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ann §. 47. Ueber Anstellung und Entfernung der Lehrer
wird der Vorstand mit seinem Gutachten vernommen.
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§. 48. Er entwirft jährlich, in Gemeinschaft mit dem
Gemeinderath, den Voranschlag über die Einnahmen und
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Ausgaben der Schule
§. 49. Gemeinschaftlich mit dem Gemeinderath, schlägt
er den Betrag der zu entrichtenden Schulgelder vor; Ueber
ganze und theilweise Befreiung entscheidet er ausschließlich.
Art. XII.
Oberauficht.
§. 50. Die Kreis=Regierungen haben die Oberaufsicht
über sämmtliche Gewerbschulen ihres Kreises.
Sie können anordnen, daß der Vorstand des Bezirksamts -
oder ein anderer großherzoglicher Beamter den Berathungen -
des Schulvorstandes als landesherrlicher Kommissair
regelmäßig oder bisweilen beiwohne.
§. 51. Sie wachen über die bestimmungsgemäße Verwendung -
der für die Gewerbschulen ausgemittelten Fonds,
und lassen sich von den betreffenden Bezirksämtern jährlich
eine Nachweisung hierüber vorlegen.
Wo das Bedürfniß hierzu vorhanden ist, werden sie
sich die Bildung solcher Schulfonds oder die Vermehrung
derselben aus Gemeindemitteln, aus den für Unterrichtszwecke -
verwendbaren Ueberschüssen der Stiftungskassen und
durch Benutzung jeder schicklichen Gelegenheit zur Erlangung -
von Beiträgen angelegen sein lassen.
§. 52. Die Kreis=Regierungen genehmigen die Schulgeld-Tarife, -
und sorgen für die genaue Vollziehung aller
auf diese Lehranstalten bezüglichen allgemeinen und besonderen -
Vorschriften.
§. 53. Sie erhalten von den Bezirksämtern die Jahresberichte -
der Schulvorstände, und erstatten jährlich über den
Zustand sämmtlicher Gewerbschulen des Kreises einen Bericht -
an das Ministerium des Innern.
§. 54. Jeder Kreis=Regierung wird aus der Zahl der,
bei einer höheren Unterrichtsanstalt angestellten Professoren
oder der im Kreise angestellten kechnischen Beamten, ein
Sachkundiger zur Berathung in allen, den Unterricht, die
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