Metadata : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 58 = N.F. Bd. 38 (1893))

Verehelichung nach dem daher. Heimathsgesetze. 179
rechtfertigen. Auch wird sich nicht verkennen lassen, daß
trotz des Vorbehaltes erworbener Rechte Fälle Vorkommen
können, welche Dritte schwer schädigen, die sich ans die
gesetzlich bestimmte Nichtigkeit solcher Ehen verlassen
hatten. Man denke insbesondere an den Fall, daß im
Vertrauen auf eine solche Nichtigkeit die Errichtung einer
letztwilligen Verfügung unterlassen wurde, die nach dem
18. März 1892, z. B. wegen Wahnsinns des Erblassers,
nicht mehr nachgeholt werden kann. Uebrigens ist es nicht
die Absicht dieser Zeilen, darzulegen, daß höhere Interessen
den Gesetzgeber berechtigten, der Rechtskonsequenz durch
Ausdehnung der Rückwirkung auf nicht mehr bestehende
Ehen entgegenzuhandeln. Es soll vielmehr nur in ka-
suistischer Besprechung der Rechtslage erörtert werden,
wie diese sich auf Grund des Art. 7 Abs. 2 der Novelle
gestaltet. Die Ehegatten selbst sind nach den bisheri-
gen Ausführungen — abgesehen von den Heimathver-
hältnissen — so zu behandeln, wie wenn sie das Ver-
chelichungszeugniß am 18. März 1892 erholt hätten. Sie
waren schon unter der Herrschaft des früheren Gesetzes
sittlich (nach Seydel auch rechtlich) verpflichtet, dieses
Zeugniß zu erholen; sie können sich daher nicht beklagen,
wenn das Gesetz statt ihrer diese sittliche Pflicht erfüllt
und unmittelbar das Ergebniß herbeiführt, das die
Ehegatten schon unter der Herrschaft des früheren Rechts
wollen mußten. Die Kinder werden zu ehelichen Kin-
dern vom Zeitpunkt der Eheschließung an (anders be-
kanntlich bei der Legitimation durch nachfolgende Ehe;
vgl. Motive zu dem Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuchs,
Bd. 4 S- 920). Dies tritt insbesondere dadurch hervor,
daß auch die Nachkommen der vor dem 18. März 1892
gestorbenen, aus solchen Ehen entsprossenen Kinder wie
legitime Abkömmlinge ihrer entfernteren Ascendentcn be-
handelt werden.
Aber das Gesetz zieht allen diesen Rückwirkungen
eine Schranke. Sie treten nur ein „unbeschadet erworbe-

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