Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Wuchergesetz.
„geht  ihm  entweder  das  Geld  verloren,  dessen  er  vielleicht  bedarf,  um
viel  schwereren  Verlusten  zu  entgehen,  oder  er  wird  zu  noch  viel  verderblicheren ¬
  Auskunftsmitteln  gedrängt,  die  das  Gesetz  entweder  nicht  verbieten ¬
  konnte  oder  zufällig  nicht  verbietet!"
Wir  wollen  hier  nur  noch  eines  Falles  gedenken,  der  dem  Gesetz
ein  so  harter  scheint,  daß  es  hier  noch  die  Verfolgung  von  Amtswegen
eintreten  läßt;  wir  meinen  den  sogenannten  prêt  à  petite  semaine.
Wir  sehen  dabei  ganz  ab  davon,  daß  das  Verhältniß  zu  §.  485  St.=G.
nicht  geregelt  ist,  und  daß  daraus  Schwierigkeiten  entstehen  müssen.
Notorisch  ist,  daß  trotz  des  erwähnten  Paragraphes  und  trotz  der  bisherigen ¬
  Wuchergesetze  solche  Geschäfte  in  ausgedehntem  Maß  betrieben
werden.  Die  Bedingungen  sind  äußerst  hart;  denn  schon  die  des  Leihamtes ¬
  und  der  concessionirten  Pfandleihanstalten  sind  nicht  eben  milde,
und  natürlich  sind  jene  Geschäfte  auf  Bedürfnisse  beschränkt,  die  in
den  öffentlichen  Anstalten  keine  Befriedigung  finden.  Die  bloße  Thatsache, ¬
  daß  man  zu  einem  Geschäftsmann  dieser  Art  seine  Zuflucht
nimmt,  ist  ein  Zeichen  der  gleichviel  ob  verschuldeten  oder  unverschuldeten ¬
  Noth.  Und  diese  Noth  findet  hier  eine  theuer  bezahlte  Hilfe,  aber
immer  eine  solche,  die  sie  nicht  entbehren  kann.  Es  ist  nun  notorisch,
daß  Geschäftsleute  dieser  Art  einen  exorbitanten,  aber  immerhin  einen
ziemlich  fixen  Zinsfuß  aufrecht  erhalten.  Nun  stellt  das  Gesetz  als
Basis  der  Beurtheilung  den  ortsüblichen  Zinsfuß  hin;  es  kann  darunter ¬
  gewiß  nicht  den  sogenannten  landesüblichen  Zinsfuß  gemeint
haben,  den  §.  2  fixirt,  —  es  konnte  auch  nicht  einen  im  Orte  üblichen ¬
  allgemeinen  Zinsfuß  im  Auge  haben,  weil,  wenn  ein  solcher
sich  ausmitteln  ließe,  er,  nicht  der  im  §.  2  fixirte  landesübliche  Zinsfuß ¬
  in  den  dort  angegebenen  Fällen  maßgebend  zu  sein  hätte;  es  konnte
also  darunter  nur  verstehen:  den  Zinsfuß,  welcher  an  einem  gegebenen
Orte  für  Geschäfte  dieser  Art,  für  Geschäfte  dieses  wirthschaftlichen
Charakters,  gehandhabt  zu  werden  pflegt.  Dieser  Maßstab  auf  den
prêt  à  petite  semaine  angewendet,  wird  ziemlich  regelmäßig  die  Freisprechung ¬
  der  erwähnten  Classe  von  Geschäftsmännern  herbeiführen.
Und  wir  beklagen  dies  nicht;  denn  so  lange  Geschäftsmänner  dieser
Art  Kunden  finden,  so  lange  gibt  es  Menschen,  für  welche  die  Einstellung ¬
  ihrer  Geschäftsthätigkeit  eine  Quelle  einer  noch  bittereren  Noth
werden  muß,  als  jene  ist,  welche  sie  zu  Kunden  des  Wucherers  macht.  1)  **) -
  En  droit  l’usure  n’est  pas  un  délit.  Mais  si  l'usure  n'est  pas
contraire  aux  principes  du  droit  et  ne  peut  pas  être  l'objet  d'une  repression ¬
  pénale,  elle  est  contraire  aux  principes  de  l'humanité,  aux  principes
de  l'honneur,  et  c'est  avec  raison  qu’elle  est  flétrie  par  l'opinion  publique. ¬
  —  Mais  par  quelle  mesure  la  prévenir,  puisque  la  loi  est  impuissante? ¬
  Par  des  institutions  de  bienfaisance  et  de  charité,  par  une  sorte
de  banque  du  peuple  plus  humaine  que  le  mont-de  piété  et  moins  exigeante ¬
  en  fait  de  garantie  que  la  Blanque  de  France;  par  un  crédit
mobilier  d’une  organisation  particulière,  qui  n’accepte  que  le  nantissement -
  du  pauvre  et  qui  se  soutienne  en  grande  partie  par  l’humanité
des  riches.  Prêter  au  pauvre  est  plus  méritoire  que  lui  donner  .  .  .
Franck  Philosophie  du  droit  pénal  (Paris  1864),  p.  185,  186.
            
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