12.7.
Vorschrift, wie die Actuarien bei den Kreis-Justiz-Commissionen qualificirt sein müssen, wenn sie die Justiz-Räthe bei Aufnahme von Handlungen willkührlicher Gerichtsbarkeit sollen vertreten können
:
Rescript vom 29. Oct. 1800
Diese Anweisungen haben fammtliche in hiesigen
Nestdcnzien die Erin.inal - Gerichtsbarkeit verwaltende
' höhere und niedere Behörden, überall auf das genaueste
;n befolgen. Urkundlich re. den i6ten Sept. igero.
l.. S. Friedrich Wilhelm.
v. Goldbeck.
VII.
&
Vorschrift wie die Actuarien bei den
Kreis - Justiz - Commissionen cjnait-
sirirt seyn müssen, wenn sie die Jn-
sti; - 3! athe bei An fn a h m e v o n H a n d-
l'üngen willkührlicher Gerichtsbar-
keit sollen vertreten können.
Rescript an die Südpreußische Regierung zu
Kalisch, über diesen Gegenstand.
Unfern :c. Wir ertheilen Euch auf Euren Bericht
vom 6ten d. M., worin Ihr Euer Bedenken in Absicht
der Lertrelung der Kreis - Justiz - Rache bei der Auf-
nahme von Actibus voluntariae jurisdictionis durch
die bei den Kreis'.Justiz - Eounnissionen angesiellte Ac-
rnärien, wenn selbige die Prüfung zuin Neferendariat
nicht überstanden haben oder darin nicht qr.alisicirt be-
funden worden, vorgetragen, und um Verhaliungs-
Befthle gebeten habt, hierdurch zur Resolution:
daß, wenn es gleich kein Bedenken hat, einem
jeden Kreis - Justiz - Commiffionö - Actuario
ohne Unterschied die Befugniß beizulcgen, wel-
che das Augcmrine La^drechk Th. !. Tit. 13.