Zweites Capitel.
Das Rechtsgeschichtliche.
Wenn gleich die heutige Jurisprudenz der Natur der Sache
nach nur die beiden Römischen Hauptformen der Legate, Damnations= ¬
und Vindikations=Legate, zu unterscheiden Ursache
hat*), so läßt sich doch auf historischem Wege die Einführung ¬
der besondern Form des per praeceptionem legare 2)
bei den Römern vertheidigen. Einmal ist es so ganz natürlich, ¬
daß der Erblasser durch specielle Hinterlassung eines ihm
besonders lieben oder werthvollen Gegenstandes aus seinem
Vermögen eben so gut einzelne Erben als Fremde auszeichnen
will, sodann aber tritt uns in Rom noch folgender Umstand
entgegen.
Gewiß schon seit dem Zwölftafelgesetze3), welches dem
1) A. Faber Coniecturae lib. 6 cap. 1.
2) Einige Juristen, wie Schweppe Rechtsgeschichte § 499,
Christiansen Institutionen S. 721, Puchta Cursus der Institutionen -
Bd. 3 S. 293 sind der Meinung, daß die Prokulejaner gar
nicht das legatum praeceptionis als eine besondere Gattung der Vermächtnisse ¬
anerkannt hätten; allein diese Ansicht ist unrichtig. Sowohl ¬
Sabinianer als Prokulejaner erkannten vier Arten der Legate
an, und zwar einstimmig die per praeceptionem legata als Vermächtnisse ¬
für Erben, und wichen nur in deren Behandlung ab, wenn
an extranei solche vom Erblasser hinterlassen waren.
3) Hugo Elfte Rechtsgeschichte S. 256 läßt schon vor den
zwölf Tafeln vom Erblasser einem testamentarischen Erben noch außer