Full text : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Wuchergesetz.
§.  1.  Die  gesetzlichen  Beschränkungen  in  Betreff  des  Maßes  der  bei  Gelddarleihen ¬
  bedungenen  Zinsen  und  sonstigen  Leistungen,  sowie  das  Verbot,  Zinsen
von  Zinsen  zu  nehmen,  werden  außer  Wirksamkeit  gesetzt.
Die  übrigen  Bestimmungen  des  bürgerlichen  Rechtes  in  Betreff  des  Darleihensvertrages ¬
  bleiben  unberührt.
§.  2.  Werden  Zinsen  ohne  Bestimmung  ihres  Maßes  bedungen,  oder  gebühren
Zinsen  aus  dem  Gesetze,  so  sind  sechs  vom  Hundert  auf  Ein  Jahr  zu  verstehen,
es  mag  ein  Pfand  genommen  worden  sein  oder  nicht,
Diese  Bestimmung  kann  im  Verhältnisse  zu  bereits  erworbenen  dinglichen
Rechten  dritter  Personen,  dann  in  bereits  anhängigen  Concurs=  und  Ausgleichsverhandlungen ¬
  nicht  geltend  gemacht  werden.
§.  3.  Strafbar  wegen  Wuchers  ist,  wer  die  Nothlage,  den  Leichtsinn,  die
Unerfahrenheit  oder  die  Verstandesschwäche  des  Anleihers  zu  dessen  empfindlichem
Nachtheile  mißbraucht,  um  für  sich  oder  Andere,  unter  was  immer  für  einer  Form
einen  Vortheil  zu  bedingen,  welcher  zu  dem  am  Orte  üblichen  Zinsenmaße  und
zu  den  mit  seiner  Leistung  etwa  verbundenen  Auslagen,  Verlusten  oder  sonstigen
Opfern  in  auffallendem  Mißverhältnisse  steht.
§.  4.  Des  Wuchers  mitschuldig  machen  sich  auch  diejenigen,  welche  als
Namensträger,  Cedenten  oder  Cessionäre,  Giranten  oder  Giratare,  Verkäufer  oder
Käufer  oder  sonst  als  Contrahenten  bei  einer  dabei  unterlaufenen  Scheinhandlung
oder  als  Unterhändler  wissentlich  zu  einem  Wucher  beigetragen  haben
§.  5.  Der  Wucher  wird  als  Vergehen  mit  dem  Ein=  bis  Fünffachen  desjenigen ¬
  Betrages  bestraft,  welchen  das  Gericht  als  das  strafbare  Uebermaß  der
bedungenen  Vortheile  oder  ihres  Werthes  erklärt
Unterhändler  unterliegen  einer  Geldstrafe  bis  zum  Zehnfachen  des  empfangenen
oder  bedungenen  Mäklerlohnes;  Mitschuldige,  welche  dabei  für  sich  selbst  keinen
Vortheil  erlangt  oder  bedungen  haben,  unterliegen  einer  Geldstrafe,  welche  die
Hälfte  des  über  den  Hauptschuldigen  verhängten  Strafbetrages  nicht  zu  überschreiten ¬
  hat.
§.  6.  Wurde  der  Schuldige  schon  einmal  wegen  Wuchers  bestraft,  so  kann
gegen  ihn  nebst  der  im  §.  5  bestimmten  Strafe  auch  Arreststrafe  von  Einem  bis
zu  sechs  Monaten  verhängt  werden;  bei  öfterer  Wiederholung  oder  bei  besonders
erschwerenden  Umständen  aber  kann  der  Arrest  in  der  Dauer  bis  zu  zwei  Jahren
verhängt  und  nach  §.  253  des  allgemeinen  Strafgesetzbuches  verschärft  und  auch
auf  Abschaffung  nach  §.  249  des  allgemeinen  Strafgesetzbuches  erkannt  werden.
§.  7.  Ein  strafbarer  Wucher  ist  nach  den  Vorschristen  der  Strafproceß=Ordnung, ¬
  und  zwar  in  der  Regel  auf  Verlangen  des  Bewucherten,  und  nur  dann
von  Amtswegen  zu  behandeln,  wenn  der  Wucher  gewerbsmäßig  und  zugleich  in
der  Art  betrieben  wird,  daß  Beträge  bis  höchstens  hundert  Gulden  mit  oder  ohne
Pfand  nur  auf  Tage,  Wochen  oder  höchstens  drei  Monate  dargeliehen  werden.
In  Ansehung  der  privatrechtlichen  Folgen  eines  strafbaren  Wuchers  ist  nach
§.  361  der  Strafproceß=Ordnung  vorzugehen.
§.  8.  Insoweit  dieses  Gesetz  nicht  etwas  anderes  anordnet,  sind  bei  Beurtheilung ¬
  des  Wuchers  und  bei  Bemessung  der  Strafe  die  Bestimmungen  des
allgemeinen  Strafgesetzes,  jedoch  mit  der  Abweichung  anzuwenden,  daß:
a)  als  Verjährungszeit  des  Wuchers  (§.  532)  ein  volles  Jahr  festgesetzt  wird;  daß
b)  der  Wucher  auch  dann  aufhört,  strafbar  zu  sein,  wenn  vollständige  Erstattung
der  bezogenen  wucherischen  Vortheile  und  Verzicht  auf  weiteren  Bezug  solcher
Vortheile  erfolgt  ist,  bevor  eine  Behörde  Kenntniß  von  der  Bewucherung
erhalten  hat,  und  daß
die  zur  Anbringung  der  Anklage  im  §.  530  den  Bewucherten  auf  sechs
Wochen  bestimmte  Frist  auf  ein  volles  Jahr  von  dem  Zeitpunkte  an  erweitert
ist,  in  welchem  das  strafbare  Geschäft  geschlossen  oder  zuletzt  ein  wucherischer
Vortheil  bezogen  wurde.
§.  9.  Die  derzeit  in  Wirksamkeit  stehenden  Wuchergesetze  werden  außer  Kraft
gesetzt.
            
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