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9. Oktober 1854.
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fekturkath festgestellt und beseitigt ist, so ist das diese Zuwiderhandlung ¬
konstatirende Protokoll dem Polizei-Gericht vorzulegen
um erforderlichen Falls auf dieselbe die in Art. 479 Nr. 11 c. p.
angedrohte Strafe zur Anwendung zu bringen.
Art. 389. Alle Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen ¬
des gegenwärtigen Reglements und zwar andere als die
widerrechtliche Inbesitznahme des Grund und Bodens der Vizinalwege ¬
und der Gräben, Ufer und Böschungen, welche mit denselben
zusammenhängen, werden konstatirt durch Protokolle der in obigem
Artikel 382 aufgezählten Beamten und Angestellten und aller
Anderen, welche die Befugniß zur Aufnahme eines Protokolls haben.
Die Bestimmungen des obigen Artikels 383 finden auf diese Protokolle ¬
Anwendung.
Art. 390. Jedes Protokoll, welches eine andere Zuwiderhandlung, ¬
als eine widerrechtliche Terrainanmaßung konstatirt,
wird nach erfolgter Einregistrirung und nach eidlicher Bekräftigung
wenn erforderlich durch den Beamten oder Angestellten, welcher es
aufgenommen hat, entweder dem Staatsanwalt am Landgericht
oder dem Beamten, welcher bei dem Polizei-Gericht des Kantons
die Funktionen der Staatsanwaltschaft wahrnimmt, überreicht,
nachdem die konstatirte Handlung als ein Vergehen oder eine
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Ueberkretung anzusehen ist.
20. August 1854,
Allgemeine Vizinalwege=Ordnung für das Departement der
Mosel.
Siehe dieselbe unterm 21. Juli 1854.
21. Sept. 1854,
Allgemeine Vizinalwege=Ordnung für das Departement der
Murthe.
Siehe dieselbe unter dem 21. Juli 1854.
11) Art. 479 11) c. p. ist durch §. 370 1) St.=G.=B. beseitigt. Fälle verbotener ¬
Terrainanmaßungen, die nicht unter letzteren Paragraphen fallen, werden
geeignetenfalls nach §§. 366 10) oder 367 15) St.=G.=B. zu strafen sein.