Metadata : Kroll, Wilhelm: Klage und Einrede nach Deutschem Recht

§  3,  Collision  zwischen  Staats-  u.  Privatinteresse.  Das  Expropriationsrecht.  11
es  für  unseren  Zweck  genügt,  diese  Lehre  nur  zu  streifen.  Im  Allgemeinen
sind  folgende  Grundsätze  maßgebend.
„Ob  der  Fall  einer  Nothwendigkeit  des  Verkaufes  zum  gemeinen  Wohl
vorliegt,  bleibt  der  Beurtheilung  und  Entscheidung  des  Staatsoberhauptes
vorbehalten.  Ueber  die  Bestimmung  des  Preises  aber  soll  dem  bisherigen
Eigenthümer  rechtliches  Gehör  nicht  versagt  werden."**)  Dieser  Grundsatz ¬
  bildet  auch  heute  noch  die  Grundlage  der  ganzen  Lehre.  Das  Oberhaupt ¬
  des  Staates  kann  seine  Befugniß,  die  Zulässigkeit  der  Enteignung  auszusprechen, ¬
  auf  gewisse  Verwaltungsbehörden  generell  oder  speciell  übertragen ¬
  22),  sein  Recht  auch  Corporationen  und  Einzelnen  verleihen  oder  es
im  Interesse  Anderer,  z.  B.  Communen,  ausüben.  Die  landesherrliche  Verordnung ¬
  bezeichnet  den  Unternehmer  und  das  Unternehmen,  zu  welchem  das
Grundeigenthum  in  Anspruch  genommen  wird.  Die  Entschädigung  zu  gewähren, ¬
  liegt  demjenigen  ob,  in  dessen  Interesse  die  Expropriation  erfolgt
ist  23);  dieselbe  besteht  in  dem  vollen  Werthe  des  abzutretenden  Gegenstandes
einschließlich  der  enteigneten  Zubehörungen  und  Früchte?4),  soweit  nicht  in
einzelnen  Gesetzen  ein  anderer  Umfang  der  Entschädigung  festgesetzt  ist.
Gegen  die  die  Entschädigung  festsetzende  Resolution  der  Verwaltungsbehörde
kann  jeder  Betheiligte  den  Rechtsweg  beschreiten  25
Eine  das  Wesen  der  Expropriation  berührende  Frage  ist  noch  die,
inwiefern  polizeiliche  Verfügungen,  welche  im  einzelnen  Falle  das  Eigenthum
im  allgemeinen  Interesse  beschränken,  den  Charakter  einer  Expropriation
haben.  Aus  dem  Beruf  der  Polizei  26)  folgt,  daß  ihre  Maßregeln  aus  dem
s.  g.  Staatsnothrecht  herzuleiten  sind,  welches  den  Staat  berechtigt,  in  Fällen
der  Noth  (necessitas  urgens)  unmittelbar  und  ohne  gesetzliche  Sanction  in
das  Privatrecht  der  Einzelnen  einzugreifen.  Bei  der  Expropriation  handelt
es  sich  aber  nicht  um  Fälle  der  Noth,  sondern  um  das  „Wohl  des  ge21) ¬
  §§  10,  11  I.  11  A.L.R.  Vergl.  Reichsgesetz  vom  21.  December  1872  §  40
Abs.  2  und  §  44  Abs.  3.
2*)  §  48  Reichsges.  vom  21.  December  1872.  Vergl.  preuß.  Ges.  vom  11.  Juni
1874  §  3.
22)  Striethorst,  Archiv  Bd.  34  Nr.  39.
2*)  Entsch.  des  Reichsgerichtes  in  Civilsachen  Bd.  5  S.  248,  Bd.  2  S.  234.
§§  7  u.  8  des  Ges.  vom  11.  Juni  1874.  A.L.R.  §  9  I.  11.  Das  Landrecht  billigt
den  außerordentlichen  Werth  zu,  das  Reichsgericht  den  vollen  Werth,  worunter  aber
nicht  der  gemeine  Werth,  sondern  die  vollständige  Genugthuung  oder  vollständige
Entschädigung  zu  verstehen  ist.  Ein  Widerspruch  ist  also  nicht  vorhanden.
2)  Entsch.  des  Reichsgerichtes  Bd.  3  S.  303.  §  30  des  Ges.  vom  11.  Juni  1874.
Reichsges.  vom  21.  December  1871  §  41.
*)  Bergl.  oben  §  2.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer