Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Wuchergesetze.
Diesem  Antrage  gegenüber  ist  es  also  Sache  der  Regierung  gewesen, ¬
  Stellung  zu  nehmen,  sich  darüber  klar  zu  werden,  ob  sie  ihn
und  wenn  auch  nur  mit  Beschränkung  auf  Galizien  —  dem  hohen
Hause  zur  Annahme  empfehlen  solle.  Sie  hat  bisher  nicht  die  Ueberzeugung ¬
  gewinnen  können,  daß  dies  möglich  und  daß  diesem  Antrage
zu  folgen,  nach  irgend  einer  Richtung  hin  gut  gethan  gewesen  wäre.
Zunächst  trifft  man  hier  die  große  Schwierigkeit,  welche  der  Aufstellung ¬
  einer  Zinstaxe  zu  allen  Zeiten  sich  entgegengestellt  hat,  und
in  Bezug  auf  welchen  Punkt  ich  sehr  bereitwillig  jene  Argumente
acceptire,  welche  vorgestern  der  Herr  Abgeordnete  Dr.  Menger,  allerdings ¬
  sie  nach  einer  anderen  Seite  hinwendend,  vorgebracht  hat.
Es  ist  in  der  That  ganz  unmöglich,  daß  der  Gesetzgeber  die  bunte
Mannigfaltigkeit  des  Lebens,  die  Verwicklung  der  wirthschaftlichen
Interessen  des  Einzelnen  in  dem  Maße  voraus  übersieht,  daß  er  im
Stande  wäre,  einen  auch  nur  annähernden  Begriff  sich  zu  bilden  über
die  Höhe  des  Zinsmaßes  in  der  Weise,  daß  dieses  Zinsmaß  für  alle
nur  irgend  denkbaren  Verhältnisse  im  Voraus  festgestellt  würde.  Noch
weniger  ist  es  denkbar,  daß  er,  in  eine  grenzenlose  Casuistik  sich  verlierend, ¬
  für  die  verschiedensten  Verhältnisse  solche  Sätze  aufstelle.
Die  Wirkung  eines  solchen  Versuches  wird  also  immer  die  sein,
daß  etwas  unternommen  wird,  was  sich  als  ganz  unmöglich  erweist,
daß  selbst  ein  ziemlich  hoher  Ansatz,  —  er  müßte  denn  in  so  absurder
Weise  hoch  gestellt  werden,  daß  jeder  praktische  Werth  verloren  geht,
er  müßte  so  hoch  gestellt  werden,  daß  die  Erreichung  dieser  Ziffer  bei
einigermaßen  erträglichen  Zuständen  eine  seltene  Ausnahme  ist  —  daß
ein  jeder  solcher  Ansatz  in  zahllosen  Fällen  ganz  außer  Verhältniß  zu
demjenigen  stehen  wird,  was  das  Leben  wirklich  erzwingt.
Jene  Auseinandersetzungen  sind  unwiderleglich,  welche  darauf  hinweisen, ¬
  daß  für  den  Zinsfuß  der  Grad  der  Sicherheit  viel  bestimmender ¬
  ist,  als  alles  Andere,  jene  Auseinandersetzungen,  welche  darauf
hinweisen,  daß  Derjenige,  welcher  Geld  zu  bestimmten,  deutlich  in
Aussicht  genommenen  lucrativen  Unternehmungen  nöthig  hat,  sehr  wohl
ohne  wirthschaftliche  Schädigung  Zinsen  zahlen  kann,  die  ein  Anderer
unter  anderen  Verhältnissen  unbedingt  nicht  zahlen  könnte
Unwiderleglich  sind  jene  Erfahrungen,  die  gemacht  wurden  und
die  theilweise  der  Herr  Abgeordnete  Or  Menger  angeführt  hat,  vermöge ¬
  deren  auf  den  verschiedensten  Gebieten  hohe  Zinsen  immer  noch
als  eine  Wohlthat  für  Denjenigen  erscheinen,  dem  sie  und  sie  allein
Geld  zugänglich  machten,  dessen  er  bedurfte.
Alle  diese  Thatsachen  sind  so  bekannt,  alle  jene  Gründe,  welche
hiefür  maßgebend  sind,  sind  so  gar  nicht  widerlegt  worden  (sie  sind
auch  schließlich  nicht  widerlegbar),  daß  ich  über  diesen  Punkt  weiter
zu  sprechen  wohl  nicht  nöthig  habe.
Ich  will  nur  aus  concreten  Verhandlungen  folgende  Thatsachen
herausnehmen.
Die  Taxe  von  zwölf  Percent  entspricht,  wie  ein  Blick  auf  den
Courszettel  in  Bezug  auf  die  galizischen  Pfandbriefe,  wie  eine  Erin¬
            
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