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beruht, und letztere noch vorgenommen werden kann, dieselbe ¬
durch 2 Kunstverständige, jedoch nicht eidlich vorgenommen ¬
werden, und wenn sie sich widersprechen, ist die
aus ihrer verschiedenen Angabe sich herauswerfende Mittel=Summe ¬
pro Basi anzunehmen. (vid. Thl. I. §. 76.
et 78.—)
§. 27.
Requisition der Zeugen.
Sind Zeugen zu vernehmen, welche nicht im Gerichtssprengel ¬
des Sicherheitsverwalters ihr Domicil haben, ¬
so müßen dieselben entweder schriftlich zur Vorladung
requirirt, oder demjenigen Sicherheitsverwalter, unter dessen
Bezirk sie gehöͤren, die betreffenden Actenprodukte oder
Ga
Secracte mitgetheilt werden, um sie hierüber in forma
legali zu vernehmen, und das zu fassende Protokoll dem
untersuchenden Sicherheitsverwalter mitzutheilen.
§. 28.
Freiwillige Deposition der Gezeugen.
Doch kann kein Zeuge zu was immer für einer eriminellen ¬
Amtshandlung gezwungen werden, wenn er sich
nicht freiwillig derselben unterzieht. —
In einem solchen
Fall muß ohne diese Deposition und ohne diese Amtshandlung ¬
nach Thunlichkeit in der Proceßinstruction fortgeschritten ¬
werden.
III. Hauptstück.
Von der Einschreitung des Sicherheitsverwalters ¬
gegen ein verdächtiges Individuum. ¬
§. 29.
Wenn sich kein hinlänglicher Grund zu einem weitern ¬
Verfahren vorfindet.
Hat nun der Sicherheitsverwalter durch die bisher
erhobenen Vernehmungen keinen hinlaͤnglichen Grund, oder