90 Zweite Abtheilung. Jnnere Rechtsgeschichte.
kam, daß das Königliche Haus die von Seiten des gottorfischen ¬
Herzogs geschehene Veräußerung des Amts, wegen nicht
erfolgter Einwilligung der Agnaten für nichtig hielt. Aus diesen ¬
Verhältnissen entspannen sich Streitigkeiten, die 1738
zu Thätlichkeiten führten, aber schon 1739 auf die Weise
beigelegt wurden, daß Hannover das Amt Steinhorst, als
einen Theil des Herzogthums Lauenburg, behielt 9
§. 21.
Theilungen der Herzogthümer.
Durch die im Mittelalter allgemeine Sitte der Landestheilungen =
entstanden auch in den Herzogthümern Schleswig und
Holstein von Zeit zu Zeit verschiedene Territorien, welche in
ungestörter Eintracht zusammenzuhalten das Band der Laudesverfassung =
nicht immer stark genug war, und die daher
oft in das Verhältniß völliger Getrenntheit zu einander traten.
Bei dem Herzogthum Schleswig verhinderte die Lehnsverbindung =
mit Dännemark sowohl unter dem Stamm Abels, als
unter der schauenburgischen Herrschaft die Theilung des Landes. =
Als die von Gerhard dem Großen 1330 erworbene
Eventualbelehnung nach dem Aussterben des Abelschen Stammes =
(1375) zur Erlangung des Herzogthums berechtigte,
ward dieses 1386 Gerhard dem Vierten, dem Enkel Gerhard
des Großen, allein übertragen, und wenn gleich dessen Söhne
das Land zu theilen Lust hatten, so kam es doch nicht dazu.
—
Jhro Königl. Majestät von
96) Auf diesen Streit be= Großbrittannien, =
als Herzo g
ziehen sich folgende Schriften:
von Lauenburg auf das Amt
1) Hannöversche Information,
Steinhorst, 1799. Diese letzte |
2) Dänische Gegen1758. =
information, mit einer vollSchrift, =
deren Verfasser v.
ständigen Urkundensammlung,
Meiern war, enthält auch
von Etatsrath Hoier, 1759.
die beiden vorgenannten.
5) Ausführung des Rechts