244
Wuchergesetze.
Diesem Antrage gegenüber ist es also Sache der Regierung gewesen, ¬
Stellung zu nehmen, sich darüber klar zu werden, ob sie ihn
und wenn auch nur mit Beschränkung auf Galizien — dem hohen
Hause zur Annahme empfehlen solle. Sie hat bisher nicht die Ueberzeugung ¬
gewinnen können, daß dies möglich und daß diesem Antrage
zu folgen, nach irgend einer Richtung hin gut gethan gewesen wäre.
Zunächst trifft man hier die große Schwierigkeit, welche der Aufstellung ¬
einer Zinstaxe zu allen Zeiten sich entgegengestellt hat, und
in Bezug auf welchen Punkt ich sehr bereitwillig jene Argumente
acceptire, welche vorgestern der Herr Abgeordnete Dr. Menger, allerdings ¬
sie nach einer anderen Seite hinwendend, vorgebracht hat.
Es ist in der That ganz unmöglich, daß der Gesetzgeber die bunte
Mannigfaltigkeit des Lebens, die Verwicklung der wirthschaftlichen
Interessen des Einzelnen in dem Maße voraus übersieht, daß er im
Stande wäre, einen auch nur annähernden Begriff sich zu bilden über
die Höhe des Zinsmaßes in der Weise, daß dieses Zinsmaß für alle
nur irgend denkbaren Verhältnisse im Voraus festgestellt würde. Noch
weniger ist es denkbar, daß er, in eine grenzenlose Casuistik sich verlierend, ¬
für die verschiedensten Verhältnisse solche Sätze aufstelle.
Die Wirkung eines solchen Versuches wird also immer die sein,
daß etwas unternommen wird, was sich als ganz unmöglich erweist,
daß selbst ein ziemlich hoher Ansatz, — er müßte denn in so absurder
Weise hoch gestellt werden, daß jeder praktische Werth verloren geht,
er müßte so hoch gestellt werden, daß die Erreichung dieser Ziffer bei
einigermaßen erträglichen Zuständen eine seltene Ausnahme ist — daß
ein jeder solcher Ansatz in zahllosen Fällen ganz außer Verhältniß zu
demjenigen stehen wird, was das Leben wirklich erzwingt.
Jene Auseinandersetzungen sind unwiderleglich, welche darauf hinweisen, ¬
daß für den Zinsfuß der Grad der Sicherheit viel bestimmender ¬
ist, als alles Andere, jene Auseinandersetzungen, welche darauf
hinweisen, daß Derjenige, welcher Geld zu bestimmten, deutlich in
Aussicht genommenen lucrativen Unternehmungen nöthig hat, sehr wohl
ohne wirthschaftliche Schädigung Zinsen zahlen kann, die ein Anderer
unter anderen Verhältnissen unbedingt nicht zahlen könnte
Unwiderleglich sind jene Erfahrungen, die gemacht wurden und
die theilweise der Herr Abgeordnete Or Menger angeführt hat, vermöge ¬
deren auf den verschiedensten Gebieten hohe Zinsen immer noch
als eine Wohlthat für Denjenigen erscheinen, dem sie und sie allein
Geld zugänglich machten, dessen er bedurfte.
Alle diese Thatsachen sind so bekannt, alle jene Gründe, welche
hiefür maßgebend sind, sind so gar nicht widerlegt worden (sie sind
auch schließlich nicht widerlegbar), daß ich über diesen Punkt weiter
zu sprechen wohl nicht nöthig habe.
Ich will nur aus concreten Verhandlungen folgende Thatsachen
herausnehmen.
Die Taxe von zwölf Percent entspricht, wie ein Blick auf den
Courszettel in Bezug auf die galizischen Pfandbriefe, wie eine Erin¬