Full text: Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß

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Majestätsbeleidigung. 
Bezug auf dasselbe von maßgebendster Seite aus erfolgten Kundgebungen 
bestimmt und schroff entgegen. 
Wenn nun in Nr. 28 nach wörtlicher Anführung aus der „Donau 
Zeitung": „der Monarch habe eine Gesammtverfassung gegeben, 
sie sei der Rechtsboden, folglich könne nur von ihr aus jede weitere 
Entwicklung und jedes Recht eines einzelnen Volkes ausgehen und 
selbst Ungarn könne seine Forderungen nur auf den von dem Mo 
narchen gegebenen Rechtsboden der Gesammtverfassung stellen 
das „Vaterland“ in directer Entgegnung hierauf erklärt, dies sei 
ein politisches System, das zu den Zeiten des Tiberius und der 
„Porphyrogeniti“ in bester Blüthe war: — so muß es jedem 
unbefangenen Leser klar werden, daß diese Polemik nicht blos gegen das 
von der „Donau=Zeitung" „dargestellte" politische System, sondern auch 
gegen jenes politische System gerichtet sei, welches in der kaiser 
lichen Botschaft vom 23. August 1861 an die beiden Häuser des 
Reichsrathes durch die Erklärung sanctionirt ist, daß Se. k. k. Apo 
stolische Majestät eine Aenderung der in den Grundgesetzen vom 
20. October 1860 und vom 26. Februar 1861 eingeführten Ver 
fassung auf einem anderen als verfassungsmäßigen Wege, also in 
und mit dem Reichsrathe, nicht zulassen können noch wollen. 
Diese Tendenz tritt aber in den weiteren Ausführungen noch 
deutlicher hervor. 
Wenn das „Vaterland“ in der incriminirten Stelle fortfährt, es 
sei dies ein „System, nach welchem ein absoluter Monarch, nicht 
zufrieden damit, nach eigenster und zufälligster Laune willenlose 
Unterthanen in ihren einzelnen Rechten zu beschränken und über 
sie durch einzelne Maßregeln in dieser oder jener Weise zu verfügen, 
plötzlich diese willenlosen Unterthanen zwingen will, vor ihm eine Staats 
und Verfassungscömödie aufzuführen, sie zwingen will, vor ihm 
mit der Nachahmung eines, in freien Institutionen lebenden Volkes 
zu paradiren;“ — so gewährt eine solche Ausschreitung den unver 
kennbaren Eindruck einer auch gegen jenes politische System gerich 
teten Polemik, welches sich ausspricht: 
a) in dem VI. Absatze des kaiserlichen Patentes vom 26. Februar 
1861, in welchem Se. k. k. Apostolische Majestät den Inbegriff 
in diesem Patente erwähnten Grundgesetze als die Verfassung 
Allerhöchstihres Reiches verkündet, zugleich aber den festen 
Entschluß erklärt haben, dieselbe mit aller kaiserlichen Macht gegen 
jeden Angriff zu schirmen; 
b) in der feierlichen Thronrede an die Mitglieder des Reichs 
rathes vom 1. Mai 1861, in welcher Se. k. k. Apostolische Majestät 
es als eine im Angesichte Allerhöchstihrer Völker übernommene Re 
gentenpflicht erklärten, im Sinne der im Diplome vom 20. October 
1860 ausgesprochenen und in den Grundgesetzen vom 26. Februar 1861 
zur Durchführung gelangten Ideen die Gesammtverfassung als das 
unantastbare Fundament Allerhöchstihres einigen und untheilbaren 
Kaiserreiches, dem in feierlicher Stunde geleisteten Angelöbnisse getreu,
	        
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