Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Kleinere  Beiträge  zum  materiellen  Strafrecht.
in  derselben  Handlung  zusammentreffenden  Delicte  in  einem  solchen
Verhältniß  zu  einander,  so  kann  offenbar  nicht  von  Zweien  die
sondern  es  kömmt  die  strengere  Strafsanction  allein  in
Rede  sein,
Anwendung.
Ganz  anders  aber,  wenn  das  Mittel  zur  Begehung
einer  (dasselbe  nicht  nothwendig  voraussetzenden)  strafbaren  Handlung ¬
  an  sich  schon  darum  eine  strafbare  Handlung  ist,  weil
sie  nach  einer  ganz  anderen  Seite  hin  verletzt,  was  das
Das  scheint  nun  allerdings
Gesetz  zu  schützen  beabsichtigte.  —
bei  jenem  Zusammentreffen  zweier  strafbaren  Handlungen  der  Fall  zu
sein,  welches  zu  gegenwärtiger  Erörterung  den  nächsten  Anlaß  gab.
Der  Cassationshof  geht  nämlich  davon  aus,  daß  die  gesammte  Thätigkeit ¬
  der  Angeklagten  eine  fortgesetzte  Handlung  bilde,  auf  welche  das
specielle  Strafgesetz  (über  Verleumdung)  mit  Ausschluß  der  allgemeinen ¬
  Bestimmungen  über  das  Verbrechen  des  Betruges  angewendet
werden  müsse.  Es  fehlt  leider  an  Raum  für  eine  gründliche  Erörterung ¬
  der  ziemlich  allgemein  angenommenen  Behauptung,  daß  die
Verleumdung  nur  eine  besonders  hervorgehobene  Unterart  des  Betruges
sei.  Allein  das  kann  doch  nicht  übersehen  werden,  daß  die  Anordnungen
des  fünfundzwanzigsten  Hauptstückes  des  ersten  und  des  zwölften  Hauptstückes ¬
  des  zweiten  Theiles  des  St.  G.  lediglich  bestimmt  sind,
Private  in  ihrer  Ehre  zu  schützen.  Bei  gewissen  Arten  des  Betruges ¬
  handelt  es  sich  aber  nicht  blos  um  ein  verletztes  Privatrecht,
sondern  um  die  Bedrohung  einer  der  Grundlagen  des  öffentlichen
Lebens.  Unter  diese  letztere  Rücksicht  fällt  nun  unzweifelhaft  die  Ablegung ¬
  eines  falschen  Zeugnisses  vor  Gericht.  Kommt  also  diese  als
Mittel  zur  Verübung  des  Verbrechens  der  Verleumdung  vor,  so  sind
eigentlich  zwei  Strafgesetze  übertreten,  deren  jedes  ein  ganz  anderes
Object  schützen  soll.  Die  Ablegung  eines  falschen  Zeugnisses  ist  nicht
eine  nothwendige  Voraussetzung  des  Verbrechens  der  Verleumdung.
Wer  also  durch  dieses  an  sich  verpönte  Mittel  die  Ehre  eines  Andern
verletzt,  hat  sich  allerdings  zweier  ganz  verschiedener  Gesetzübertretungen
schuldig  gemacht.  Indeß  ist  bei  dem  Verbrechen  der  Verleumdung ¬
  vom  Gesetzgeber  der  Umstand,  daß  gewöhnlich  eine  falsche  gerichtliche ¬
  Aussage  mit  der  Handlung  verbunden  ist,  offenbar  schon  mit
in  den  Kreis  der  Berechnung  gezogen  und  damit  allerdings  die  Frage
erledigt.  Ganz  anders  verhält  es  sich  aber  mit  der  im  §.  487  des
St.  G.  vorgesehenen  Uebertretung  gegen  die  Sicherheit  der  Ehre;
bei  dieser  ist  die  falsche  gerichtliche  Angabe  theils  geradezu  ausgeschlossen, ¬
  theils  wenigstens  nicht  als  im  Begriffe  derselben  liegend  bezeichnet. ¬
  Diese  Uebertretung  ist  auch  so  ganz  unbedingt  als  die  Verletzung ¬
  eines  Privaten  aufgefaßt,  daß  die  Untersuchung  nur  auf
Verlangen  des  Beleidigten  eintritt.  Kann  man  da  wirklich  annehmen,
daß  die  Absicht  des  Gesetzgebers  gewesen  sei,  auch  die  Beschuldigung
durch  eine  falsche  gerichtliche  Aussage  als  eine  einfache  Uebertretung
gegen  die  Sicherheit  der  Ehre  zu  behandeln?  Ist  es  wirklich  nur
eine  Modification  derselben  That,  wenn  als  Mittel  zur  Verübung
            
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