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lich bekannt hat. Hierbei kommt jedoch ein Glaubenswechsel, der vielleicht
erst in der letzten Krankheit erfolgt ist, in keinen Betracht.
§ 5. Von obiger gesetzlichen Vermutung (§ 4), als Regel, darf lediglich ¬
aus einem der beiden nachstehenden Gründe abgewichen werden: a) wenn
der Vater dem einzigen oder den mehreren bereits schulfähigen Kindern bis
an seinen Tod den Hauptunterricht in der Religion, mit Inbegriff der
unterscheidenden Glaubenslehren, immer nur durch Geistliche der andern
Kirche hat erteilen lassen, nicht etwa abwechselnd auch durch Geistliche
seiner eigenen Kirche. Blos der Umstand, daß das Kind von einem Geistlichen ¬
der andern Kirche getauft oder einem dieser angehörigen Schullehrer
behuf des allgemeinen Elementar-Unterrichts zugesandt worden ist, genügt
noch nicht, die Ausnahme zu begründen. Und b) für die Fälle, wo jener
Hauptunterricht in der Religion noch bei keinem der Kinder begonnen hat,
mithin die unter a) bemerkte Thatsache nicht entscheidet: wenn der Vater
bei seinem zuständigen persönlichen Gerichte zu Protokoll erklärt hat, „daß
er seine Kinder in der Religion ihrer Mutter erzogen wissen wolle", auch
diese Erklärung von ihm nachmals weder ausdrücklich noch durch die That
widerrufen worden ist. Doch darf diese Erklärung, wenn sie wirksam sein
soll, nicht während der letzten Krankheit erfolgen.
§ 7. Die religiöse Erziehung derjenigen Kinder, welche nach zurückgelegtem ¬
vierzehnten Jahre sich bereits bei der Konfirmation oder durch die
Kommunion selbständig zu einer bestimmten Kirche bekannt haben, ist als
vollendet anzusehen.
Sammlung der Gesetze 1826, S. 174. Auch mitgeteilt in den Sammlungen ¬
von Ebhardt, Stegemann u. a.
Nach § 2 des Gesetzes vom 23. März 1873 (G.=Samml. S. 107)
gilt die V. von 1826 auch im Jadegebiete.
Litteratur: Kirchner, Ueber die religiöse Erziehung der von Eltern
verschiedener Konfessionen abstammenden Kinder, Magazin für Hannoversches ¬
Recht, Bd. I (1851), S. 382 ff. Stegemann, Zur Lehre von der
religiösen Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen, Neues Magazin f.
h. R., Bd. I (1860), S. 57 ff. Braun, Das Recht der religiösen Erziehung ¬
und die hannov. V. vom 31. Juli 1826, Zeitschrift für hannoversches ¬
Recht, Bd. III (1871), S. 281 ff. Schmidt, Konfession, S. 181-194.
S. ferner u. Anm. 34.
1) Sachsen.
1) Mandat vom 19. Februar 1827 über Ausübung der katholischen geistlichen ¬
Gerichtsbarkeit 2c.:
§ 53. Unter keinem Vorwande ist Personen verschiedener Konfession,
die sich zu ehelichen gesonnen sind, ein Angelöbnis wegen der künftigen
religiösen E
zziehung der in ihrer Ehe zu erzeugenden Kinder abzufordern.
§ 54. Unregelmäßigkeiten, welche, vorstehenden Vorschriften zuwider,
die Verlobten, oder die sie aufbietenden und trauenden Geistlichen, sich zu
Schulden bringen, sind ernstlich zu ahnden.
§ 58. In Betreff des Schulunterrichtes sind an Orten, wo es sowohl
katholische, als evangelische Schulen giebt, die Kinder katholischer Eltern
durchaus an jene, die Kinder evangelischer Eltern aber ebenso an diese zu
verweisen. Unter keinem Vorwande dürfen an solchen Orten Kinder katho¬