen Arten des Betruges ¬
handelt es sich aber nicht blos um ein verletztes Privatrecht,
sondern um die Bedrohung einer der Grundlagen des öffentlichen
Lebens. Unter diese letztere Rücksicht fällt nun unzweifelhaft die Ablegung ¬
eines falschen Zeugnisses vor Gericht. Kommt also diese als
Mittel zur Verübung des Verbrechens der Verleumdung vor, so sind
eigentlich zwei Strafgesetze übertreten, deren jedes ein ganz anderes
Object schützen soll. Die Ablegung eines falschen Zeugnisses ist nicht
eine nothwendige Voraussetzung des Verbrechens der Verleumdung.
Wer also durch dieses an sich verpönte Mittel die Ehre eines Andern
verletzt, hat sich allerdings zweier ganz verschiedener Gesetzübertretungen
schuldig gemacht. Indeß ist bei dem Verbrechen der Verleumdung ¬
vom Gesetzgeber der Umstand, daß gewöhnlich eine falsche gerichtliche ¬
Aussage mit der Handlung verbunden ist, offenbar schon mit
in den Kreis der Berechnung gezogen und damit allerdings die Frage
erledigt. Ganz anders verhält es sich aber mit der im §. 487 des
St. G. vorgesehenen Uebertretung gegen die Sicherheit der Ehre;
bei dieser ist die falsche gerichtliche Angabe theils geradezu ausgeschlossen, ¬
theils wenigstens nicht als im Begriffe derselben liegend bezeichnet. ¬
Diese Uebertretung ist auch so ganz unbedingt als die Verletzung ¬
eines Privaten aufgefaßt, daß die Untersuchung nur auf
Verlangen des Beleidigten eintritt. Kann man da wirklich annehmen,
daß die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, auch die Beschuldigung
durch eine falsche gerichtliche Aussage als eine einfache Uebertretung
gegen die Sicherheit der Ehre zu behandeln? Ist es wirklich nur
eine Modification derselben That, wenn als Mittel zur Verübung