Volltext : System des Pandekten-Rechts (2)

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Besondr.  Theil.  B
Privatrecht.
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aber  auch  von  dessen  Stellvertrete
tern,  nämlich  vom  Pfandglaubiger,
  Emphyteuta  und  Superficiar  angestellt  werden ¬
  al.  Der  Nutzniefser  hat  sie  nur  als  Procurator  des
Eigenthümers  51,  wiewohl  ihm,  wenn  die  Servitut
.  sein -
  Recht  hindert,  im  eignen  Namen  die  confessorische
Klag
zusteht  [c).  D)  Wer  die  Negatorien-Klage  anstellt, ¬
  muls  vorläufig  bescheinigen,  dass  er  in  dem,  zur
Begründung  dieser  Klage  erfoderlichen  Verhältniss  zu
der  angeblich  dienenden  Sache  stehe  [d);  wer  hingegen
die  confessorische  Hlage  wegen  einer  Real-Servitut  ansteilt, -
  mufs  sich  zuvörderst  durch  den  Bewéis,  dass  ihm
das  Eigenthum  des  herrschenden  Gutes  zustehe,  zur
Sache  legitimiren  sel.  Was  E)  den  Beweis  in  der  Hauptsache -
  betrifft,  so  unterscheide  man:  a)  der  Streit  wird
zwischen  Zweyen  geführt,  welche  sich  wechselsweise
eine  Servitut  streitig  machen;  dann  liegt  dem  Kläger  der
Beweis  ob,  ausgenommen,  wenn  er  erweislich  im  Besitz ¬
  ist.  Wird  hingegen  b)  der  Streit  zwischen  dem
Eigenthümer  und  dessen  Stellvertretern  an  einem,  und
dem,  welcher  sich  eine  Servitut  zuschreibt,  am  andern
Theil  geführt,  so  liegt  dem  letzten  der  Beweis  ob,  ausgenommen, ¬
  wenn  er  im  ordentlichen  Besitz  seyn  sollte; ¬
  doch  pflegt  ihn  die  Praxis  auch  im  letzten  Fall
nicht  von  der  Beweislast  zu  befreyen  [gl.  Uebrigens
gestattet  man  jetzt  utiliter  die  confessoria  einem
Jeden,  welcher  sich  ein  anderes  singulaires  Vorrecht
zuschreibt;  die  negatoria  utilis  Jedem,  welcher
ein  solches  Vorrecht  bestreitet  [hl.
(al  L.  16.  de  servit.  (8.  1.).
(7.  6.)  L.  6.  §.  1.  L.  8.  §.  3.  si
serv.  vind.  (8.  5.)  L.  15.  de  nov.
16J  L.  un.  §.  4.  de  remiss.
oper.  nunc.  (39.  1.).  Hofacker
(43.  25.)  L.  1.  pr.  L.  5.  §.  1.  si
T.  2.  §.  1143.  Weber  Beytr.
ususti.  pet.  (7.  6.)  L.  1.  §.  ult.
z.  d.  Lehre  v.  d.  Kl.  und  EinreL. -
  2.  de  nov.  op.  nunc.  (39.  1.)
den,  2.  u.  3.  St.  n.  16.
Boehmer  de  act.  S.  2.  c.  2.
§.  27.
[gl  Hufeland  Beytr.  z.  Ber.
d.  pos.  R.  4.  St.  n.  10.  Borst
(cl  L.  5.  pr.  si  ususfr.  pet.
v.  d.  Beweislast  S.  132—148.  Al(7. -
  6.).
lerley  Unterscheidungen  macht
(d)  L.  6.  §.  3.  si  serv.  vind.
Glück  a.  a.  O.  C.  C.  W.
(8.  5.).
Klötzer  Berichtigung  der
Lehre  v.  der  Beweislast  etc.
le)  L.  2.  pr.  §.  1.  eod.  L.  16.
Jena.  1813.
de  except,  (44.  1.).  Vergl.  auch
Glück  Comm.  10.  B.  §.  687.
(4j-Schmidt  v.  d.  Kl.  u.
UL.  5.  §.  1.  si  ususfr.  pet.
Einr.  §.  471.  fgg.
            
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