§ 13. Verschulden einer bestehenden Haftung gegenüber.
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verstehe. Dieser objektiven Unmöglichkeit wird das nur subjektive Unvermögen ¬
des Schuldners gegenübergestellt. Der Sprachgebrauch des
Entwurfs hat sich also der von Hartmann und Brinz vertretenen
Auffassung angeschlossen, nach welcher an die Stelle des hergebrachten
Ausdruckes „subjektive Unmöglichkeit" die Bezeichnung „subjektive Hindernisse ¬
der Leistung", „Unvermögen der Person" treten soll (zu vergl.
unten § 14).
Der Begriff des negativen Vertragsinteresses soll nach der Meinung ¬
mancher Schriftsteller Verwendung auch in dem Falle finden, in
welchem ein Vertrag sich als in der Art zu Stande gekommen darstellt, ¬
daß der eine Theil seine zum Inhalte des Vertrages gehörige
Willenserklärung im Namen und angeblichen Auftrage eines Dritten
abgibt, ohne jedoch von dem letzteren bevollmächtigt zu sein (Laband
Dernburg, Pandekten). Von anderer Seite wird derjenige, der ohne
Vollmacht im Namen eines Anderen, wie wenn er Vollmacht hätte,
einen Vertrag schließt, zur Leistung des Vertragserfüllungsinteresses für
verpflichtet erachtet. Die Einen gründen diese letztere Auffassung auf
die in solchem Handel zu findende Uebernahme der Haftung für das
Vorhandensein der Vollmacht oder die Ertheilung der Genehmigung
(Buchka, Windscheid), die Anderen sehen unter Abweisung der
Annahme unmittelbarer Berechtigung und Verpflichtung des Auftraggebers ¬
durch den Vertragschluß des Beauftragten den letzteren in allen
Fällen für den eigentlichen Vertragschließenden an und gelangen auf
diesem Wege zu der Annahme, daß derjenige, der als Beauftragter
handele, ohne es zu sein, das Vertragerfüllungsinteresse zu leisten habe
(Bähr, Vangerow). Der Entwurf legt nach dem Vorgange des
Handelsgesetzbuchs dem Vertreter, wenn derselbe bei Schließung des
Vertrages nicht kund gegeben hat, daß er ohne Vertretungsvollmacht
sei, und der Vertretene die Genehmigung des Vertrages verweigert,
die Vertragserfüllungsverpflichtung auf, indem er dem Anderen die
Wahl gibt, von dem Vertreter die Erfüllung selbst oder an deren
Stelle Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern (§ 125). Zum
Grunde liegt der Rechtsnorm der Gedanke, daß in dem auftraglosen
Handeln des angeblichen Vertreters die Uebernahme der Haftung für
das Vorhandensein der Vollmacht oder für die Ertheilung der Genehmigung ¬
zu finden sei (Motive I, 243, 244).
§ 13. D. Verschulden einer bestehenden Haftung gegenüber.
Im gemeinen Recht besteht keine Uebereinstimmung betreffs der
Begriffe, von denen die aus sogenannter kontraktlicher Verschuldung
entstehende Schadensersatzpflicht abhängt. Schwierigkeiten hat schon