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Wuchergesetz.
„geht ihm entweder das Geld verloren, dessen er vielleicht bedarf, um
viel schwereren Verlusten zu entgehen, oder er wird zu noch viel verderblicheren ¬
Auskunftsmitteln gedrängt, die das Gesetz entweder nicht verbieten ¬
konnte oder zufällig nicht verbietet!"
Wir wollen hier nur noch eines Falles gedenken, der dem Gesetz
ein so harter scheint, daß es hier noch die Verfolgung von Amtswegen
eintreten läßt; wir meinen den sogenannten prêt à petite semaine.
Wir sehen dabei ganz ab davon, daß das Verhältniß zu §. 485 St.=G.
nicht geregelt ist, und daß daraus Schwierigkeiten entstehen müssen.
Notorisch ist, daß trotz des erwähnten Paragraphes und trotz der bisherigen ¬
Wuchergesetze solche Geschäfte in ausgedehntem Maß betrieben
werden. Die Bedingungen sind äußerst hart; denn schon die des Leihamtes ¬
und der concessionirten Pfandleihanstalten sind nicht eben milde,
und natürlich sind jene Geschäfte auf Bedürfnisse beschränkt, die in
den öffentlichen Anstalten keine Befriedigung finden. Die bloße Thatsache, ¬
daß man zu einem Geschäftsmann dieser Art seine Zuflucht
nimmt, ist ein Zeichen der gleichviel ob verschuldeten oder unverschuldeten ¬
Noth. Und diese Noth findet hier eine theuer bezahlte Hilfe, aber
immer eine solche, die sie nicht entbehren kann. Es ist nun notorisch,
daß Geschäftsleute dieser Art einen exorbitanten, aber immerhin einen
ziemlich fixen Zinsfuß aufrecht erhalten. Nun stellt das Gesetz als
Basis der Beurtheilung den ortsüblichen Zinsfuß hin; es kann darunter ¬
gewiß nicht den sogenannten landesüblichen Zinsfuß gemeint
haben, den §. 2 fixirt, — es konnte auch nicht einen im Orte üblichen ¬
allgemeinen Zinsfuß im Auge haben, weil, wenn ein solcher
sich ausmitteln ließe, er, nicht der im §. 2 fixirte landesübliche Zinsfuß ¬
in den dort angegebenen Fällen maßgebend zu sein hätte; es konnte
also darunter nur verstehen: den Zinsfuß, welcher an einem gegebenen
Orte für Geschäfte dieser Art, für Geschäfte dieses wirthschaftlichen
Charakters, gehandhabt zu werden pflegt. Dieser Maßstab auf den
prêt à petite semaine angewendet, wird ziemlich regelmäßig die Freisprechung ¬
der erwähnten Classe von Geschäftsmännern herbeiführen.
Und wir beklagen dies nicht; denn so lange Geschäftsmänner dieser
Art Kunden finden, so lange gibt es Menschen, für welche die Einstellung ¬
ihrer Geschäftsthätigkeit eine Quelle einer noch bittereren Noth
werden muß, als jene ist, welche sie zu Kunden des Wucherers macht. 1) **) -
En droit l’usure n’est pas un délit. Mais si l'usure n'est pas
contraire aux principes du droit et ne peut pas être l'objet d'une repression ¬
pénale, elle est contraire aux principes de l'humanité, aux principes
de l'honneur, et c'est avec raison qu’elle est flétrie par l'opinion publique. ¬
— Mais par quelle mesure la prévenir, puisque la loi est impuissante? ¬
Par des institutions de bienfaisance et de charité, par une sorte
de banque du peuple plus humaine que le mont-de piété et moins exigeante ¬
en fait de garantie que la Blanque de France; par un crédit
mobilier d’une organisation particulière, qui n’accepte que le nantissement -
du pauvre et qui se soutienne en grande partie par l’humanité
des riches. Prêter au pauvre est plus méritoire que lui donner . . .
Franck Philosophie du droit pénal (Paris 1864), p. 185, 186.