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punkt hat in der Hauptsache von neueren Codificationen nur das
französische Gesetzbuch eingenommen. Ist nämlich der Abwesende
vom Gerichte für verschollen erklärt worden (déclaration d’absence,
— welche mit der Todeserklärung nicht zu verwechseln ist), so können
die nächsten vermuthlichen Erben auf ihre Einweisung in den provisorischen ¬
Besitz (poss. provisoire) des von ihm hinterlassenen Vermögens ¬
antragen, soweit nicht etwa der zurückgebliebene, in Gütergemeinschaft ¬
lebende Ehegatte die Fortsetzung der Letzteren verlangt
und dadurch von Rechtswegen in die Verwaltung der zurückgelassenen
Güter tritt. (Vgl. Art. 120—128 C. c. und Art. 859. 860. C. proc.,
dazu Marcardé und Mourlon, I. S. 62 flg.). Während der
Dauer des provisorischen Besitzes haben die Präsumtiverben wesentlich
die Stellung eines Vermögenscurators. — Die Einweisung in den
definitiven Besitz (envoi en poss. definitif) wird dann ausgesprochen, ¬
wenn seit der Verschollenheitserklärung dreißig, oder seit der
Geburt des Verschollenen hundert Jahre verstrichen sind. Die Wirkungen ¬
der definitiven Einweisung sind dieselben, als ob der Verschollene ¬
mit Tod abgegangen wäre. (Vgl. Art. 129—134 C. c.,
dazu Frey, I. §. 89—95, Marcardé und Mourlon, I. S. 62
bis 74.) — Allein dies Verschollenheitsrecht — bezieh. die demselben
zu Grunde liegende Lebenspräsumtion — gilt nur soweit, als es sich
um die eigene Erbschaft desselben, nicht aber wenn es sich um den
Erwerb von Erbschaften (Legaten) für ihn handelt. Im letzteren
Falle wird die Sache vielmehr so angesehen, als ob der Vermißte
(présumé absent) oder Verschollene (déclaré absent) gar nicht vorhanden ¬
wäre*). Die eröffnete Erbschaft (das Vermächtniß) fällt an
Erben konnten selbst zu Curatoren ernannt werden, ja selbst gegen Caution
den Nutzgenuß des Erbes erlangen, doch nur gegen die Verpflichtung zur
Restitution der bezogenen Früchte im Fall der Rückkehr des Vermißten. Erbr.
v. 1720. Tit. 16. §. 3., dazu Donner, §§. 443—447, Unger Verlaßabh.
S. 48. 71. 95. — In der Theorie und Praxis des heutigen gemeinen Rechts
gehen die Ansichten über die Geltung der Lebenspräsumtion und der deutschrechtlichen ¬
Cura so weit auseinander, daß von einer herrschenden Meinung
kaum die Rede sein kann. Vgl. Köppen, Erbr. S. 440' flg., Walter,
D. P. R., §§. 107—109, Bluntschli a. a. O.
*) Als „abwesend vermuthet“ ist diejenige in ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsorte ¬
vermißte Person anzusehen, welche über Betreiben von rechtlich Betheiligten ¬
oder des Staatsprocurators vom Personalgerichte als solche erklärt