Erster Abschnitt. Vom Objekt des Konkursprozesses.
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kurses. Der Verzicht des Gläubigers auf die persönliche Ausübung des
Absonderungsrechts schließt aber noch nicht auch dessen Verzicht auf
sein vorzugsweises Befriedigungsrecht in sich. Der Konkursverwalter
hat daher die auf den Pfandstücken haftenden Realrechte, soweit sie
zu seiner Kenntnis gelangt sind,*) gerade so zu wahren und
zu achten, wie dies dem Gemeinschuldner bei Ausübung seines früheren
Verfügungsrechts obgelegen wäre, dem Pfandgläubiger bleiben demnack
die Ansprüche auf Befriedigung oder Sicherstellung, wie sie das bürgerliche ¬
Recht ihm jeweils zuerkennt, vorbehalten, es bleibt ihm insbesondere
der Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös der Pfandsache, ¬
wenn der Konkursverwalter mit Rücksicht auf einen für die Konkursmasse ¬
etwa in Aussicht stehenden Übererlös das mit Unterpfändern
belastete Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung zum Verkauf
bringt,*) oder wenn derselbe Gebrauch macht von der ihm in § 127 der
Konkursordnung eingeräumten Befugnis bezüglich der Verwertung von
beweglichen Massegegenständen, an welchen ein Gläubiger ein Faustpfandrecht ¬
oder ein diesem gleichstehendes Recht beansprucht (unten § 9 A. 29).
Soweit der
zur Masse kam, hat der Realgläubiger einen MasseErlö ¬
schuldanspruch nach § 59 Ziff. 3 KO. Hat der Konkursverwalter den
Gegenstand des Absonderungsrechts freihändig veräußert, so geht die Last
auf den Erwerber über.
Soweit außerhalb des Konkurses der Eigentümer der belasteten
Sache Verfügungen mit der Wirkung treffen kann, daß damit ihre Pfandhaftung ¬
aufhört, kann es auch im Konkurs der Verwalter; dies gilt von
der Veräußerung vom Grundstück entfernter Erzeugnisse, sonstiger Bestandteile ¬
und Zubehörstücke solange keine Beschlagnahme") erfolgt ist,
3) Sei es durch Geltendmachung des Berechtigten ihm gegenüber oder durch
sonstige Ermittlungen, insbesondere des Grundbuchs und Mitteilungen des Gemeinschuldners. ¬
Bei Verletzung dieser Pflicht wird der Verwalter den Berechtigten schadensersatzpflichtig. ¬
Jäger § 4 A. 6; Wilmowski § 127 A. 1.
*) Darüber, daß die Zwangsverwertung des Konkursverwalters nicht die volle
Beschlagnahmewirkung hat (§ 173 ZwVG.), also mithaftende Gegenstände immer noch
frei werden können vgl. unter § 19, III, 6).
10) Außer wenn letzterer gutgläubig war, in welchem Fall der Absonderungsberechtigte ¬
den Bereicherungsanspruch des § 816 BGB. gegen die Masse hat. Jäger
§4 A.7. Der Konkursverwalter kann übrigens auch die Geltendmachung des Absonderungsrechts ¬
dadurch abwenden, daß er den Berechtigten voll befriedigt (vgl. § 133 Nr. 2,
§ 136 KO.).
**) Diese Beschlagnahme können die Hypothekengläubiger auch nach Konkurseröffnung ¬
erlangen durch Antrag auf einstweilige Verfügung der Zwangsverwaltung.
RG. 52 S. 139. Vgl. hierüber Jäger § 14 A. 10.