fullscreen : Lamberg, Maximilian Joseph von: Entwurf zum öffentlichen Gerichtsverfahren in peinlichen Sachen

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beruht,  und  letztere  noch  vorgenommen  werden  kann,  dieselbe ¬
  durch  2  Kunstverständige,  jedoch  nicht  eidlich  vorgenommen ¬
  werden,  und  wenn  sie  sich  widersprechen,  ist  die
aus  ihrer  verschiedenen  Angabe  sich  herauswerfende  Mittel=Summe ¬
  pro  Basi  anzunehmen.  (vid.  Thl.  I.  §.  76.
et  78.—)
§.  27.
Requisition  der  Zeugen.
Sind  Zeugen  zu  vernehmen,  welche  nicht  im  Gerichtssprengel ¬
  des  Sicherheitsverwalters  ihr  Domicil  haben, ¬
  so  müßen  dieselben  entweder  schriftlich  zur  Vorladung
requirirt,  oder  demjenigen  Sicherheitsverwalter,  unter  dessen
Bezirk  sie  gehöͤren,  die  betreffenden  Actenprodukte  oder
Ga
Secracte  mitgetheilt  werden,  um  sie  hierüber  in  forma
legali  zu  vernehmen,  und  das  zu  fassende  Protokoll  dem
untersuchenden  Sicherheitsverwalter  mitzutheilen.
§.  28.
Freiwillige  Deposition  der  Gezeugen.
Doch  kann  kein  Zeuge  zu  was  immer  für  einer  eriminellen ¬
  Amtshandlung  gezwungen  werden,  wenn  er  sich
nicht  freiwillig  derselben  unterzieht.  —
In  einem  solchen
Fall  muß  ohne  diese  Deposition  und  ohne  diese  Amtshandlung ¬
  nach  Thunlichkeit  in  der  Proceßinstruction  fortgeschritten ¬
  werden.
III.  Hauptstück.
Von  der  Einschreitung  des  Sicherheitsverwalters ¬
  gegen  ein  verdächtiges  Individuum. ¬

§.  29.
Wenn  sich  kein  hinlänglicher  Grund  zu  einem  weitern ¬
  Verfahren  vorfindet.
Hat  nun  der  Sicherheitsverwalter  durch  die  bisher
erhobenen  Vernehmungen  keinen  hinlaͤnglichen  Grund,  oder
            
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