§ 3, Collision zwischen Staats- u. Privatinteresse. Das Expropriationsrecht. 11
es für unseren Zweck genügt, diese Lehre nur zu streifen. Im Allgemeinen
sind folgende Grundsätze maßgebend.
„Ob der Fall einer Nothwendigkeit des Verkaufes zum gemeinen Wohl
vorliegt, bleibt der Beurtheilung und Entscheidung des Staatsoberhauptes
vorbehalten. Ueber die Bestimmung des Preises aber soll dem bisherigen
Eigenthümer rechtliches Gehör nicht versagt werden."**) Dieser Grundsatz ¬
bildet auch heute noch die Grundlage der ganzen Lehre. Das Oberhaupt ¬
des Staates kann seine Befugniß, die Zulässigkeit der Enteignung auszusprechen, ¬
auf gewisse Verwaltungsbehörden generell oder speciell übertragen ¬
22), sein Recht auch Corporationen und Einzelnen verleihen oder es
im Interesse Anderer, z. B. Communen, ausüben. Die landesherrliche Verordnung ¬
bezeichnet den Unternehmer und das Unternehmen, zu welchem das
Grundeigenthum in Anspruch genommen wird. Die Entschädigung zu gewähren, ¬
liegt demjenigen ob, in dessen Interesse die Expropriation erfolgt
ist 23); dieselbe besteht in dem vollen Werthe des abzutretenden Gegenstandes
einschließlich der enteigneten Zubehörungen und Früchte?4), soweit nicht in
einzelnen Gesetzen ein anderer Umfang der Entschädigung festgesetzt ist.
Gegen die die Entschädigung festsetzende Resolution der Verwaltungsbehörde
kann jeder Betheiligte den Rechtsweg beschreiten 25
Eine das Wesen der Expropriation berührende Frage ist noch die,
inwiefern polizeiliche Verfügungen, welche im einzelnen Falle das Eigenthum
im allgemeinen Interesse beschränken, den Charakter einer Expropriation
haben. Aus dem Beruf der Polizei 26) folgt, daß ihre Maßregeln aus dem
s. g. Staatsnothrecht herzuleiten sind, welches den Staat berechtigt, in Fällen
der Noth (necessitas urgens) unmittelbar und ohne gesetzliche Sanction in
das Privatrecht der Einzelnen einzugreifen. Bei der Expropriation handelt
es sich aber nicht um Fälle der Noth, sondern um das „Wohl des ge21) ¬
§§ 10, 11 I. 11 A.L.R. Vergl. Reichsgesetz vom 21. December 1872 § 40
Abs. 2 und § 44 Abs. 3.
2*) § 48 Reichsges. vom 21. December 1872. Vergl. preuß. Ges. vom 11. Juni
1874 § 3.
22) Striethorst, Archiv Bd. 34 Nr. 39.
2*) Entsch. des Reichsgerichtes in Civilsachen Bd. 5 S. 248, Bd. 2 S. 234.
§§ 7 u. 8 des Ges. vom 11. Juni 1874. A.L.R. § 9 I. 11. Das Landrecht billigt
den außerordentlichen Werth zu, das Reichsgericht den vollen Werth, worunter aber
nicht der gemeine Werth, sondern die vollständige Genugthuung oder vollständige
Entschädigung zu verstehen ist. Ein Widerspruch ist also nicht vorhanden.
2) Entsch. des Reichsgerichtes Bd. 3 S. 303. § 30 des Ges. vom 11. Juni 1874.
Reichsges. vom 21. December 1871 § 41.
*) Bergl. oben § 2.