224
Wuchergesetze.
sucht, so kann es sein, daß diesen die Furcht vor Strafe abhält, dem
Armen das Geld zu harten Bedingungen zu gewähren; allein sie kann,
sie wird ihn nicht abhalten, ihm das Darleihen ganz abzuschlagen.
Im J. 1803 konnte man sich dem Glauben hingeben, daß man durch
das Wucherstrafgesetz dem armen Geldbedürftigen zu Hilfe komme:
man meinte es ja dem Geldausleiher überhaupt unmöglich gemacht
zu haben, höhere als die gesetzlich erlaubten Zinsen zu nehmen; mit
diesen also mußte er sich begnügen, wollte er sein Geld nicht unverzinst ¬
lassen; er hatte dann keinen Grund, bei gehöriger Sicherheit es
irgend Jemand blos deßhalb zu verweigern, weil dieser es dringender
als ein Anderer benöthige. Das neue Gesetz supponirt aber gerade den
Fall, daß Jemand bei zwei Darleihensgeschäften gleich harte Bedingungen ¬
stellt und in dem einen Falle straflos bleiben muß, während ¬
er im anderen gestraft wird, weil er in diesem letzteren Falle
den Nothstand des Anleihers mißbraucht hat. Unter dieser Voraussetzung ¬
liegt der Gedanke nahe, daß der Geldgeber einen Geldsuchenden ¬
gerade darum zurückweist, weil er in einer Nothlage sich befindet
und weil daher eine Bestrafung wegen Wuchers bei einer Verzinsung
zu besorgen ist, die anderswo ohne diese Gefahr zu erlangen ist!
A. hat eine disponible Geldsumme und wünscht sie zu placiren; zwei
Bekannte, B. und C., bewerben sich darum, Beide gleich sicher.
B. steht im Begriffe, einen vortheilhaften Lieferungsvertrag abzuschließen ¬
und die Aussicht auf den Gewinn gestattet ihm, hohe Zinsen
zu zahlen; C. dagegen hat einen anderen Lieferungsvertrag abgeschlossen, ¬
bei dessen Erfüllung er bereits viel Geld verloren, so daß
eben darum die disponiblen Mittel nicht mehr ausreichen, um ihn
vollständig auszuführen, und wenn er nicht rasch sich Geld verschafft,
droht ihm eine schwere Conventionalstrafe. Schon fühlt A. eine
menschliche Regung und er will eben bei gleichen Bedingungen C. den
Vorzug geben, da fällt ihm §. 3 des neuen Wuchergesetzes ein, und
er gibt das Geld B., welchem gegenüber von einem Mißbrauch der
Nothlage keine Rede sein kann. Es ist allerdings richtig, daß er in
diesem Falle den Nichtabschluß des Geschäftes mit B. als ein „Opfer“
geltend machen könnte, welches bewirkt, daß die C. abgeforderte Verzinsung ¬
nicht als im „auffallenden Mißverhältniß stehend" anzusehen
ist. Allein, wer bürgt ihm dafür, daß B. nöthigenfalls großmüthig
zu seinen Gunsten Zeugniß geben würde? Wer sichert ihn gegen ein
etwaiges Schwanken in der Auffassung des Richters? Wird A. nicht
mit Recht die absolute Sicherheit vorziehen, die er bei B. findet?
So einfach, wie hier vorausgesetzt wurde, liegen übrigens die
Sachen nur selten. Man wird nicht immer in der Lage sein, sich auf
ein gleichen Gewinn bringendes Geschäft berufen zu können, das man
aufgab. Namentlich wird der in der Nothlage Befindliche mehr zahlen
müssen, weil er eben weniger Sicherheit bietet, und die Assecuranzprämie, ¬
die sich in einem solchen Falle der Darleiher zahlen läßt, entzieht ¬
sich jeder Berechnung. Wer nämlich genügende Sicherheit zu
bieten vermag, kann allerdings auch in eine vorübergehende Ver¬