Contents : Grundsätze des bambergischen Landrechts (Theil 1, Abt. 1)

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§.  447.
Wenn  er  kein  ungemeinschaftliches  Vermoͤgen
besitzet?
Jst  bereits  alles  unter  den  Eheleuten  gemeinschaftlich, =
  so  äußert  der  vorbehaltene  Ersatz  a)  bey
erfolgter  Ehescheidung  (§.  490.  u.  491.)  3)  Schreitung
zur  zweyten  Ehe  (§.  680.  u.  682.)  und  7)  eintretendem
Wittibstande  (§.  556.  N.  2.)  seine  Wirkung  746).
Beym  ersten  Anblicke  wird  man  kaum  begreifen  koͤnnen,
auf  welche  Art  und  mit  welcher  Wirkung  in  dem  vorliegenden =
  Falle,  wo  alle  Guͤter  der  Eheleute  gemeinschaftlich, ¬
  vollkommen  ungetheilt  und  eins  sind,  und  daher
das  Mein  und  Dein  unter  ihnen  unbekannt  ist,  der  erwaͤhnte =
  Vorbehalt  Statt  haben  koͤnne.  Allein  derselbe
kann  zwar  gegenwärtig  zur  Zeit,  wo  er  geschieht,  keine
Wirkung  haben,  er  erlangt  aber  seine  Kraft  in  den  verschiedenen ¬
  so  eben  aufgezäͤhlten  Fällen  747).
§.  448.
Schankungen  unter  den  Eheleuten.
Auch  unter  Eheleuten,  welche  in  Bambergischer
Gütergemeinschaft  leben,  sind
1)  Schankungen  guͤltig,  und  haben  die  Wirkung,
daß  sie  als  außer  Gemeinschaft  befindliches  Gue
betrachtet,  und  zu  dem  Vorbehalte  des  Geschenk=  |
nehmers  gerechnet  werden.  Rur  treten
2)  hier746) ¬
  L.  R.  §.  22-  24.  S.  191  —194.
747)  Comment.  ad  §.  22.  usque  Grundtheilung).  p.  182.
            
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