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Majestätsbeleidigung.
Bezug auf dasselbe von maßgebendster Seite aus erfolgten Kundgebungen
bestimmt und schroff entgegen.
Wenn nun in Nr. 28 nach wörtlicher Anführung aus der „Donau
Zeitung": „der Monarch habe eine Gesammtverfassung gegeben,
sie sei der Rechtsboden, folglich könne nur von ihr aus jede weitere
Entwicklung und jedes Recht eines einzelnen Volkes ausgehen und
selbst Ungarn könne seine Forderungen nur auf den von dem Mo
narchen gegebenen Rechtsboden der Gesammtverfassung stellen
das „Vaterland“ in directer Entgegnung hierauf erklärt, dies sei
ein politisches System, das zu den Zeiten des Tiberius und der
„Porphyrogeniti“ in bester Blüthe war: — so muß es jedem
unbefangenen Leser klar werden, daß diese Polemik nicht blos gegen das
von der „Donau=Zeitung" „dargestellte" politische System, sondern auch
gegen jenes politische System gerichtet sei, welches in der kaiser
lichen Botschaft vom 23. August 1861 an die beiden Häuser des
Reichsrathes durch die Erklärung sanctionirt ist, daß Se. k. k. Apo
stolische Majestät eine Aenderung der in den Grundgesetzen vom
20. October 1860 und vom 26. Februar 1861 eingeführten Ver
fassung auf einem anderen als verfassungsmäßigen Wege, also in
und mit dem Reichsrathe, nicht zulassen können noch wollen.
Diese Tendenz tritt aber in den weiteren Ausführungen noch
deutlicher hervor.
Wenn das „Vaterland“ in der incriminirten Stelle fortfährt, es
sei dies ein „System, nach welchem ein absoluter Monarch, nicht
zufrieden damit, nach eigenster und zufälligster Laune willenlose
Unterthanen in ihren einzelnen Rechten zu beschränken und über
sie durch einzelne Maßregeln in dieser oder jener Weise zu verfügen,
plötzlich diese willenlosen Unterthanen zwingen will, vor ihm eine Staats
und Verfassungscömödie aufzuführen, sie zwingen will, vor ihm
mit der Nachahmung eines, in freien Institutionen lebenden Volkes
zu paradiren;“ — so gewährt eine solche Ausschreitung den unver
kennbaren Eindruck einer auch gegen jenes politische System gerich
teten Polemik, welches sich ausspricht:
a) in dem VI. Absatze des kaiserlichen Patentes vom 26. Februar
1861, in welchem Se. k. k. Apostolische Majestät den Inbegriff
in diesem Patente erwähnten Grundgesetze als die Verfassung
Allerhöchstihres Reiches verkündet, zugleich aber den festen
Entschluß erklärt haben, dieselbe mit aller kaiserlichen Macht gegen
jeden Angriff zu schirmen;
b) in der feierlichen Thronrede an die Mitglieder des Reichs
rathes vom 1. Mai 1861, in welcher Se. k. k. Apostolische Majestät
es als eine im Angesichte Allerhöchstihrer Völker übernommene Re
gentenpflicht erklärten, im Sinne der im Diplome vom 20. October
1860 ausgesprochenen und in den Grundgesetzen vom 26. Februar 1861
zur Durchführung gelangten Ideen die Gesammtverfassung als das
unantastbare Fundament Allerhöchstihres einigen und untheilbaren
Kaiserreiches, dem in feierlicher Stunde geleisteten Angelöbnisse getreu,