Full text : Abriß des französischen Civilrechts (3)

Sechszehnter  Titel.  Von  dem  persönlichen  Verhafte.
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Wegen  Rückgabe  des  Viehes,  Samen  und  der  Ackergeräthe  mußte
das  Gesetz  möglichst  wirksam  Sorge  tragen,  weil  in  Ermangelung
dieser  Gegenstände  das  Grundstück  längere  Zeit  unbebaut  bleiben
könnte,  was  ein  öffentliches  Uebel  wäre,  während  die  Nichtzahlung
des  Pachtzinses  nur  ein  Privatverlust  ist  (Art.  2062;  Zach.  1.  c.).
3.  Gegen  alle  diejenigen,  welche  verurtheilt
sind  Entschädigungen,  die  über  300  Fr.  betragen,  zu
zahlen  (Art.  126  C.  de  pr.;  Zach.  1.  c.).
4.  Gegen  alle  Diejenigen,  welche  nachgeprüfter ¬
  Rechnung  verurtheilt  sind,  Herauszahlungen  zu
machen,  sei  es  als  Vormünder,  Curatoren  oder  Verwalter ¬
  von  Körperschaften,  Gemeinden  oder  öffentlichen ¬
  Anstalten,  oder  als  gerichtlich  verordnete  Verwalter ¬
  (Art.  126,  127.  Weitere  Fälle  in  Art.  201,  213,  221
und  320  C.  de  pr.;  Zach.  1.  c.).
III.  Von  dem  vertragsweisen  persönlichen  Verhafte  und  von  den  Personen,
welche  sich  demselben  unterwerfen  können.
Diese  Personen  sind:
1.  Die  Pächter  bezüglich  der  Zahlung  des  Pachtzinses
(aufgehoben  durch  Art.  2  des  Gesetzes  vom  13.  December  1848)
(Art.  2062).
2.  Die  gerichtlichen  Bürgen  (Art.  2060,  Nr.  5;  Zach.
§  430).
3.  Die  Bürgen  der  dem  persönlichen  Verhafte  unterworfenen ¬
  Personen  (ibid.).
Daß  die  gerichtlichen  Bürgen  nicht  schon  an  und  für  sich
dem  persönlichen  Verhafte  unterworfen  sind,  wie  Manche  behaupten,
sondern  daß  auch  sie  sich  ausdrücklich  demselben  unterworfen  haben
müssen,  ergibt  sich  aus  Art.  2040,  wo  gesagt  ist,  daß  der  gerichtliche ¬
  Bürge  für  diesen  Verhaft  geeignet,  d.  h.  daß  er  fähig
sein  muß,  sich  demselben  zu  unterwerfen,  was  z.  B.  nicht  der  Fall
wäre,  wenn  er  siebenzig  Lebensjahre  zählen  würde.
IV.  Von  dem  persönlichen  Verhafte  in  Handelssachen.
Hier  ist  der  persönliche  Verhaft  gemeinrechtlich  und  der
Richter  ist  stets  verpflichtet,  ihn  zu  verhängen.
Jede  Handelsschuld  ist  durch  den  persönlichen  Verhaft  gesichert ¬

(Art.  1  des  Gesetzes  vom  17.  April  1832).
Nicht-Handelsleute,  welche  Zettel  auf  Inhaber  (billets  à
            
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