Metadaten : Randa, Anton: ¬Der Erwerb der Erbschaft nach österreichischem Rechte, auf Grundlage des gemeinen Rechtes

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punkt  hat  in  der  Hauptsache  von  neueren  Codificationen  nur  das
französische  Gesetzbuch  eingenommen.  Ist  nämlich  der  Abwesende
vom  Gerichte  für  verschollen  erklärt  worden  (déclaration  d’absence,
—  welche  mit  der  Todeserklärung  nicht  zu  verwechseln  ist),  so  können
die  nächsten  vermuthlichen  Erben  auf  ihre  Einweisung  in  den  provisorischen ¬
  Besitz  (poss.  provisoire)  des  von  ihm  hinterlassenen  Vermögens ¬
  antragen,  soweit  nicht  etwa  der  zurückgebliebene,  in  Gütergemeinschaft ¬
  lebende  Ehegatte  die  Fortsetzung  der  Letzteren  verlangt
und  dadurch  von  Rechtswegen  in  die  Verwaltung  der  zurückgelassenen
Güter  tritt.  (Vgl.  Art.  120—128  C.  c.  und  Art.  859.  860.  C.  proc.,
dazu  Marcardé  und  Mourlon,  I.  S.  62  flg.).  Während  der
Dauer  des  provisorischen  Besitzes  haben  die  Präsumtiverben  wesentlich
die  Stellung  eines  Vermögenscurators.  —  Die  Einweisung  in  den
definitiven  Besitz  (envoi  en  poss.  definitif)  wird  dann  ausgesprochen, ¬
  wenn  seit  der  Verschollenheitserklärung  dreißig,  oder  seit  der
Geburt  des  Verschollenen  hundert  Jahre  verstrichen  sind.  Die  Wirkungen ¬
  der  definitiven  Einweisung  sind  dieselben,  als  ob  der  Verschollene ¬
  mit  Tod  abgegangen  wäre.  (Vgl.  Art.  129—134  C.  c.,
dazu  Frey,  I.  §.  89—95,  Marcardé  und  Mourlon,  I.  S.  62
bis  74.)  —  Allein  dies  Verschollenheitsrecht  —  bezieh.  die  demselben
zu  Grunde  liegende  Lebenspräsumtion  —  gilt  nur  soweit,  als  es  sich
um  die  eigene  Erbschaft  desselben,  nicht  aber  wenn  es  sich  um  den
Erwerb  von  Erbschaften  (Legaten)  für  ihn  handelt.  Im  letzteren
Falle  wird  die  Sache  vielmehr  so  angesehen,  als  ob  der  Vermißte
(présumé  absent)  oder  Verschollene  (déclaré  absent)  gar  nicht  vorhanden ¬
  wäre*).  Die  eröffnete  Erbschaft  (das  Vermächtniß)  fällt  an
Erben  konnten  selbst  zu  Curatoren  ernannt  werden,  ja  selbst  gegen  Caution
den  Nutzgenuß  des  Erbes  erlangen,  doch  nur  gegen  die  Verpflichtung  zur
Restitution  der  bezogenen  Früchte  im  Fall  der  Rückkehr  des  Vermißten.  Erbr.
v.  1720.  Tit.  16.  §.  3.,  dazu  Donner,  §§.  443—447,  Unger  Verlaßabh.
S.  48.  71.  95.  —  In  der  Theorie  und  Praxis  des  heutigen  gemeinen  Rechts
gehen  die  Ansichten  über  die  Geltung  der  Lebenspräsumtion  und  der  deutschrechtlichen ¬
  Cura  so  weit  auseinander,  daß  von  einer  herrschenden  Meinung
kaum  die  Rede  sein  kann.  Vgl.  Köppen,  Erbr.  S.  440'  flg.,  Walter,
D.  P.  R.,  §§.  107—109,  Bluntschli  a.  a.  O.
*)  Als  „abwesend  vermuthet“  ist  diejenige  in  ihrem  gewöhnlichen  Aufenthaltsorte ¬
  vermißte  Person  anzusehen,  welche  über  Betreiben  von  rechtlich  Betheiligten ¬
  oder  des  Staatsprocurators  vom  Personalgerichte  als  solche  erklärt
            
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