Inhaltsverzeichnis : Handbuch des Schleswig-Holsteinischen Privatrechts (Bd. 2)

90  Zweite  Abtheilung.  Jnnere  Rechtsgeschichte.
kam,  daß  das  Königliche  Haus  die  von  Seiten  des  gottorfischen ¬
  Herzogs  geschehene  Veräußerung  des  Amts,  wegen  nicht
erfolgter  Einwilligung  der  Agnaten  für  nichtig  hielt.  Aus  diesen ¬
  Verhältnissen  entspannen  sich  Streitigkeiten,  die  1738
zu  Thätlichkeiten  führten,  aber  schon  1739  auf  die  Weise
beigelegt  wurden,  daß  Hannover  das  Amt  Steinhorst,  als
einen  Theil  des  Herzogthums  Lauenburg,  behielt  9
§.  21.
Theilungen  der  Herzogthümer.
Durch  die  im  Mittelalter  allgemeine  Sitte  der  Landestheilungen =
  entstanden  auch  in  den  Herzogthümern  Schleswig  und
Holstein  von  Zeit  zu  Zeit  verschiedene  Territorien,  welche  in
ungestörter  Eintracht  zusammenzuhalten  das  Band  der  Laudesverfassung =
  nicht  immer  stark  genug  war,  und  die  daher
oft  in  das  Verhältniß  völliger  Getrenntheit  zu  einander  traten.
Bei  dem  Herzogthum  Schleswig  verhinderte  die  Lehnsverbindung =
  mit  Dännemark  sowohl  unter  dem  Stamm  Abels,  als
unter  der  schauenburgischen  Herrschaft  die  Theilung  des  Landes. =
  Als  die  von  Gerhard  dem  Großen  1330  erworbene
Eventualbelehnung  nach  dem  Aussterben  des  Abelschen  Stammes =
  (1375)  zur  Erlangung  des  Herzogthums  berechtigte,
ward  dieses  1386  Gerhard  dem  Vierten,  dem  Enkel  Gerhard
des  Großen,  allein  übertragen,  und  wenn  gleich  dessen  Söhne
das  Land  zu  theilen  Lust  hatten,  so  kam  es  doch  nicht  dazu.
—
Jhro  Königl.  Majestät  von
96)  Auf  diesen  Streit  be=  Großbrittannien, =
  als  Herzo  g
ziehen  sich  folgende  Schriften:
von  Lauenburg  auf  das  Amt
1)  Hannöversche  Information,
Steinhorst,  1799.  Diese  letzte  |
2)  Dänische  Gegen1758. =

information,  mit  einer  vollSchrift, =
  deren  Verfasser  v.
ständigen  Urkundensammlung,
Meiern  war,  enthält  auch
von  Etatsrath  Hoier,  1759.
die  beiden  vorgenannten.
5)  Ausführung  des  Rechts
            
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