Volltext : Erbrecht (500)

7.  Titel.  Errichtung  und  Aufhebung  eines  Testaments.
§  2238.
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E.  I  §  191711,  III,  E.  II  §  2103  rev.  §  2211,  E.  III  §  2209,  Mot.  5  266ff.,  Prot.  5
334ff.,  KommB.  2105.
Für  die  Zeugen  bestehen  besondere  Hindernisse,  die  für  die  Beamten  nicht
gelten,  die  aber  auf  bloßen  Sollvorschriften  beruhen
A.  Minderjährigkeit  —  sofern  nicht  etwa  Volljährigkeitserklärung  erfolgt  ist.  Die
Entmündigung  ist  ohne  Einfluß,  selbst  die  wegen  Geisteskrankheit;')  während  die  wirkliche ¬
  Geisteskrankheit  die  Mitwirkung  hindert  (II).
Bei  Testamenten  im  Felde  sind
Minderjährige  zugelassen  (§2  RGes.  28.  V.  1901);  vgl.  II  E  zu  §  2231.
B.  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  so  lange  er  dauert  (§§  32,  34,  36  StGB.).
Hier  würde  die  Mitwirkung  des  Zeugen  nach  §  342  StGB.  derart  unzulässig  sein,  daß
sie  das  Testament  vernichtete.  Das  BGB.  hat  dies  hier  zu  einer  bloßen  Sollvorschrift
herabgemildert  —  ohne  freilich  diese  Bedeutung  seiner  Bestimmung  irgendwie  zum
Ausdruck  zu  bringen.
C.  Unfähigkeit,  als  Zeuge  eidlich  vernommen  zu  werden,  worauf  bei  der  Verurteilung ¬
  wegen  Meineids  nach  §  161  StGB.  zu  erkennen  ist
D.  Gesinde  und  Gehilfen  im  Dienste  des  Leiters  (des  Richters  oder  beurkundenden
Notars)  sollen  nicht  Zeugen  sein.  Gesinde  sind  Personen,  die  dem  Haushalt  dienen
und  dem  Hausstand  angehören.  Bei  dem  Gehilfen  ist  an  ein  dauerndes  Dienstverhältnis ¬
  in  Bezug  auf  den  Beruf  zu  denken.2)  Beim  Richter  wird  dies
freilich  nicht  leicht
vorkommen;3)  doch  kann  man  es  wohl  annehmen,  wenn  ein  Richter,  der  viele  auswärtige ¬
  Termine  hat,  sich  zu  diesem  Zweck  einen  Wagen  und  Kutscher  hält.
II.  Außerdem  setzt  das  Gesetz  bei  den  Zeugen  stillschweigend  voraus,  daß  sie  zur
Wahrnehmung  fähig  sind.*
A.  Ausgeschlossen  sind  daher  Geisteskranke,  Taube,  der  deutschen  Sprache  Unkundige ¬
  —  außer  im  Falle  des  fremdsprachigen  Testaments  §  2245  —
ferner  des  Schreibens
völlig  Unkundige,  da  die  Zeugen  unterschreiben  müssen  (III  zu  §2234).  Diese  Personen
können  überhaupt  nicht  Zeugen  sein;  bei  ihrer  Zuziehung  wäre  daher  das  Testament
sogar  nichtig  (im  Gegensatz  zu  I).5)  Über  die  Unfähigkeit  der  mitwirkenden  Beamten
vgl.  III  zu  §  2234.
B.  Ein  Blinder  kann  dagegen  Zeuge  sein,  wenn  er  imstande  ist,  sich  davon  zu  überzeugen, ¬
  daß  der  Erblasser  da  ist  und  daß  die  Vorschriften  des  Gesetzes  beobachtet  werden.6) ¬

Auch  kann  man  nicht  erfordern,  daß  der  Zeuge  den  Inhalt  der  testamentarischen
Bestimmungen  verstehe.
§  2238.
Die  Errichtung  des  Testaments  erfolgt  in  der  Weise,  daß  der  Erblasser ¬
  dem  Richter  oder  dem  Notar  seinen  letzten  Willen  mündlich  erklärt ¬
  oder  eine  Schrift  mit  der  mündlichen  Erklärung  übergibt,  daß  die
Schrift  seinen  letzten  Willen  enthalte.  Die  Schrift  kann  offen  oder
verschlossen  übergeben  werden.  Sie  kann  von  dem  Erblasser  oder  von
einer  anderen  Person  geschrieben  sein.
Wer  minderjährig  ist  oder  Geschriebenes  nicht  zu  lesen  vermag,  kann
das  Testament  nur  durch  mündliche  Erklärung  errichten.
E.  I  §§  1918,  1922,  E.  II  §  2104  rev.  §  2212,  E.  III  §  2210,  Mot.  5  270  ff.,  277,  Prot.
5  336,  339,  Denkschr.  736,  KommB.  2105.
I.  Für  den  Errichtungsakt  kennt  das  Gesetz  zwei  Formen:  mündliche  Erklärung
des  Testamentinhalts  oder  Überreichung  einer  Schrift.  Jene  Form  hat  den  Vorzug
2)  Vgl.  RG.  4  427.
*)  A.  M.  Endemann  §28  A.  21
3)  Vgl.  Jastrow  7  zu  §  173  FG.,  Rausnitz  555.
4)  Mot.  5  269,  Endemann  §28  A.  21,  Meyer  §27  A.  11,  Kretzschmar  §17,
Herzfelder  4;  a.  M.  Kipp  §  14  III,  Rausnitz  556.
Strohal  §2111,  Endemann  §29,  Herzfelder  4,  Dernburg  §31,  Planck  3;
a.  M.  Weißler  146,  Kipp  bei  Windscheid  1  zu  §  545.
6)  Kipp  aaO.;  a.  M.  Planck  3,  Meyer  §27  A.  15.
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