Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Wuchergesetze.
sucht,  so  kann  es  sein,  daß  diesen  die  Furcht  vor  Strafe  abhält,  dem
Armen  das  Geld  zu  harten  Bedingungen  zu  gewähren;  allein  sie  kann,
sie  wird  ihn  nicht  abhalten,  ihm  das  Darleihen  ganz  abzuschlagen.
Im  J.  1803  konnte  man  sich  dem  Glauben  hingeben,  daß  man  durch
das  Wucherstrafgesetz  dem  armen  Geldbedürftigen  zu  Hilfe  komme:
man  meinte  es  ja  dem  Geldausleiher  überhaupt  unmöglich  gemacht
zu  haben,  höhere  als  die  gesetzlich  erlaubten  Zinsen  zu  nehmen;  mit
diesen  also  mußte  er  sich  begnügen,  wollte  er  sein  Geld  nicht  unverzinst ¬
  lassen;  er  hatte  dann  keinen  Grund,  bei  gehöriger  Sicherheit  es
irgend  Jemand  blos  deßhalb  zu  verweigern,  weil  dieser  es  dringender
als  ein  Anderer  benöthige.  Das  neue  Gesetz  supponirt  aber  gerade  den
Fall,  daß  Jemand  bei  zwei  Darleihensgeschäften  gleich  harte  Bedingungen ¬
  stellt  und  in  dem  einen  Falle  straflos  bleiben  muß,  während ¬
  er  im  anderen  gestraft  wird,  weil  er  in  diesem  letzteren  Falle
den  Nothstand  des  Anleihers  mißbraucht  hat.  Unter  dieser  Voraussetzung ¬
  liegt  der  Gedanke  nahe,  daß  der  Geldgeber  einen  Geldsuchenden ¬
  gerade  darum  zurückweist,  weil  er  in  einer  Nothlage  sich  befindet
und  weil  daher  eine  Bestrafung  wegen  Wuchers  bei  einer  Verzinsung
zu  besorgen  ist,  die  anderswo  ohne  diese  Gefahr  zu  erlangen  ist!
A.  hat  eine  disponible  Geldsumme  und  wünscht  sie  zu  placiren;  zwei
Bekannte,  B.  und  C.,  bewerben  sich  darum,  Beide  gleich  sicher.
B.  steht  im  Begriffe,  einen  vortheilhaften  Lieferungsvertrag  abzuschließen ¬
  und  die  Aussicht  auf  den  Gewinn  gestattet  ihm,  hohe  Zinsen
zu  zahlen;  C.  dagegen  hat  einen  anderen  Lieferungsvertrag  abgeschlossen, ¬
  bei  dessen  Erfüllung  er  bereits  viel  Geld  verloren,  so  daß
eben  darum  die  disponiblen  Mittel  nicht  mehr  ausreichen,  um  ihn
vollständig  auszuführen,  und  wenn  er  nicht  rasch  sich  Geld  verschafft,
droht  ihm  eine  schwere  Conventionalstrafe.  Schon  fühlt  A.  eine
menschliche  Regung  und  er  will  eben  bei  gleichen  Bedingungen  C.  den
Vorzug  geben,  da  fällt  ihm  §.  3  des  neuen  Wuchergesetzes  ein,  und
er  gibt  das  Geld  B.,  welchem  gegenüber  von  einem  Mißbrauch  der
Nothlage  keine  Rede  sein  kann.  Es  ist  allerdings  richtig,  daß  er  in
diesem  Falle  den  Nichtabschluß  des  Geschäftes  mit  B.  als  ein  „Opfer“
geltend  machen  könnte,  welches  bewirkt,  daß  die  C.  abgeforderte  Verzinsung ¬
  nicht  als  im  „auffallenden  Mißverhältniß  stehend"  anzusehen
ist.  Allein,  wer  bürgt  ihm  dafür,  daß  B.  nöthigenfalls  großmüthig
zu  seinen  Gunsten  Zeugniß  geben  würde?  Wer  sichert  ihn  gegen  ein
etwaiges  Schwanken  in  der  Auffassung  des  Richters?  Wird  A.  nicht
mit  Recht  die  absolute  Sicherheit  vorziehen,  die  er  bei  B.  findet?
So  einfach,  wie  hier  vorausgesetzt  wurde,  liegen  übrigens  die
Sachen  nur  selten.  Man  wird  nicht  immer  in  der  Lage  sein,  sich  auf
ein  gleichen  Gewinn  bringendes  Geschäft  berufen  zu  können,  das  man
aufgab.  Namentlich  wird  der  in  der  Nothlage  Befindliche  mehr  zahlen
müssen,  weil  er  eben  weniger  Sicherheit  bietet,  und  die  Assecuranzprämie, ¬
  die  sich  in  einem  solchen  Falle  der  Darleiher  zahlen  läßt,  entzieht ¬
  sich  jeder  Berechnung.  Wer  nämlich  genügende  Sicherheit  zu
bieten  vermag,  kann  allerdings  auch  in  eine  vorübergehende  Ver¬
            
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