Dritte Untersuchung:
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neuer Methoden des Ackerbaues oder des Bergbaues etc., die Combination ¬
neuer Pläne für Unternehmungen auf dem Gebiete des
Handels von dem Patentschutze ausgeschlossen.
Die Einen*2) meinen, dass durch diese Äeusserung der Motive
die Grenze zwischen Erfindung und Entdeckung gezogen werde. Die
Anderen*3) sind dagegen der Ansicht, dass das, was die Motive sagen,
sich auf das Erforderniss der gewerblichen Verwerthbarkeit, nicht auf
den Erfindungsbegriff beziehe.
Wir meinen das Richtige liegt in der Mitte; man muss unterscheiden, ¬
wie folgt:
a) Rein wissenschaftliche Entdeckungen, die Auffindung unbekannter ¬
Naturproducte, die Entdeckung unbekannter Productivkräfte
sind nicht patentfähig, weil sie keine Erfindungen sind.
b) Die Aufstellung neuer Methoden des Ackerbaues oder des Berg
baues, die Combination neuer Pläne für Unternehmungen auf dem
Gebiete des Handels ermangeln der Patentfähigkeit, weil sie zwar
Erfindungen sein können, aber nicht in das Bereich der Be- oder
Verarbeitung von Rohstoffen fallen und deshalb der gewerblichen
Verwerthbarkeit entbehren.
Die Motive betrachten „die gewerblich verwerthbaren Erfindungen“
als einen geschlossenen Begriff ohne die beiden Elemente „Erfindung“
und „gewerbliche Verwerthbarkeit“ auseinander zu halten.
3. Ein weiterer Differenzpunkt!
Grothe*4) erklärt: „Das Wort „Verwerthung“ ist mit Bedacht
gesetzt und nicht „Verwendung“, weil das Gesetz nicht wünschen
kann, nur zu „verwendende“ Gegenstände zu patentiren, deren Werth
und Verwerthung eben in Frage steht.“ Er beruft sich auf Klostermann45), ¬
bei dem es heisst: „Eine Begrenzung des Erfinderrechts
folgt aus der Erwägung, dass nur an solchen Objecten ein ausschliessliches -
Recht der Benutzung bestehen kann, welche einer ausschliesslichen ¬
vermögensrechtlichen Nutzung fähig sind.
Auch Landgraf4) stellt die Verwerthung in Gegensatz zur
Verwendung: „Die Neuerung muss doch auch einen wirthschaftlichen
Werth haben; gewisse Legirungen edler Metalle mit unedlen Metallen
leisten der Technik bestimmte Dienste, etwa zu Prägungszwecken etc.,
*2) Vgl. auch Dambach, Commentar S. 2.
43) Vgl. auch Gareis, Commentar S. 28.
4*) Commentar (1877) S. 63.
45) Patentgesetzgebung aller Länder S. 27.
40) Commentar 2. Aufl. S. 3 Note 6.