Majestätsbeleidigung.
vietätvolles Gemüth wird leicht verletzt durch irgend einen Vorgang,
und wenn dann einem Gerichte die Frage so gestellt wird, verträgt sich
dieses oder jenes Benehmen mit der Ehrfurcht gegen den Kaiser? so
wird es immer schwer mit „Ja" antworten.
So kommt man dahin, in objectiver Hinsicht die Ehrfurcht als
verletzt anzusehen, sobald man das Urtheil fällen muß, daß ein von
Ehrfurcht und Schicklichkeitsgefühl vollkommen beherrschter Mensch in
einem gegebenen Falle sich anders als der Angeklagte benommen hätte.
Wenn aber das genug wäre, um ein Verbrechen zu begründen,
dann hätte unsere Gesetzgebung die berüchtigte Strenge des römischen
Majestätsgesetzes übertroffen, und es könnten Handlungen erreicht werden
von jener Art, von welcher die Kaiser Theodosius, Arcadius und Honorius ¬
sich bestimmt gefunden, ihren Statthaltern die Belehrung zu
ertheilen, daß es Aeußerungen gebe, die nicht zu strafen seien, quoniam,
si id ex levitate processerit, contemnendum est, — si ex insania,
miseratione dignissimum, — si ab injuria, remittendum.
Ich kann nicht glauben, daß es die Absicht des österreichischen
Gesetzes vom J. 1852 gewesen ist, einen Thatbestand von solcher Vagheit ¬
hinzustellen, namentlich wenn man erwägt, wie man bei der Beurtheilung ¬
weiter zu gehen pflegt. Man sagt dann weiter: Die Verletzung ¬
der Ehrfurcht (das mit diesem Verbrechen verbundene Uebel)
liegt in dem Factum selbst; der Angeklagte war zurechnungsfähig, er
mußte also verstehen, was er sagte, was er that, — wenigstens nach
seinen persönlichen Verhältnissen; also ist auch der subjective Thatbestand ¬
bewiesen, besonders wenn man auch, im directen Widerspruche mit
dem Geiste des Gesetzes, die zweite Hälfte des §. 1, die mit unserer Frage
gar nichts zu thun hat, hereinzieht. Dieser Vorgang nun erscheint mir als
durchaus unhaltbar, wenn man die wahre Natur dieses Delictes in das
Auge faßt. Wenn Jemand angeklagt ist, etwa einem Anderen den Kopf
eingeschlagen zu haben, dann freilich ist die Herstellung des subjectiven
Thatbestandes leicht von der des objectiven zu trennen. Man muß
damit anfangen, zu untersuchen, ob die Verletzung vorhanden sei, und
dann erst, ob sie durch Absicht oder Fahrlässigkeit, oder durch Zufall,
oder aus welcher Ursache sonst herbeigeführt sei. Wie immer sich letzteres
aufklärt, der objective Thatbestand bleibt feststehend, die Verletzung
bleibt für ewige Zeiten. Ganz anders bei der Majestätsbeleidigung,
die nur eine demonstrative, eine ideale Bedeutung hat. Die Verletzung,
das mit dem Verbrechen verbundene Uebel, ist, wenn es sich um Majestätsbeleidigung ¬
handelt, nur vorhanden, wenn ein dolus vorliegt; es ist dann
erst eine Majestätsbeleidigung vorhanden, wenn eine in der Absicht, zu
beleidigen, unternommene Handlung vorliegt. Sie ist eine Demonstration, ¬
und wie jede Demonstration an sich nichtssagend, nur zu beachten, ¬
so weit sie etwas bedeutet, nach der Absicht des Handelnden
bedeuten sollte. So wie also erwiesen ist, daß eine Absicht nicht da
war, dann ist auch keine Verletzung vorhanden. Es ist eben nicht,
wie bei der Körperverletzung, die vorhanden ist, auch wenn sie nicht
beabsichtigt ist. Die Ehrfurcht gegen den Kaiser ist nicht, sie scheint