Cinleitung.
Begründung findet, aus dem Wesen der obligatio und der Anwendung ¬
desselben auf das concrete Verhältniß abgeleitet, häufiger ¬
aber noch wird gar keine Rechtfertigung der nat. obl.
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versucht, sondern umgekehrt mit dem selbst keiner Crllärung bedürfenden ¬
Vorhandensein der nat. obl. diese oder jene Rechtswirkung ¬
begründet. Die nat. obl. erscheint als begrifflich in
der obligatio enthalten, und sie ist als selbständige obligatio
ein Product der Rechtswissenschaft, denn erst durch ein weiteres
Auseinanderfalten des Wesens der obligatio kam man im
Zusammentreffen mit allerlei besondern Umständen und Rechtsverhältnissen ¬
zu der selbständigen Fassung der obligatio naturalis ¬
im Gegensatz zu der den Inhalt der nat. obl. mit umschließenden ¬
obligatio civilis. Es scheint als ob man sich erst
allmälig über die Tragweite dieser nat. obl. verständigt und
dieselbe erst nach und nach in dem Umfange als rechtswirksam
anerkannt hat, in welchem wir dieselbe jetzt kennen, aber diese
Entwicklung gehört ebenfalls allein der Jurisprudenz an, denn
ebensowenig wie über die Existenz, findet sich auch über die
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Rechtswirksamkeit der obl. nat. eine eigene Vorschrift durch
Gesetz oder überhaupt von Außen, die nat. obl. hat vielmehr ¬
gerade nur diejenige Rechtswirkung, welche aus dem Wesen ¬
derselben sich ergiebt. Von den Römischen Juristen, welche
an dieser nat. obl. mitgebaut haben, ist ganz besonders Julianus ¬
zu nennen, der, wie in so manchen andern Beziehungen,
auch hier der Erste gewesen zu sein scheint, welcher mit größerm
Nachdruck die Bedeutung der nat. obl. betont hat; die meisten
Aussprüche über nat. obl. in den Pandekten sind von diesem
Juristen, und er wird vorzugsweise als Autorität angeführt,
wo es sich darum handelt, irgend welche Rechtswirkung durch
Annahme einer nat. obl. zu rechtfertigen.
Die Frage, was denn nun eine naturalis obligatio sei,
kann daher eigentlich nur darauf gerichtet sein, wodurch die
naturalis obl. sich von der civilis unterscheide, allein wenn darauf ¬
auch die Antwort nicht schwer zu geben ist, nämlich durch
den Mangel der actio, so bleibt doch jedenfalls noch die Nothwendigkeit ¬
einer positiven Erklärung von n. o. und zwar um
so mehr, als die Erklärung von obligatio civilis, da dieselbe
die actio voraussetzt, auf die nat. obl. nicht paßt. Eine solche