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Majestätsbeleidigung.
Ich stoße nämlich hier auf eine Theorie, die ziemlich anerkannt
ist, die einst allgemeine Geltung hatte, die man aber jetzt überall als
eine gefährliche, verwerfliche erkannt hat und die ich mich freue,
einmal in einem praktischen Falle und Angesichts eines so erleuchteten
Gerichtshofes direct angreifen zu können. Die Staatsbehörde hat dabei ¬
nicht zu besorgen, daß ich das von ihr mit den von ihr angezogenen
zwei Cassationsentscheidungen eingehegte Gebiet betrete. Ich will hier
gar nicht auf die Behauptung zurückkommen, als wenn zur Majestätsbeleidigung ¬
nach österreichischem Rechte speciell eine Schmähung oder
Verspottung des Monarchen erforderlich wäre; ich will und muß zugeben, ¬
daß bei der Textirung des Gesetzes im §. 63 dieses nicht nothwendig ¬
sei. Das Gesetz, das hier zur Anwendung kommen muß,
lautet in der That einfach: „Wer die Ehrfurcht gegen den Kaiser in
Druckschriften verletzt" — eine freilich unbestimmte Fassung. Was hat
aber erst jene Theorie aus diesem Gesetz gemacht?
Möge mir der hohe Gerichtshof gestatten, daß ich, ehe ich in
eine Kritik dieser Theorie eingehe, auf eine für mich wenigstens und
für mein Gefühl als Oesterreicher erschütternde Thatsache hinweise.
Im J. 1857, als der statistische Congreß hier versammelt war, legte
die österreichische Regierung demselben den officiellen Bericht über die
Ergebnisse der Strafrechtspflege in Oesterreich im J. 1856 vor. Aus
diesem Berichte ging hervor, daß in diesem Jahre im gesammten Umfange ¬
des Kaiserreiches nicht weniger als 851 Anzeigen wegen Majestätsbeleidigung ¬
eingebracht und davon 801 angenommen worden sind,
und daß in demselben Jahre 139 Verurtheilungen wegen des Verbrechens ¬
der Majestätsbeleidigung erfolgten. In dem gleichen Jahre
ist in Frankreich, in jenem Lande, wo das Sicherheitsgesetz bald darauf
nothwendig gefunden wurde, nicht Eine Verurtheilung wegen Majestätsbeleidigung ¬
vorgekommen. Wir haben wohl ein strenges und ziemlich
unbestimmtes Gesetz; das französische Gesetz ist aber nicht minder streng
und nicht minder unbestimmt. In allem Uebrigen brauche ich nicht
zu sagen, fällt der Vergleich tausend= und tausendfach zu Gunsten Oesterreichs ¬
aus; die Oesterreicher stehen an Ehrfurcht vor ihrem Kaiser keinem
Volke nach. Was trägt nun Schuld an dieser öffentlichen Anklage,
die aus diesen Ergebnissen der Strafrechtspflege gegen die Völker Oesterreichs ¬
hervorgeht? Nichts anderes, als eine falsche Theorie, eine Anwendung ¬
von Kategorien, die auf eine andere Gattung von Verbrechen
passen mögen, auf Delicte anderer Art, aber nicht auf dieses uns hier
beschäftigende Verbrechen.
Dem hohen Gerichtshof ist bekannt, wie man den Thatbestand
der Majestätsbeleidigung objectiv und subjectiv herstellt.
Man fängt mit der Verletzung der Ehrfurcht an. Man frägt
verträgt sich eine bestimmte Handlung oder Aeußerung mit der Ehrfurcht, ¬
die sich gegen den Kaiser geziemt?
Nun ist es klar, in monarchischen Ländern kann die Ehrerbietung
gegen denjenigen, welcher der erhabene Träger der Ehre und des
Glanzes seines Reiches ist, nicht hoch genug gestellt werden. Ein