82 Wirkung der Berufung des Verurteilten.
antwortung der hier zu behandelnden Frage innig
zusammen. —
In der Praxis wurde es schon vielfach für die
Rechtsprechung als eine hemmende Feffel empfunden,
daß nach der von Loewe in seinem Commentar zu
8 368, Note 2a niedergelegten Anschauung wegen
Trennbarkeit der Schuldfrage und der Straffrage,
dann, wenn der Angeklagte sich nur über die Strafe
beschwere, der Ausspruch, daß er des betr. Delikts
schuldig sei, der Entscheidung des Berufungsrichters
nicht unterliegen soll.
In der That läßt es sich auch mit der hohen
Aufgabe des Richteramtes nicht wohl vereinbaren,
über die Größe der Schuld urtheilen zu müffen,
ohne auf das „Ob" eingehen zu dürfen. Das Ver-
fahren vor den Schwurgerichten kommt als ein be-
sonders geartetes hier nicht in Betracht. Ließe sich
daher Loewes Ansicht als irrig erweisen, so läge
dies nur im Interesse des materiellen Rechtes.
Schon unter der früheren bayerischen Gesetz-
gebung war der oberste Gerichtshof veranlaßt, sich
mit der hier behandelten Frage zu befassen; derselbe
hat sich auf Grund der damals geltenden Be-
stimmungen wiederholt dahin ausgesprochen, daß „das
Apellativnsgericht auch dann über die Schuldfrage
zu erkennen habe, „wenn der Verurtheilte blos über
die zuerkannte Strafe Beschwerde geführt hat",
beziehungsweise, daß „bei Berufung des Be-
schuldigten aus dem Grunde, 'weil ihm die Strafe
zu hoch sei, die zweite Instanz die Sache nach ihrem
ganzen Umfange zu prüfen habe."
(6fr. Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege
I, 359; II, 223).
Aus den Entscheidungsgründen des erstbezeich-
ueten Erkenntnisses ist auch bei dem heutigen Stande
der Gesetzgebung insbesondere folgende Erwägung
verwerthbar: