§. 66.
2. Capitel. Die Einzelnachfolge.
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wenn der Nachlaß selbst zur vollständigen Entrichtung des Alimentenlegats nicht
hinreicht, vgl. L. 47 pr. D. ad leg. Falc. 35. 2. Vgl. auch Winiwarter III
S. 223 fg. und Stubenrauch II S. 516. 517 gegen Nippel IV S. 369 fg. einerseits ¬
und gegen Ellinger zu §. 691 andererseits.
5 Auch das Vermächtniß ad pias causas ist vom Abzug nicht befreit, während
dies nach R. R. in Ansehung der Falcidischen Quart der Fall ist (Nov. 131 c. 12).
Es versteht sich übrigens von selbst, daß solche Vermächtnisse keinen Abzug erleiden,
deren vollständige Entrichtung vor allen andern der Erblasser angeordnet oder in
Ansehung derer er den Abzug verboten hat, es müßte denn der Nachlaß nicht einmal
hiezu ausreichen. Auch der beschwerte Legatar, der eine Verkürzung erleidet, kann
dem Afterlegatar einen verhältnißmäßigen Abzug machen. cf. L. 32 §. 4 D. cit.
35. 2. L. 1 §. 13. L. 5 D. si cui plus 35. 2.
6 Diese von unseren Schriftstellern anstandslos hingenommene Bestimmung
ist ganz und gar prinzipwidrig und entzieht überdies der Berechnung den festen
Boden, da die Entrichtung der verschiedenen Vermächtnisse zu verschiedenen Zeiten
stattfinden mag und hienach immer wieder ein anderer Stand des proportionell zu
vertheilenden Erbvermögens gewonnen wird. Vollends verwickelt und fehlerhaft
aber wird diese Bestimmung durch den Zusatz, daß der Abzug im Fall des Vorausempfangs ¬
„nach dem Werth, den das Vermächtniß zur Zeit des Empfanges hatte,
und den daraus gezogenen Nutzungen bestimmt wird" (§. 693). Das
Richtige wäre gewesen, auch in Ansehung des Werths der einzelnen Legate auf die
Todeszeit des Erblassers zu sehen, wie dies nach R. R. in Ansehung der Falcidischen
Quart (L. 30 §. 3. 4. 5 D. h. t. 35. 2) stattfindet und im preuß. Recht, dessen
Bestimmungen in dieser Materie das bürg. Gesetzb. doch im übrigen adoptirt hat,
ausdrücklich vorgeschrieben ist (A. L. R. I 12 §. 336. 343).
7 Ist ein Vermächtnißanspruch ein bedingter, so sind die übrigen Legate einstweilen ¬
ohne Rücksicht auf jenen Anspruch gegen Cautionsleistung für den Fall später ¬
Erfüllung der Bedingung zu entrichten. cf. L. 45 §. 1. L. 73 §. 2 D. cit.
35. 2. L. 1 §. 12 eod. L. 1 §. 7. 8 D. si cui plus 35. 3. Schwierigkeiten
macht die Herabminderung des Vermächtnisses des Nießbrauchs und wiederkehrender
Leistungen. Doch wird man in dieser Beziehung wohl auch für das österr. Recht
anwenden können, was der hess. Entw. Art. 295 bestimmt: „Die Größe eines Vermächtnisses ¬
immerwährender Renten ist der Größe eines Capitals gleich zu achten,
dessen jährlicher Zinsenertrag zu vier von Hundert dem jährlichen Betrag der zu leistenden ¬
Rente gleichkommt. Zur Ermittlung der Größe eines Vermächtnisses lebenslänglicher ¬
Renten oder des lebenslänglichen Nießbrauchs ist der jährliche Betrag der
Rente oder der jährliche Durchschnittsertrag des Nießbrauchs so vielmal in Ansatz zu
bringen, als der Bedachte nach den Regeln über Berechnung der wahrscheinlichen
Lebensdauer noch Jahre zu leben hat. In demselben Verhältniß, in welchem die
Größe des ermittelten Capitals vermindert werden müßte, erleidet der jährliche Betrag ¬
der Rente oder des Nießbrauchs eine Herabsetzung. cf. L. 3 §. 2 D. si cui
plus 35. 3. Vgl. auch A. L. R. I 12 §. 346 fg. Sächs. Gesetzb. §. 2448. 2449.
Vgl. jedoch auch WiniArndts ¬
im R. L. VI S. 331. 332. Pandekt. §. 572.573.
warter III S. 226. 227, dem Stubenrauch II S. 522 beistimmt.