Inhaltsverzeichnis : ¬Die alten Streitfragen gegenüber dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (300)

§  13.  Verschulden  einer  bestehenden  Haftung  gegenüber.
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verstehe.  Dieser  objektiven  Unmöglichkeit  wird  das  nur  subjektive  Unvermögen ¬
  des  Schuldners  gegenübergestellt.  Der  Sprachgebrauch  des
Entwurfs  hat  sich  also  der  von  Hartmann  und  Brinz  vertretenen
Auffassung  angeschlossen,  nach  welcher  an  die  Stelle  des  hergebrachten
Ausdruckes  „subjektive  Unmöglichkeit"  die  Bezeichnung  „subjektive  Hindernisse ¬
  der  Leistung",  „Unvermögen  der  Person"  treten  soll  (zu  vergl.
unten  §  14).
Der  Begriff  des  negativen  Vertragsinteresses  soll  nach  der  Meinung ¬
  mancher  Schriftsteller  Verwendung  auch  in  dem  Falle  finden,  in
welchem  ein  Vertrag  sich  als  in  der  Art  zu  Stande  gekommen  darstellt, ¬
  daß  der  eine  Theil  seine  zum  Inhalte  des  Vertrages  gehörige
Willenserklärung  im  Namen  und  angeblichen  Auftrage  eines  Dritten
abgibt,  ohne  jedoch  von  dem  letzteren  bevollmächtigt  zu  sein  (Laband
Dernburg,  Pandekten).  Von  anderer  Seite  wird  derjenige,  der  ohne
Vollmacht  im  Namen  eines  Anderen,  wie  wenn  er  Vollmacht  hätte,
einen  Vertrag  schließt,  zur  Leistung  des  Vertragserfüllungsinteresses  für
verpflichtet  erachtet.  Die  Einen  gründen  diese  letztere  Auffassung  auf
die  in  solchem  Handel  zu  findende  Uebernahme  der  Haftung  für  das
Vorhandensein  der  Vollmacht  oder  die  Ertheilung  der  Genehmigung
(Buchka,  Windscheid),  die  Anderen  sehen  unter  Abweisung  der
Annahme  unmittelbarer  Berechtigung  und  Verpflichtung  des  Auftraggebers ¬
  durch  den  Vertragschluß  des  Beauftragten  den  letzteren  in  allen
Fällen  für  den  eigentlichen  Vertragschließenden  an  und  gelangen  auf
diesem  Wege  zu  der  Annahme,  daß  derjenige,  der  als  Beauftragter
handele,  ohne  es  zu  sein,  das  Vertragerfüllungsinteresse  zu  leisten  habe
(Bähr,  Vangerow).  Der  Entwurf  legt  nach  dem  Vorgange  des
Handelsgesetzbuchs  dem  Vertreter,  wenn  derselbe  bei  Schließung  des
Vertrages  nicht  kund  gegeben  hat,  daß  er  ohne  Vertretungsvollmacht
sei,  und  der  Vertretene  die  Genehmigung  des  Vertrages  verweigert,
die  Vertragserfüllungsverpflichtung  auf,  indem  er  dem  Anderen  die
Wahl  gibt,  von  dem  Vertreter  die  Erfüllung  selbst  oder  an  deren
Stelle  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  zu  fordern  (§  125).  Zum
Grunde  liegt  der  Rechtsnorm  der  Gedanke,  daß  in  dem  auftraglosen
Handeln  des  angeblichen  Vertreters  die  Uebernahme  der  Haftung  für
das  Vorhandensein  der  Vollmacht  oder  für  die  Ertheilung  der  Genehmigung ¬
  zu  finden  sei  (Motive  I,  243,  244).
§  13.  D.  Verschulden  einer  bestehenden  Haftung  gegenüber.
Im  gemeinen  Recht  besteht  keine  Uebereinstimmung  betreffs  der
Begriffe,  von  denen  die  aus  sogenannter  kontraktlicher  Verschuldung
entstehende  Schadensersatzpflicht  abhängt.  Schwierigkeiten  hat  schon
            
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