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§. 447.
Wenn er kein ungemeinschaftliches Vermoͤgen
besitzet?
Jst bereits alles unter den Eheleuten gemeinschaftlich, =
so äußert der vorbehaltene Ersatz a) bey
erfolgter Ehescheidung (§. 490. u. 491.) 3) Schreitung
zur zweyten Ehe (§. 680. u. 682.) und 7) eintretendem
Wittibstande (§. 556. N. 2.) seine Wirkung 746).
Beym ersten Anblicke wird man kaum begreifen koͤnnen,
auf welche Art und mit welcher Wirkung in dem vorliegenden =
Falle, wo alle Guͤter der Eheleute gemeinschaftlich, ¬
vollkommen ungetheilt und eins sind, und daher
das Mein und Dein unter ihnen unbekannt ist, der erwaͤhnte =
Vorbehalt Statt haben koͤnne. Allein derselbe
kann zwar gegenwärtig zur Zeit, wo er geschieht, keine
Wirkung haben, er erlangt aber seine Kraft in den verschiedenen ¬
so eben aufgezäͤhlten Fällen 747).
§. 448.
Schankungen unter den Eheleuten.
Auch unter Eheleuten, welche in Bambergischer
Gütergemeinschaft leben, sind
1) Schankungen guͤltig, und haben die Wirkung,
daß sie als außer Gemeinschaft befindliches Gue
betrachtet, und zu dem Vorbehalte des Geschenk= |
nehmers gerechnet werden. Rur treten
2) hier746) ¬
L. R. §. 22- 24. S. 191 —194.
747) Comment. ad §. 22. usque Grundtheilung). p. 182.