Metadata : Buchholtz, Alexander August von: ¬Die Lehre von den Prälegaten

Zweites  Capitel.
Das  Rechtsgeschichtliche.
Wenn  gleich  die  heutige  Jurisprudenz  der  Natur  der  Sache
nach  nur  die  beiden  Römischen  Hauptformen  der  Legate,  Damnations= ¬
  und  Vindikations=Legate,  zu  unterscheiden  Ursache
hat*),  so  läßt  sich  doch  auf  historischem  Wege  die  Einführung ¬
  der  besondern  Form  des  per  praeceptionem  legare  2)
bei  den  Römern  vertheidigen.  Einmal  ist  es  so  ganz  natürlich, ¬
  daß  der  Erblasser  durch  specielle  Hinterlassung  eines  ihm
besonders  lieben  oder  werthvollen  Gegenstandes  aus  seinem
Vermögen  eben  so  gut  einzelne  Erben  als  Fremde  auszeichnen
will,  sodann  aber  tritt  uns  in  Rom  noch  folgender  Umstand
entgegen.
Gewiß  schon  seit  dem  Zwölftafelgesetze3),  welches  dem
1)  A.  Faber  Coniecturae  lib.  6  cap.  1.
2)  Einige  Juristen,  wie  Schweppe  Rechtsgeschichte  §  499,
Christiansen  Institutionen  S.  721,  Puchta  Cursus  der  Institutionen -
  Bd.  3  S.  293  sind  der  Meinung,  daß  die  Prokulejaner  gar
nicht  das  legatum  praeceptionis  als  eine  besondere  Gattung  der  Vermächtnisse ¬
  anerkannt  hätten;  allein  diese  Ansicht  ist  unrichtig.  Sowohl ¬
  Sabinianer  als  Prokulejaner  erkannten  vier  Arten  der  Legate
an,  und  zwar  einstimmig  die  per  praeceptionem  legata  als  Vermächtnisse ¬
  für  Erben,  und  wichen  nur  in  deren  Behandlung  ab,  wenn
an  extranei  solche  vom  Erblasser  hinterlassen  waren.
3)  Hugo  Elfte  Rechtsgeschichte  S.  256  läßt  schon  vor  den
zwölf  Tafeln  vom  Erblasser  einem  testamentarischen  Erben  noch  außer
            
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