Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Majestätsbeleidigung.
Ich  stoße  nämlich  hier  auf  eine  Theorie,  die  ziemlich  anerkannt
ist,  die  einst  allgemeine  Geltung  hatte,  die  man  aber  jetzt  überall  als
eine  gefährliche,  verwerfliche  erkannt  hat  und  die  ich  mich  freue,
einmal  in  einem  praktischen  Falle  und  Angesichts  eines  so  erleuchteten
Gerichtshofes  direct  angreifen  zu  können.  Die  Staatsbehörde  hat  dabei ¬
  nicht  zu  besorgen,  daß  ich  das  von  ihr  mit  den  von  ihr  angezogenen
zwei  Cassationsentscheidungen  eingehegte  Gebiet  betrete.  Ich  will  hier
gar  nicht  auf  die  Behauptung  zurückkommen,  als  wenn  zur  Majestätsbeleidigung ¬
  nach  österreichischem  Rechte  speciell  eine  Schmähung  oder
Verspottung  des  Monarchen  erforderlich  wäre;  ich  will  und  muß  zugeben, ¬
  daß  bei  der  Textirung  des  Gesetzes  im  §.  63  dieses  nicht  nothwendig ¬
  sei.  Das  Gesetz,  das  hier  zur  Anwendung  kommen  muß,
lautet  in  der  That  einfach:  „Wer  die  Ehrfurcht  gegen  den  Kaiser  in
Druckschriften  verletzt"  —  eine  freilich  unbestimmte  Fassung.  Was  hat
aber  erst  jene  Theorie  aus  diesem  Gesetz  gemacht?
Möge  mir  der  hohe  Gerichtshof  gestatten,  daß  ich,  ehe  ich  in
eine  Kritik  dieser  Theorie  eingehe,  auf  eine  für  mich  wenigstens  und
für  mein  Gefühl  als  Oesterreicher  erschütternde  Thatsache  hinweise.
Im  J.  1857,  als  der  statistische  Congreß  hier  versammelt  war,  legte
die  österreichische  Regierung  demselben  den  officiellen  Bericht  über  die
Ergebnisse  der  Strafrechtspflege  in  Oesterreich  im  J.  1856  vor.  Aus
diesem  Berichte  ging  hervor,  daß  in  diesem  Jahre  im  gesammten  Umfange ¬
  des  Kaiserreiches  nicht  weniger  als  851  Anzeigen  wegen  Majestätsbeleidigung ¬
  eingebracht  und  davon  801  angenommen  worden  sind,
und  daß  in  demselben  Jahre  139  Verurtheilungen  wegen  des  Verbrechens ¬
  der  Majestätsbeleidigung  erfolgten.  In  dem  gleichen  Jahre
ist  in  Frankreich,  in  jenem  Lande,  wo  das  Sicherheitsgesetz  bald  darauf
nothwendig  gefunden  wurde,  nicht  Eine  Verurtheilung  wegen  Majestätsbeleidigung ¬
  vorgekommen.  Wir  haben  wohl  ein  strenges  und  ziemlich
unbestimmtes  Gesetz;  das  französische  Gesetz  ist  aber  nicht  minder  streng
und  nicht  minder  unbestimmt.  In  allem  Uebrigen  brauche  ich  nicht
zu  sagen,  fällt  der  Vergleich  tausend=  und  tausendfach  zu  Gunsten  Oesterreichs ¬
  aus;  die  Oesterreicher  stehen  an  Ehrfurcht  vor  ihrem  Kaiser  keinem
Volke  nach.  Was  trägt  nun  Schuld  an  dieser  öffentlichen  Anklage,
die  aus  diesen  Ergebnissen  der  Strafrechtspflege  gegen  die  Völker  Oesterreichs ¬
  hervorgeht?  Nichts  anderes,  als  eine  falsche  Theorie,  eine  Anwendung ¬
  von  Kategorien,  die  auf  eine  andere  Gattung  von  Verbrechen
passen  mögen,  auf  Delicte  anderer  Art,  aber  nicht  auf  dieses  uns  hier
beschäftigende  Verbrechen.
Dem  hohen  Gerichtshof  ist  bekannt,  wie  man  den  Thatbestand
der  Majestätsbeleidigung  objectiv  und  subjectiv  herstellt.
Man  fängt  mit  der  Verletzung  der  Ehrfurcht  an.  Man  frägt
verträgt  sich  eine  bestimmte  Handlung  oder  Aeußerung  mit  der  Ehrfurcht, ¬
  die  sich  gegen  den  Kaiser  geziemt?
Nun  ist  es  klar,  in  monarchischen  Ländern  kann  die  Ehrerbietung
gegen  denjenigen,  welcher  der  erhabene  Träger  der  Ehre  und  des
Glanzes  seines  Reiches  ist,  nicht  hoch  genug  gestellt  werden.  Ein
            
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