Full text : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

Majestätsbeleidigung.
vietätvolles  Gemüth  wird  leicht  verletzt  durch  irgend  einen  Vorgang,
und  wenn  dann  einem  Gerichte  die  Frage  so  gestellt  wird,  verträgt  sich
dieses  oder  jenes  Benehmen  mit  der  Ehrfurcht  gegen  den  Kaiser?  so
wird  es  immer  schwer  mit  „Ja"  antworten.
So  kommt  man  dahin,  in  objectiver  Hinsicht  die  Ehrfurcht  als
verletzt  anzusehen,  sobald  man  das  Urtheil  fällen  muß,  daß  ein  von
Ehrfurcht  und  Schicklichkeitsgefühl  vollkommen  beherrschter  Mensch  in
einem  gegebenen  Falle  sich  anders  als  der  Angeklagte  benommen  hätte.
Wenn  aber  das  genug  wäre,  um  ein  Verbrechen  zu  begründen,
dann  hätte  unsere  Gesetzgebung  die  berüchtigte  Strenge  des  römischen
Majestätsgesetzes  übertroffen,  und  es  könnten  Handlungen  erreicht  werden
von  jener  Art,  von  welcher  die  Kaiser  Theodosius,  Arcadius  und  Honorius ¬
  sich  bestimmt  gefunden,  ihren  Statthaltern  die  Belehrung  zu
ertheilen,  daß  es  Aeußerungen  gebe,  die  nicht  zu  strafen  seien,  quoniam,
si  id  ex  levitate  processerit,  contemnendum  est,  —  si  ex  insania,
miseratione  dignissimum,  —  si  ab  injuria,  remittendum.
Ich  kann  nicht  glauben,  daß  es  die  Absicht  des  österreichischen
Gesetzes  vom  J.  1852  gewesen  ist,  einen  Thatbestand  von  solcher  Vagheit ¬
  hinzustellen,  namentlich  wenn  man  erwägt,  wie  man  bei  der  Beurtheilung ¬
  weiter  zu  gehen  pflegt.  Man  sagt  dann  weiter:  Die  Verletzung ¬
  der  Ehrfurcht  (das  mit  diesem  Verbrechen  verbundene  Uebel)
liegt  in  dem  Factum  selbst;  der  Angeklagte  war  zurechnungsfähig,  er
mußte  also  verstehen,  was  er  sagte,  was  er  that,  —  wenigstens  nach
seinen  persönlichen  Verhältnissen;  also  ist  auch  der  subjective  Thatbestand ¬
  bewiesen,  besonders  wenn  man  auch,  im  directen  Widerspruche  mit
dem  Geiste  des  Gesetzes,  die  zweite  Hälfte  des  §.  1,  die  mit  unserer  Frage
gar  nichts  zu  thun  hat,  hereinzieht.  Dieser  Vorgang  nun  erscheint  mir  als
durchaus  unhaltbar,  wenn  man  die  wahre  Natur  dieses  Delictes  in  das
Auge  faßt.  Wenn  Jemand  angeklagt  ist,  etwa  einem  Anderen  den  Kopf
eingeschlagen  zu  haben,  dann  freilich  ist  die  Herstellung  des  subjectiven
Thatbestandes  leicht  von  der  des  objectiven  zu  trennen.  Man  muß
damit  anfangen,  zu  untersuchen,  ob  die  Verletzung  vorhanden  sei,  und
dann  erst,  ob  sie  durch  Absicht  oder  Fahrlässigkeit,  oder  durch  Zufall,
oder  aus  welcher  Ursache  sonst  herbeigeführt  sei.  Wie  immer  sich  letzteres
aufklärt,  der  objective  Thatbestand  bleibt  feststehend,  die  Verletzung
bleibt  für  ewige  Zeiten.  Ganz  anders  bei  der  Majestätsbeleidigung,
die  nur  eine  demonstrative,  eine  ideale  Bedeutung  hat.  Die  Verletzung,
das  mit  dem  Verbrechen  verbundene  Uebel,  ist,  wenn  es  sich  um  Majestätsbeleidigung ¬
  handelt,  nur  vorhanden,  wenn  ein  dolus  vorliegt;  es  ist  dann
erst  eine  Majestätsbeleidigung  vorhanden,  wenn  eine  in  der  Absicht,  zu
beleidigen,  unternommene  Handlung  vorliegt.  Sie  ist  eine  Demonstration, ¬
  und  wie  jede  Demonstration  an  sich  nichtssagend,  nur  zu  beachten, ¬
  so  weit  sie  etwas  bedeutet,  nach  der  Absicht  des  Handelnden
bedeuten  sollte.  So  wie  also  erwiesen  ist,  daß  eine  Absicht  nicht  da
war,  dann  ist  auch  keine  Verletzung  vorhanden.  Es  ist  eben  nicht,
wie  bei  der  Körperverletzung,  die  vorhanden  ist,  auch  wenn  sie  nicht
beabsichtigt  ist.  Die  Ehrfurcht  gegen  den  Kaiser  ist  nicht,  sie  scheint
            
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