Inhaltsverzeichnis : Förtsch, Richard: Elsass-lothringisches Baurecht

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9.  Oktober  1854.
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fekturkath  festgestellt  und  beseitigt  ist,  so  ist  das  diese  Zuwiderhandlung ¬
  konstatirende  Protokoll  dem  Polizei-Gericht  vorzulegen
um  erforderlichen  Falls  auf  dieselbe  die  in  Art.  479  Nr.  11  c.  p.
angedrohte  Strafe  zur  Anwendung  zu  bringen.
Art.  389.  Alle  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen ¬
  des  gegenwärtigen  Reglements  und  zwar  andere  als  die
widerrechtliche  Inbesitznahme  des  Grund  und  Bodens  der  Vizinalwege ¬
  und  der  Gräben,  Ufer  und  Böschungen,  welche  mit  denselben
zusammenhängen,  werden  konstatirt  durch  Protokolle  der  in  obigem
Artikel  382  aufgezählten  Beamten  und  Angestellten  und  aller
Anderen,  welche  die  Befugniß  zur  Aufnahme  eines  Protokolls  haben.
Die  Bestimmungen  des  obigen  Artikels  383  finden  auf  diese  Protokolle ¬
  Anwendung.
Art.  390.  Jedes  Protokoll,  welches  eine  andere  Zuwiderhandlung, ¬
  als  eine  widerrechtliche  Terrainanmaßung  konstatirt,
wird  nach  erfolgter  Einregistrirung  und  nach  eidlicher  Bekräftigung
wenn  erforderlich  durch  den  Beamten  oder  Angestellten,  welcher  es
aufgenommen  hat,  entweder  dem  Staatsanwalt  am  Landgericht
oder  dem  Beamten,  welcher  bei  dem  Polizei-Gericht  des  Kantons
die  Funktionen  der  Staatsanwaltschaft  wahrnimmt,  überreicht,
nachdem  die  konstatirte  Handlung  als  ein  Vergehen  oder  eine
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Ueberkretung  anzusehen  ist.
20.  August  1854,
Allgemeine  Vizinalwege=Ordnung  für  das  Departement  der
Mosel.
Siehe  dieselbe  unterm  21.  Juli  1854.
21.  Sept.  1854,
Allgemeine  Vizinalwege=Ordnung  für  das  Departement  der
Murthe.
Siehe  dieselbe  unter  dem  21.  Juli  1854.
11)  Art.  479  11)  c.  p.  ist  durch  §.  370  1)  St.=G.=B.  beseitigt.  Fälle  verbotener ¬
  Terrainanmaßungen,  die  nicht  unter  letzteren  Paragraphen  fallen,  werden
geeignetenfalls  nach  §§.  366  10)  oder  367  15)  St.=G.=B.  zu  strafen  sein.
            
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