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Wuchergesetz.
Wenn aber diese ärgste Classe der Wucherer Aussicht hat, dem
Gesetz zu entgehen: wen wird es sicher erreichen? Und umgekehrt,
wer ist sicher vor dem neuen Strafgesetz, wenn es auf diese Frage
nicht eine bestimmte Antwort gibt?
Wer ist sicher? Der empfindliche Nachtheil des Schuldners ist,
wie wir gesehen, kein sicher berechenbares Moment; die Nothlage selbst
ist etwas Relatives, eben durch das momentane Geldbedürfniß und die
Folgen seiner Nichtbefriedigung Bedingtes; sie sowohl als der Leichtsinn
lassen sich oft vom historischen Standpunkt, am Endpunkt einer Kette
von Ereignissen ganz anders beurtheilen, als a prioii; wir erleben es
bei den Processen über culpose Crida nur zu oft, daß der Ausgang auch
für solche Fragen den Ausschlag gibt. Niemand kann also mit Sicherheit ¬
vorhersehen, wie der Richter über die anderen Momente des Thatbestandes ¬
urtheilt, sobald er einmal die Ansicht gewinnt, daß der Vortheil ¬
des Geldgebers ein unbillig großer gewesen.
Die Abschaffung der Zinstaxe, dieß zeigt sich immer deutlicher,
ist unvereinbar mit dem Fortbestand eines Wucherstrafgesetzes, daher
die eigenthümliche Lage, in welche die Gesetzgebung gegenüber den
bisherigen Exemtionen vom Wuchergesetz kam. Das Patent vom
J. 1803 nahm die eigentlichen Handelsgeschäfte von der Herrschaft
der Wuchergesetze aus. Später wurden Exemtionen von den bisherigen
Verboten zumal hinsichtlich der Höhe des Zinsfußes (S. z. B.
Erlaß des Finanzministeriums vom 21. October 1855 R. G. Bl.
Nr. 185, Z. 1) ertheilt. Exemtion von der Zinstaxe war bisher Exemtion ¬
vom Wucherstrafgesetze. Jetzt ist jene Exemtion allgemeine Regel
geworden, diese ist für Niemand ausgesprochen, kann auch Niemand
ertheilt werden; denn welche Gesetzgebung würde irgend Jemand ein
Privilegium ertheilen, „die Nothlage u. s. w. des Anleihers zu dessen
empfindlichem Nachtheil zu mißbrauchen":
Wir glauben bewiesen zu haben, daß die Gesetzgebung sich eine
Aufgabe stellte, die sich nicht lösen läßt. Es war unvermeidlich, daß dies
sie in neue technische Schwierigkeiten verwickelte. Wir haben noch die
Aufgabe, die Hauptmomente hervorzuheben:
1. Schon die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über
Mitschuld auf den bisherigen Wucherbegriff führte zu Consequenzen
eigenthümlicher Art. Wir verweisen nur auf einen in Nr. 117,
Jahrgang 1859 der Allg. österrr. G. Z. mitgetheilten Rechtsfall, wo
der Vermittler eines Wuchergeschäftes, welcher bei den Verhandlungen
zwischen Geldgeber und Geldnehmer „sein Erstaunen und Bedenken
über die hohen Ansprüche“ des ersteren, der sich für 60 fl. 70 fl.
verschreiben ließ, laut aussprach, als Mitschuldiger verurtheilt wurde,
und auf unsere dort gegebene Auseinandersetzung. An diesem Stand
der Dinge ist nichts geändert; die Unbestimmtheit des Hauptbegriffes
wirkt vielmehr auch auf den der Mitschuld.
2. §. 4 des neuen Gesetzes nöthigt das Gericht, eine höchst eigen¬