Inhaltsverzeichnis : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 18, H. 1 = Jg. 1834, Jan. - März (1834))

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ann  §.  47.  Ueber  Anstellung  und  Entfernung  der  Lehrer
wird  der  Vorstand  mit  seinem  Gutachten  vernommen.
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§.  48.  Er  entwirft  jährlich,  in  Gemeinschaft  mit  dem
Gemeinderath,  den  Voranschlag  über  die  Einnahmen  und
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Ausgaben  der  Schule
§.  49.  Gemeinschaftlich  mit  dem  Gemeinderath,  schlägt
er  den  Betrag  der  zu  entrichtenden  Schulgelder  vor;  Ueber
ganze  und  theilweise  Befreiung  entscheidet  er  ausschließlich.
Art.  XII.
Oberauficht.
§.  50.  Die  Kreis=Regierungen  haben  die  Oberaufsicht
über  sämmtliche  Gewerbschulen  ihres  Kreises.
Sie  können  anordnen,  daß  der  Vorstand  des  Bezirksamts -
  oder  ein  anderer  großherzoglicher  Beamter  den  Berathungen -
  des  Schulvorstandes  als  landesherrlicher  Kommissair
regelmäßig  oder  bisweilen  beiwohne.
§.  51.  Sie  wachen  über  die  bestimmungsgemäße  Verwendung -
  der  für  die  Gewerbschulen  ausgemittelten  Fonds,
und  lassen  sich  von  den  betreffenden  Bezirksämtern  jährlich
eine  Nachweisung  hierüber  vorlegen.
Wo  das  Bedürfniß  hierzu  vorhanden  ist,  werden  sie
sich  die  Bildung  solcher  Schulfonds  oder  die  Vermehrung
derselben  aus  Gemeindemitteln,  aus  den  für  Unterrichtszwecke -
  verwendbaren  Ueberschüssen  der  Stiftungskassen  und
durch  Benutzung  jeder  schicklichen  Gelegenheit  zur  Erlangung -
  von  Beiträgen  angelegen  sein  lassen.
§.  52.  Die  Kreis=Regierungen  genehmigen  die  Schulgeld-Tarife, -
  und  sorgen  für  die  genaue  Vollziehung  aller
auf  diese  Lehranstalten  bezüglichen  allgemeinen  und  besonderen -
  Vorschriften.
§.  53.  Sie  erhalten  von  den  Bezirksämtern  die  Jahresberichte -
  der  Schulvorstände,  und  erstatten  jährlich  über  den
Zustand  sämmtlicher  Gewerbschulen  des  Kreises  einen  Bericht -
  an  das  Ministerium  des  Innern.
§.  54.  Jeder  Kreis=Regierung  wird  aus  der  Zahl  der,
bei  einer  höheren  Unterrichtsanstalt  angestellten  Professoren
oder  der  im  Kreise  angestellten  kechnischen  Beamten,  ein
Sachkundiger  zur  Berathung  in  allen,  den  Unterricht,  die
Max-Planck-Institut  für
            
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