Metadata : Neues Archiv der preußischen Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 1 (1800))

12.7. Vorschrift, wie die Actuarien bei den Kreis-Justiz-Commissionen qualificirt sein müssen, wenn sie die Justiz-Räthe bei Aufnahme von Handlungen willkührlicher Gerichtsbarkeit sollen vertreten können : Rescript vom 29. Oct. 1800

Diese Anweisungen haben fammtliche in hiesigen
Nestdcnzien die Erin.inal - Gerichtsbarkeit verwaltende
' höhere und niedere Behörden, überall auf das genaueste
;n befolgen. Urkundlich re. den i6ten Sept. igero.
l.. S. Friedrich Wilhelm.
v. Goldbeck.
VII.
&
Vorschrift wie die Actuarien bei den
Kreis - Justiz - Commissionen cjnait-
sirirt seyn müssen, wenn sie die Jn-
sti; - 3! athe bei An fn a h m e v o n H a n d-
l'üngen willkührlicher Gerichtsbar-
keit sollen vertreten können.
Rescript an die Südpreußische Regierung zu
Kalisch, über diesen Gegenstand.
Unfern :c. Wir ertheilen Euch auf Euren Bericht
vom 6ten d. M., worin Ihr Euer Bedenken in Absicht
der Lertrelung der Kreis - Justiz - Rache bei der Auf-
nahme von Actibus voluntariae jurisdictionis durch
die bei den Kreis'.Justiz - Eounnissionen angesiellte Ac-
rnärien, wenn selbige die Prüfung zuin Neferendariat
nicht überstanden haben oder darin nicht qr.alisicirt be-
funden worden, vorgetragen, und um Verhaliungs-
Befthle gebeten habt, hierdurch zur Resolution:
daß, wenn es gleich kein Bedenken hat, einem
jeden Kreis - Justiz - Commiffionö - Actuario
ohne Unterschied die Befugniß beizulcgen, wel-
che das Augcmrine La^drechk Th. !. Tit. 13.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer