Objekt : ¬Die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich (1)

Titel  III.  Ladungen,  Termine  und  Fristen.  §.  206.  Bem.  III.  IV.
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Bem.  III.  citirten  Stelle  der  Motive;  bezüglich  der  Verlegung  aus  demjenigen, ¬
  was  bezüglich  der  Verlegung
auf  Autrag  zu  §.  205.  Bem.  II.  und
In  den  N.D.Pr.  S.  390.  wurde  dies
zu  §.  202.  Bem.  II.  ausgeführt  wurde.
S.  455.  eine  Anwendung  hievon  für  den
ausdrücklich  festgestellt  und  dann  auf
Fall  gemacht,  wenn  die  Verhandlung  nach  erfolgtem  Aufruf  auf  einen  späteZeitpunkt ¬
  desselben  Tags  verlegt  werden  soll.  Unter  der  Verlegung  ist
in  §.  206.  nur  die  Verlegung  auf  einen  späteren  Termin  verstanden,  eine
Verlegung  auf  einen  früheren  Tag  ist  schon -
  mit  Rücksicht  auf  die  damit
verbundene  nachträgliche  Verkürzung  der  Zwischenfristen  —  von  Amtswegen
nicht  gestattet.  vgl.  §.  202.  Abs.  2.  Die  Befugniß,  die  Unterbrechung  der
Verhandlung  und  deren  Fortsetzung  zu  verfügen  —  also  nicht  blos  die  Terminsbestimmung ¬
  im  engeren  Sinn  für  diesen  Fall  —  ist  dagegen  durch  §  127.
Abs.  3.  dem  Vorsitzenden  übertragen;  übrigens  mit  der  unter  IV.  bemerkten ¬
  Modifikation.  (vgl.  auch  N.D.E.  §.  232.  mit  307).  Die  Bestimmung  des
§.  206.  findet  auch  im  Falle  des  §.  461.  Anwendung.
III.  Ueber  die  Vertagung  auf  Antrag  vgl.  §.  205.  Bem.  III.  Das
Recht,  die  Verhandlung  von  Amtswegen  zu  vertagen
kann  vom  Gericht
namentlich  zur  Anwendung  gebracht  werden,  wenn  die  Parteien  die  nothwendige ¬
  Vorbereitung  der  Verhandlung  durch  Schriftsätze  unterlassen  haben,
oder  wenn  in  größerem  Umfang  Thatsachen  oder  Beweismittel  in  der  Verhandlung ¬
  neu  vorgebracht  worden  sind,  welche  eine  schriftliche  Fixirung  mit  Rücksicht ¬
  auf  die  Feststellung  des  Thatbestands  im  Urtheil  wünschenswerth  erscheinen ¬
  lassen.  vgl.  Mot.  S.  131.  N.D.Pr.  S.  283  f.  Es  ist  nicht  die  Aufgabe ¬
  des  Gerichts,  sich  durch  Handnotizen  das  Material  für  diese  Feststellung
zu  sammeln.  Der  Beschluß,  bezw.  die  Verfügung  über  die  Vertagung
oder  die  Anberaumung  eines  Termins  zur  Fortsetzung  der  Verhandlung  ist
in  dem  Termine  zu  verkünden;  wurde  dies  oder  doch  die  Bestimmung  des
neuen  Termins  in  der  mündlichen  Verhandlung  unterlassen,  oder  handelt  es
sich  um  eine  Verlegung  von  Amtswegen,  so  ist  der  Beschluß  bezw.  die  Verfügung, ¬
  welche  zugleich  die  Ladung  zum  neuen  Termin  enthält,  den  Parteien
nach  §.  294.  Abs.  3.  von  Amtswegen  zuzustellen.  vgl.  auch  §§.  333.  335.
IV.  Die  Anberaumung  eines  Termins  zur  Fortsetzung  der
Verhandlung  bezieht  sich  nicht  blos,  wie  Struckmann-Koch  zu  §.  90.  Note
2.  u.  A.  annehmen,  auf  den  Fall,  wenn  die  Verhandlung  aus  äußern  Gründen, ¬
  z.  B.  wegen  vorgerückter  Tageszeit,  unterbrochen  wird,  um  an  einem  andern ¬
  Tag  fortgesetzt  zu  werden  (II.),  sondern  hat  eine  ungleich  weitere  mit
dem  Prozeßbetrieb  selbst  zusammenhängende  Bedeutung,  s.  Vorbem.  zum  II.
Titel  I.  A.  b.  (S.  418  f.)  Dieselbe  kann  hiernach  auch  außerhalb  der  mündlichen
Verhandlung  zum  Zwecke  der  Fortsetzung  eines  nach  den  §§.  139—41.  ausgesetzten ¬
  Verfahrens  von  Amtswegen,  aber  hier  nicht  wie  im  Falle  des  §.  127.
Abs.  3.  durch  den  Vorsitzenden,  sondern  nur  durch  das  Gericht  in  berathender
Sitzung  beschlossen  werden,  vorbehaltlich  der  dabei  konkurrirenden  Bezeichnung
des  Terminstags  durch  den  Vorsitzenden  (vgl.  auch  §.  142).  Dagegen  ist
            
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