Full text : Schwanert, Hermann August: ¬Die Naturobligationen des römischen Rechts

Cinleitung.
Begründung  findet,  aus  dem  Wesen  der  obligatio  und  der  Anwendung ¬
  desselben  auf  das  concrete  Verhältniß  abgeleitet,  häufiger ¬
  aber  noch  wird  gar  keine  Rechtfertigung  der  nat.  obl.
rf
versucht,  sondern  umgekehrt  mit  dem  selbst  keiner  Crllärung  bedürfenden ¬
  Vorhandensein  der  nat.  obl.  diese  oder  jene  Rechtswirkung ¬
  begründet.  Die  nat.  obl.  erscheint  als  begrifflich  in
der  obligatio  enthalten,  und  sie  ist  als  selbständige  obligatio
ein  Product  der  Rechtswissenschaft,  denn  erst  durch  ein  weiteres
Auseinanderfalten  des  Wesens  der  obligatio  kam  man  im
Zusammentreffen  mit  allerlei  besondern  Umständen  und  Rechtsverhältnissen ¬
  zu  der  selbständigen  Fassung  der  obligatio  naturalis ¬
  im  Gegensatz  zu  der  den  Inhalt  der  nat.  obl.  mit  umschließenden ¬
  obligatio  civilis.  Es  scheint  als  ob  man  sich  erst
allmälig  über  die  Tragweite  dieser  nat.  obl.  verständigt  und
dieselbe  erst  nach  und  nach  in  dem  Umfange  als  rechtswirksam
anerkannt  hat,  in  welchem  wir  dieselbe  jetzt  kennen,  aber  diese
Entwicklung  gehört  ebenfalls  allein  der  Jurisprudenz  an,  denn
ebensowenig  wie  über  die  Existenz,  findet  sich  auch  über  die
4
Rechtswirksamkeit  der  obl.  nat.  eine  eigene  Vorschrift  durch
Gesetz  oder  überhaupt  von  Außen,  die  nat.  obl.  hat  vielmehr ¬
  gerade  nur  diejenige  Rechtswirkung,  welche  aus  dem  Wesen ¬
  derselben  sich  ergiebt.  Von  den  Römischen  Juristen,  welche
an  dieser  nat.  obl.  mitgebaut  haben,  ist  ganz  besonders  Julianus ¬
  zu  nennen,  der,  wie  in  so  manchen  andern  Beziehungen,
auch  hier  der  Erste  gewesen  zu  sein  scheint,  welcher  mit  größerm
Nachdruck  die  Bedeutung  der  nat.  obl.  betont  hat;  die  meisten
Aussprüche  über  nat.  obl.  in  den  Pandekten  sind  von  diesem
Juristen,  und  er  wird  vorzugsweise  als  Autorität  angeführt,
wo  es  sich  darum  handelt,  irgend  welche  Rechtswirkung  durch
Annahme  einer  nat.  obl.  zu  rechtfertigen.
Die  Frage,  was  denn  nun  eine  naturalis  obligatio  sei,
kann  daher  eigentlich  nur  darauf  gerichtet  sein,  wodurch  die
naturalis  obl.  sich  von  der  civilis  unterscheide,  allein  wenn  darauf ¬
  auch  die  Antwort  nicht  schwer  zu  geben  ist,  nämlich  durch
den  Mangel  der  actio,  so  bleibt  doch  jedenfalls  noch  die  Nothwendigkeit ¬
  einer  positiven  Erklärung  von  n.  o.  und  zwar  um
so  mehr,  als  die  Erklärung  von  obligatio  civilis,  da  dieselbe
die  actio  voraussetzt,  auf  die  nat.  obl.  nicht  paßt.  Eine  solche
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer