Titel III. Ladungen, Termine und Fristen. §. 206. Bem. III. IV.
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Bem. III. citirten Stelle der Motive; bezüglich der Verlegung aus demjenigen, ¬
was bezüglich der Verlegung
auf Autrag zu §. 205. Bem. II. und
In den N.D.Pr. S. 390. wurde dies
zu §. 202. Bem. II. ausgeführt wurde.
S. 455. eine Anwendung hievon für den
ausdrücklich festgestellt und dann auf
Fall gemacht, wenn die Verhandlung nach erfolgtem Aufruf auf einen späteZeitpunkt ¬
desselben Tags verlegt werden soll. Unter der Verlegung ist
in §. 206. nur die Verlegung auf einen späteren Termin verstanden, eine
Verlegung auf einen früheren Tag ist schon -
mit Rücksicht auf die damit
verbundene nachträgliche Verkürzung der Zwischenfristen — von Amtswegen
nicht gestattet. vgl. §. 202. Abs. 2. Die Befugniß, die Unterbrechung der
Verhandlung und deren Fortsetzung zu verfügen — also nicht blos die Terminsbestimmung ¬
im engeren Sinn für diesen Fall — ist dagegen durch § 127.
Abs. 3. dem Vorsitzenden übertragen; übrigens mit der unter IV. bemerkten ¬
Modifikation. (vgl. auch N.D.E. §. 232. mit 307). Die Bestimmung des
§. 206. findet auch im Falle des §. 461. Anwendung.
III. Ueber die Vertagung auf Antrag vgl. §. 205. Bem. III. Das
Recht, die Verhandlung von Amtswegen zu vertagen
kann vom Gericht
namentlich zur Anwendung gebracht werden, wenn die Parteien die nothwendige ¬
Vorbereitung der Verhandlung durch Schriftsätze unterlassen haben,
oder wenn in größerem Umfang Thatsachen oder Beweismittel in der Verhandlung ¬
neu vorgebracht worden sind, welche eine schriftliche Fixirung mit Rücksicht ¬
auf die Feststellung des Thatbestands im Urtheil wünschenswerth erscheinen ¬
lassen. vgl. Mot. S. 131. N.D.Pr. S. 283 f. Es ist nicht die Aufgabe ¬
des Gerichts, sich durch Handnotizen das Material für diese Feststellung
zu sammeln. Der Beschluß, bezw. die Verfügung über die Vertagung
oder die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung ist
in dem Termine zu verkünden; wurde dies oder doch die Bestimmung des
neuen Termins in der mündlichen Verhandlung unterlassen, oder handelt es
sich um eine Verlegung von Amtswegen, so ist der Beschluß bezw. die Verfügung, ¬
welche zugleich die Ladung zum neuen Termin enthält, den Parteien
nach §. 294. Abs. 3. von Amtswegen zuzustellen. vgl. auch §§. 333. 335.
IV. Die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der
Verhandlung bezieht sich nicht blos, wie Struckmann-Koch zu §. 90. Note
2. u. A. annehmen, auf den Fall, wenn die Verhandlung aus äußern Gründen, ¬
z. B. wegen vorgerückter Tageszeit, unterbrochen wird, um an einem andern ¬
Tag fortgesetzt zu werden (II.), sondern hat eine ungleich weitere mit
dem Prozeßbetrieb selbst zusammenhängende Bedeutung, s. Vorbem. zum II.
Titel I. A. b. (S. 418 f.) Dieselbe kann hiernach auch außerhalb der mündlichen
Verhandlung zum Zwecke der Fortsetzung eines nach den §§. 139—41. ausgesetzten ¬
Verfahrens von Amtswegen, aber hier nicht wie im Falle des §. 127.
Abs. 3. durch den Vorsitzenden, sondern nur durch das Gericht in berathender
Sitzung beschlossen werden, vorbehaltlich der dabei konkurrirenden Bezeichnung
des Terminstags durch den Vorsitzenden (vgl. auch §. 142). Dagegen ist