Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Wuchergesetz.
Wenn  aber  diese  ärgste  Classe  der  Wucherer  Aussicht  hat,  dem
Gesetz  zu  entgehen:  wen  wird  es  sicher  erreichen?  Und  umgekehrt,
wer  ist  sicher  vor  dem  neuen  Strafgesetz,  wenn  es  auf  diese  Frage
nicht  eine  bestimmte  Antwort  gibt?
Wer  ist  sicher?  Der  empfindliche  Nachtheil  des  Schuldners  ist,
wie  wir  gesehen,  kein  sicher  berechenbares  Moment;  die  Nothlage  selbst
ist  etwas  Relatives,  eben  durch  das  momentane  Geldbedürfniß  und  die
Folgen  seiner  Nichtbefriedigung  Bedingtes;  sie  sowohl  als  der  Leichtsinn
lassen  sich  oft  vom  historischen  Standpunkt,  am  Endpunkt  einer  Kette
von  Ereignissen  ganz  anders  beurtheilen,  als  a  prioii;  wir  erleben  es
bei  den  Processen  über  culpose  Crida  nur  zu  oft,  daß  der  Ausgang  auch
für  solche  Fragen  den  Ausschlag  gibt.  Niemand  kann  also  mit  Sicherheit ¬
  vorhersehen,  wie  der  Richter  über  die  anderen  Momente  des  Thatbestandes ¬
  urtheilt,  sobald  er  einmal  die  Ansicht  gewinnt,  daß  der  Vortheil ¬
  des  Geldgebers  ein  unbillig  großer  gewesen.
Die  Abschaffung  der  Zinstaxe,  dieß  zeigt  sich  immer  deutlicher,
ist  unvereinbar  mit  dem  Fortbestand  eines  Wucherstrafgesetzes,  daher
die  eigenthümliche  Lage,  in  welche  die  Gesetzgebung  gegenüber  den
bisherigen  Exemtionen  vom  Wuchergesetz  kam.  Das  Patent  vom
J.  1803  nahm  die  eigentlichen  Handelsgeschäfte  von  der  Herrschaft
der  Wuchergesetze  aus.  Später  wurden  Exemtionen  von  den  bisherigen
Verboten  zumal  hinsichtlich  der  Höhe  des  Zinsfußes  (S.  z.  B.
Erlaß  des  Finanzministeriums  vom  21.  October  1855  R.  G.  Bl.
Nr.  185,  Z.  1)  ertheilt.  Exemtion  von  der  Zinstaxe  war  bisher  Exemtion ¬
  vom  Wucherstrafgesetze.  Jetzt  ist  jene  Exemtion  allgemeine  Regel
geworden,  diese  ist  für  Niemand  ausgesprochen,  kann  auch  Niemand
ertheilt  werden;  denn  welche  Gesetzgebung  würde  irgend  Jemand  ein
Privilegium  ertheilen,  „die  Nothlage  u.  s.  w.  des  Anleihers  zu  dessen
empfindlichem  Nachtheil  zu  mißbrauchen":
Wir  glauben  bewiesen  zu  haben,  daß  die  Gesetzgebung  sich  eine
Aufgabe  stellte,  die  sich  nicht  lösen  läßt.  Es  war  unvermeidlich,  daß  dies
sie  in  neue  technische  Schwierigkeiten  verwickelte.  Wir  haben  noch  die
Aufgabe,  die  Hauptmomente  hervorzuheben:
1.  Schon  die  Anwendung  der  allgemeinen  Bestimmungen  über
Mitschuld  auf  den  bisherigen  Wucherbegriff  führte  zu  Consequenzen
eigenthümlicher  Art.  Wir  verweisen  nur  auf  einen  in  Nr.  117,
Jahrgang  1859  der  Allg.  österrr.  G.  Z.  mitgetheilten  Rechtsfall,  wo
der  Vermittler  eines  Wuchergeschäftes,  welcher  bei  den  Verhandlungen
zwischen  Geldgeber  und  Geldnehmer  „sein  Erstaunen  und  Bedenken
über  die  hohen  Ansprüche“  des  ersteren,  der  sich  für  60  fl.  70  fl.
verschreiben  ließ,  laut  aussprach,  als  Mitschuldiger  verurtheilt  wurde,
und  auf  unsere  dort  gegebene  Auseinandersetzung.  An  diesem  Stand
der  Dinge  ist  nichts  geändert;  die  Unbestimmtheit  des  Hauptbegriffes
wirkt  vielmehr  auch  auf  den  der  Mitschuld.
2.  §.  4  des  neuen  Gesetzes  nöthigt  das  Gericht,  eine  höchst  eigen¬
            
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