Volltext : Lehrbuch der Geschichte und Theorie des oesterreichischen Civilprozessrechtes (1)

§  26.  Der  Richter  insbesondere.
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Vorgesetzten  eines  richterlichen  Beamten  erstreckt  sich  dessen
Haftung  für  den  Schaden  nur  dann,  wenn  auch  dieser  sich  einer
Uebertretung  der  Amtspflicht  schuldig  gemacht  hat,  oder  wenn
ihm  eine  solche  Haftung  durch  besondere  gesetzliche  Vorschriften
t.68
auferlegt  ist
Die  Syndicatsklage  kann  entweder  gegen  den  richterlichen
Beamten  allein,  oder  gegen  den  Staat  allein,  oder  gegen  beide
angestellt  werden.69)
Wird  jedoch  der  Ersatzanspruch  aus
einem  das  Recht  der  Partei  verletzenden  Beschlusse  eines
Collegialgerichtes  abgeleitet,  so  können  die  schuldtragenden
richterlichen  Beamten  nur  dann  mittelst  Klage  belangt  werden,
wenn  dieselben  dem  Kläger  im  Wege  des  strafgerichtlichen  Verfahrens ¬
  bekannt  geworden  sind."°)  Falls  aber  die  Richter  eines
Spruchcollegiums  in  einer  gegen  sie  durchgeführten  Disciplinar(oder ¬
  Straf-)  Untersuchung  wegen  ihrer  den  diesfälligen  Beschluss ¬
  betreffenden  Abstimmung  oder  Berichterstattung  endgiltig ¬
  für  schuldig  erkannt  worden  sind,  so  ist  ihnen  durch
die  Finanzprocuratur  als  Vertreter  des  (allein  belangten)  Staates
der  Streit  zu  verkündigen.71
Ist  die  Klage  gegen  einzelne  schuldtragende  richterliche
Beamte  gerichtet,  so  wird  zur  Begründung  derselben  gegenüber
jedem  Beklagten  der  Beweis  erfordert,  dass  der  Rechtsverletzung
die  Uebertretung  einer  Amtspflicht  von  Seite  der  einzelnen  Beklagten ¬
  zu  Grunde  liegt.  Wird  die  Klage  gegen  den  Staat
allein  erhoben,  so  genügt  der  Beweis,  dass  die  Rechtsverletzung
nur  durch  Uebertretung  einer  Amtspflicht  von  Seiten  richterlicher ¬
  Beamten  desjenigen  Gerichtes  erfolgen  konnte,  von
welchem  die  Amtshandlung  ausgegangen  ist.
Zur  Erleichterung  dieser  Beweise  und  bezw.  der  Gegenbeweise ¬
  steht  den  Parteien  die  Einsicht  und  Erhebung  von
68)  §  7  1.  cit.
§  1  1.  cit.
70
§  3  1.  cit.
7)
§  15  1.  cit.
72
2  l.  cit.
            
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