Inhaltsverzeichnis : Schanze, Oscar: ¬Das Recht der Erfindungen und der Muster

Dritte  Untersuchung:
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neuer  Methoden  des  Ackerbaues  oder  des  Bergbaues  etc.,  die  Combination ¬
  neuer  Pläne  für  Unternehmungen  auf  dem  Gebiete  des
Handels  von  dem  Patentschutze  ausgeschlossen.
Die  Einen*2)  meinen,  dass  durch  diese  Äeusserung  der  Motive
die  Grenze  zwischen  Erfindung  und  Entdeckung  gezogen  werde.  Die
Anderen*3)  sind  dagegen  der  Ansicht,  dass  das,  was  die  Motive  sagen,
sich  auf  das  Erforderniss  der  gewerblichen  Verwerthbarkeit,  nicht  auf
den  Erfindungsbegriff  beziehe.
Wir  meinen  das  Richtige  liegt  in  der  Mitte;  man  muss  unterscheiden, ¬
  wie  folgt:
a)  Rein  wissenschaftliche  Entdeckungen,  die  Auffindung  unbekannter ¬
  Naturproducte,  die  Entdeckung  unbekannter  Productivkräfte
sind  nicht  patentfähig,  weil  sie  keine  Erfindungen  sind.
b)  Die  Aufstellung  neuer  Methoden  des  Ackerbaues  oder  des  Berg
baues,  die  Combination  neuer  Pläne  für  Unternehmungen  auf  dem
Gebiete  des  Handels  ermangeln  der  Patentfähigkeit,  weil  sie  zwar
Erfindungen  sein  können,  aber  nicht  in  das  Bereich  der  Be-  oder
Verarbeitung  von  Rohstoffen  fallen  und  deshalb  der  gewerblichen
Verwerthbarkeit  entbehren.
Die  Motive  betrachten  „die  gewerblich  verwerthbaren  Erfindungen“
als  einen  geschlossenen  Begriff  ohne  die  beiden  Elemente  „Erfindung“
und  „gewerbliche  Verwerthbarkeit“  auseinander  zu  halten.
3.  Ein  weiterer  Differenzpunkt!
Grothe*4)  erklärt:  „Das  Wort  „Verwerthung“  ist  mit  Bedacht
gesetzt  und  nicht  „Verwendung“,  weil  das  Gesetz  nicht  wünschen
kann,  nur  zu  „verwendende“  Gegenstände  zu  patentiren,  deren  Werth
und  Verwerthung  eben  in  Frage  steht.“  Er  beruft  sich  auf  Klostermann45), ¬
  bei  dem  es  heisst:  „Eine  Begrenzung  des  Erfinderrechts
folgt  aus  der  Erwägung,  dass  nur  an  solchen  Objecten  ein  ausschliessliches -
  Recht  der  Benutzung  bestehen  kann,  welche  einer  ausschliesslichen ¬
  vermögensrechtlichen  Nutzung  fähig  sind.
Auch  Landgraf4)  stellt  die  Verwerthung  in  Gegensatz  zur
Verwendung:  „Die  Neuerung  muss  doch  auch  einen  wirthschaftlichen
Werth  haben;  gewisse  Legirungen  edler  Metalle  mit  unedlen  Metallen
leisten  der  Technik  bestimmte  Dienste,  etwa  zu  Prägungszwecken  etc.,
*2)  Vgl.  auch  Dambach,  Commentar  S.  2.
43)  Vgl.  auch  Gareis,  Commentar  S.  28.
4*)  Commentar  (1877)  S.  63.
45)  Patentgesetzgebung  aller  Länder  S.  27.
40)  Commentar  2.  Aufl.  S.  3  Note  6.
            
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