Volltext : Kahl, Wilhelm: ¬Die Konfession der Kinder aus gemischter Ehe

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lich  bekannt  hat.  Hierbei  kommt  jedoch  ein  Glaubenswechsel,  der  vielleicht
erst  in  der  letzten  Krankheit  erfolgt  ist,  in  keinen  Betracht.
§  5.  Von  obiger  gesetzlichen  Vermutung  (§  4),  als  Regel,  darf  lediglich ¬
  aus  einem  der  beiden  nachstehenden  Gründe  abgewichen  werden:  a)  wenn
der  Vater  dem  einzigen  oder  den  mehreren  bereits  schulfähigen  Kindern  bis
an  seinen  Tod  den  Hauptunterricht  in  der  Religion,  mit  Inbegriff  der
unterscheidenden  Glaubenslehren,  immer  nur  durch  Geistliche  der  andern
Kirche  hat  erteilen  lassen,  nicht  etwa  abwechselnd  auch  durch  Geistliche
seiner  eigenen  Kirche.  Blos  der  Umstand,  daß  das  Kind  von  einem  Geistlichen ¬
  der  andern  Kirche  getauft  oder  einem  dieser  angehörigen  Schullehrer
behuf  des  allgemeinen  Elementar-Unterrichts  zugesandt  worden  ist,  genügt
noch  nicht,  die  Ausnahme  zu  begründen.  Und  b)  für  die  Fälle,  wo  jener
Hauptunterricht  in  der  Religion  noch  bei  keinem  der  Kinder  begonnen  hat,
mithin  die  unter  a)  bemerkte  Thatsache  nicht  entscheidet:  wenn  der  Vater
bei  seinem  zuständigen  persönlichen  Gerichte  zu  Protokoll  erklärt  hat,  „daß
er  seine  Kinder  in  der  Religion  ihrer  Mutter  erzogen  wissen  wolle",  auch
diese  Erklärung  von  ihm  nachmals  weder  ausdrücklich  noch  durch  die  That
widerrufen  worden  ist.  Doch  darf  diese  Erklärung,  wenn  sie  wirksam  sein
soll,  nicht  während  der  letzten  Krankheit  erfolgen.
§  7.  Die  religiöse  Erziehung  derjenigen  Kinder,  welche  nach  zurückgelegtem ¬
  vierzehnten  Jahre  sich  bereits  bei  der  Konfirmation  oder  durch  die
Kommunion  selbständig  zu  einer  bestimmten  Kirche  bekannt  haben,  ist  als
vollendet  anzusehen.
Sammlung  der  Gesetze  1826,  S.  174.  Auch  mitgeteilt  in  den  Sammlungen ¬
  von  Ebhardt,  Stegemann  u.  a.
Nach  §  2  des  Gesetzes  vom  23.  März  1873  (G.=Samml.  S.  107)
gilt  die  V.  von  1826  auch  im  Jadegebiete.
Litteratur:  Kirchner,  Ueber  die  religiöse  Erziehung  der  von  Eltern
verschiedener  Konfessionen  abstammenden  Kinder,  Magazin  für  Hannoversches ¬
  Recht,  Bd.  I  (1851),  S.  382  ff.  Stegemann,  Zur  Lehre  von  der
religiösen  Erziehung  der  Kinder  aus  gemischten  Ehen,  Neues  Magazin  f.
h.  R.,  Bd.  I  (1860),  S.  57  ff.  Braun,  Das  Recht  der  religiösen  Erziehung ¬
  und  die  hannov.  V.  vom  31.  Juli  1826,  Zeitschrift  für  hannoversches ¬
  Recht,  Bd.  III  (1871),  S.  281  ff.  Schmidt,  Konfession,  S.  181-194.
S.  ferner  u.  Anm.  34.
1)  Sachsen.
1)  Mandat  vom  19.  Februar  1827  über  Ausübung  der  katholischen  geistlichen ¬
  Gerichtsbarkeit  2c.:
§  53.  Unter  keinem  Vorwande  ist  Personen  verschiedener  Konfession,
die  sich  zu  ehelichen  gesonnen  sind,  ein  Angelöbnis  wegen  der  künftigen
religiösen  E
zziehung  der  in  ihrer  Ehe  zu  erzeugenden  Kinder  abzufordern.
§  54.  Unregelmäßigkeiten,  welche,  vorstehenden  Vorschriften  zuwider,
die  Verlobten,  oder  die  sie  aufbietenden  und  trauenden  Geistlichen,  sich  zu
Schulden  bringen,  sind  ernstlich  zu  ahnden.
§  58.  In  Betreff  des  Schulunterrichtes  sind  an  Orten,  wo  es  sowohl
katholische,  als  evangelische  Schulen  giebt,  die  Kinder  katholischer  Eltern
durchaus  an  jene,  die  Kinder  evangelischer  Eltern  aber  ebenso  an  diese  zu
verweisen.  Unter  keinem  Vorwande  dürfen  an  solchen  Orten  Kinder  katho¬
            
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