Sechszehnter Titel. Von dem persönlichen Verhafte.
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Wegen Rückgabe des Viehes, Samen und der Ackergeräthe mußte
das Gesetz möglichst wirksam Sorge tragen, weil in Ermangelung
dieser Gegenstände das Grundstück längere Zeit unbebaut bleiben
könnte, was ein öffentliches Uebel wäre, während die Nichtzahlung
des Pachtzinses nur ein Privatverlust ist (Art. 2062; Zach. 1. c.).
3. Gegen alle diejenigen, welche verurtheilt
sind Entschädigungen, die über 300 Fr. betragen, zu
zahlen (Art. 126 C. de pr.; Zach. 1. c.).
4. Gegen alle Diejenigen, welche nachgeprüfter ¬
Rechnung verurtheilt sind, Herauszahlungen zu
machen, sei es als Vormünder, Curatoren oder Verwalter ¬
von Körperschaften, Gemeinden oder öffentlichen ¬
Anstalten, oder als gerichtlich verordnete Verwalter ¬
(Art. 126, 127. Weitere Fälle in Art. 201, 213, 221
und 320 C. de pr.; Zach. 1. c.).
III. Von dem vertragsweisen persönlichen Verhafte und von den Personen,
welche sich demselben unterwerfen können.
Diese Personen sind:
1. Die Pächter bezüglich der Zahlung des Pachtzinses
(aufgehoben durch Art. 2 des Gesetzes vom 13. December 1848)
(Art. 2062).
2. Die gerichtlichen Bürgen (Art. 2060, Nr. 5; Zach.
§ 430).
3. Die Bürgen der dem persönlichen Verhafte unterworfenen ¬
Personen (ibid.).
Daß die gerichtlichen Bürgen nicht schon an und für sich
dem persönlichen Verhafte unterworfen sind, wie Manche behaupten,
sondern daß auch sie sich ausdrücklich demselben unterworfen haben
müssen, ergibt sich aus Art. 2040, wo gesagt ist, daß der gerichtliche ¬
Bürge für diesen Verhaft geeignet, d. h. daß er fähig
sein muß, sich demselben zu unterwerfen, was z. B. nicht der Fall
wäre, wenn er siebenzig Lebensjahre zählen würde.
IV. Von dem persönlichen Verhafte in Handelssachen.
Hier ist der persönliche Verhaft gemeinrechtlich und der
Richter ist stets verpflichtet, ihn zu verhängen.
Jede Handelsschuld ist durch den persönlichen Verhaft gesichert ¬
(Art. 1 des Gesetzes vom 17. April 1832).
Nicht-Handelsleute, welche Zettel auf Inhaber (billets à