Inhaltsverzeichnis : Breitling, W.: Grundzüge des Konkursrechts und Konkursverfahrens

Erster  Abschnitt.  Vom  Objekt  des  Konkursprozesses.
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kurses.  Der  Verzicht  des  Gläubigers  auf  die  persönliche  Ausübung  des
Absonderungsrechts  schließt  aber  noch  nicht  auch  dessen  Verzicht  auf
sein  vorzugsweises  Befriedigungsrecht  in  sich.  Der  Konkursverwalter
hat  daher  die  auf  den  Pfandstücken  haftenden  Realrechte,  soweit  sie
zu  seiner  Kenntnis  gelangt  sind,*)  gerade  so  zu  wahren  und
zu  achten,  wie  dies  dem  Gemeinschuldner  bei  Ausübung  seines  früheren
Verfügungsrechts  obgelegen  wäre,  dem  Pfandgläubiger  bleiben  demnack
die  Ansprüche  auf  Befriedigung  oder  Sicherstellung,  wie  sie  das  bürgerliche ¬
  Recht  ihm  jeweils  zuerkennt,  vorbehalten,  es  bleibt  ihm  insbesondere
der  Anspruch  auf  vorzugsweise  Befriedigung  aus  dem  Erlös  der  Pfandsache, ¬
  wenn  der  Konkursverwalter  mit  Rücksicht  auf  einen  für  die  Konkursmasse ¬
  etwa  in  Aussicht  stehenden  Übererlös  das  mit  Unterpfändern
belastete  Grundstück  im  Wege  der  Zwangsversteigerung  zum  Verkauf
bringt,*)  oder  wenn  derselbe  Gebrauch  macht  von  der  ihm  in  §  127  der
Konkursordnung  eingeräumten  Befugnis  bezüglich  der  Verwertung  von
beweglichen  Massegegenständen,  an  welchen  ein  Gläubiger  ein  Faustpfandrecht ¬
  oder  ein  diesem  gleichstehendes  Recht  beansprucht  (unten  §  9  A.  29).
Soweit  der
zur  Masse  kam,  hat  der  Realgläubiger  einen  MasseErlö ¬

schuldanspruch  nach  §  59  Ziff.  3  KO.  Hat  der  Konkursverwalter  den
Gegenstand  des  Absonderungsrechts  freihändig  veräußert,  so  geht  die  Last
auf  den  Erwerber  über.
Soweit  außerhalb  des  Konkurses  der  Eigentümer  der  belasteten
Sache  Verfügungen  mit  der  Wirkung  treffen  kann,  daß  damit  ihre  Pfandhaftung ¬
  aufhört,  kann  es  auch  im  Konkurs  der  Verwalter;  dies  gilt  von
der  Veräußerung  vom  Grundstück  entfernter  Erzeugnisse,  sonstiger  Bestandteile ¬
  und  Zubehörstücke  solange  keine  Beschlagnahme")  erfolgt  ist,
3)  Sei  es  durch  Geltendmachung  des  Berechtigten  ihm  gegenüber  oder  durch
sonstige  Ermittlungen,  insbesondere  des  Grundbuchs  und  Mitteilungen  des  Gemeinschuldners. ¬
  Bei  Verletzung  dieser  Pflicht  wird  der  Verwalter  den  Berechtigten  schadensersatzpflichtig. ¬
  Jäger  §  4  A.  6;  Wilmowski  §  127  A.  1.
*)  Darüber,  daß  die  Zwangsverwertung  des  Konkursverwalters  nicht  die  volle
Beschlagnahmewirkung  hat  (§  173  ZwVG.),  also  mithaftende  Gegenstände  immer  noch
frei  werden  können  vgl.  unter  §  19,  III,  6).
10)  Außer  wenn  letzterer  gutgläubig  war,  in  welchem  Fall  der  Absonderungsberechtigte ¬
  den  Bereicherungsanspruch  des  §  816  BGB.  gegen  die  Masse  hat.  Jäger
§4  A.7.  Der  Konkursverwalter  kann  übrigens  auch  die  Geltendmachung  des  Absonderungsrechts ¬
  dadurch  abwenden,  daß  er  den  Berechtigten  voll  befriedigt  (vgl.  §  133  Nr.  2,
§  136  KO.).
**)  Diese  Beschlagnahme  können  die  Hypothekengläubiger  auch  nach  Konkurseröffnung ¬
  erlangen  durch  Antrag  auf  einstweilige  Verfügung  der  Zwangsverwaltung.
RG.  52  S.  139.  Vgl.  hierüber  Jäger  §  14  A.  10.
            
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