Inhaltsverzeichnis : ¬Das österreichische Erbrecht (600)

§.  66.
2.  Capitel.  Die  Einzelnachfolge.
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wenn  der  Nachlaß  selbst  zur  vollständigen  Entrichtung  des  Alimentenlegats  nicht
hinreicht,  vgl.  L.  47  pr.  D.  ad  leg.  Falc.  35.  2.  Vgl.  auch  Winiwarter  III
S.  223  fg.  und  Stubenrauch  II  S.  516.  517  gegen  Nippel  IV  S.  369  fg.  einerseits ¬
  und  gegen  Ellinger  zu  §.  691  andererseits.
5  Auch  das  Vermächtniß  ad  pias  causas  ist  vom  Abzug  nicht  befreit,  während
dies  nach  R.  R.  in  Ansehung  der  Falcidischen  Quart  der  Fall  ist  (Nov.  131  c.  12).
Es  versteht  sich  übrigens  von  selbst,  daß  solche  Vermächtnisse  keinen  Abzug  erleiden,
deren  vollständige  Entrichtung  vor  allen  andern  der  Erblasser  angeordnet  oder  in
Ansehung  derer  er  den  Abzug  verboten  hat,  es  müßte  denn  der  Nachlaß  nicht  einmal
hiezu  ausreichen.  Auch  der  beschwerte  Legatar,  der  eine  Verkürzung  erleidet,  kann
dem  Afterlegatar  einen  verhältnißmäßigen  Abzug  machen.  cf.  L.  32  §.  4  D.  cit.
35.  2.  L.  1  §.  13.  L.  5  D.  si  cui  plus  35.  2.
6  Diese  von  unseren  Schriftstellern  anstandslos  hingenommene  Bestimmung
ist  ganz  und  gar  prinzipwidrig  und  entzieht  überdies  der  Berechnung  den  festen
Boden,  da  die  Entrichtung  der  verschiedenen  Vermächtnisse  zu  verschiedenen  Zeiten
stattfinden  mag  und  hienach  immer  wieder  ein  anderer  Stand  des  proportionell  zu
vertheilenden  Erbvermögens  gewonnen  wird.  Vollends  verwickelt  und  fehlerhaft
aber  wird  diese  Bestimmung  durch  den  Zusatz,  daß  der  Abzug  im  Fall  des  Vorausempfangs ¬
  „nach  dem  Werth,  den  das  Vermächtniß  zur  Zeit  des  Empfanges  hatte,
und  den  daraus  gezogenen  Nutzungen  bestimmt  wird"  (§.  693).  Das
Richtige  wäre  gewesen,  auch  in  Ansehung  des  Werths  der  einzelnen  Legate  auf  die
Todeszeit  des  Erblassers  zu  sehen,  wie  dies  nach  R.  R.  in  Ansehung  der  Falcidischen
Quart  (L.  30  §.  3.  4.  5  D.  h.  t.  35.  2)  stattfindet  und  im  preuß.  Recht,  dessen
Bestimmungen  in  dieser  Materie  das  bürg.  Gesetzb.  doch  im  übrigen  adoptirt  hat,
ausdrücklich  vorgeschrieben  ist  (A.  L.  R.  I  12  §.  336.  343).
7  Ist  ein  Vermächtnißanspruch  ein  bedingter,  so  sind  die  übrigen  Legate  einstweilen ¬
  ohne  Rücksicht  auf  jenen  Anspruch  gegen  Cautionsleistung  für  den  Fall  später ¬
  Erfüllung  der  Bedingung  zu  entrichten.  cf.  L.  45  §.  1.  L.  73  §.  2  D.  cit.
35.  2.  L.  1  §.  12  eod.  L.  1  §.  7.  8  D.  si  cui  plus  35.  3.  Schwierigkeiten
macht  die  Herabminderung  des  Vermächtnisses  des  Nießbrauchs  und  wiederkehrender
Leistungen.  Doch  wird  man  in  dieser  Beziehung  wohl  auch  für  das  österr.  Recht
anwenden  können,  was  der  hess.  Entw.  Art.  295  bestimmt:  „Die  Größe  eines  Vermächtnisses ¬
  immerwährender  Renten  ist  der  Größe  eines  Capitals  gleich  zu  achten,
dessen  jährlicher  Zinsenertrag  zu  vier  von  Hundert  dem  jährlichen  Betrag  der  zu  leistenden ¬
  Rente  gleichkommt.  Zur  Ermittlung  der  Größe  eines  Vermächtnisses  lebenslänglicher ¬
  Renten  oder  des  lebenslänglichen  Nießbrauchs  ist  der  jährliche  Betrag  der
Rente  oder  der  jährliche  Durchschnittsertrag  des  Nießbrauchs  so  vielmal  in  Ansatz  zu
bringen,  als  der  Bedachte  nach  den  Regeln  über  Berechnung  der  wahrscheinlichen
Lebensdauer  noch  Jahre  zu  leben  hat.  In  demselben  Verhältniß,  in  welchem  die
Größe  des  ermittelten  Capitals  vermindert  werden  müßte,  erleidet  der  jährliche  Betrag ¬
  der  Rente  oder  des  Nießbrauchs  eine  Herabsetzung.  cf.  L.  3  §.  2  D.  si  cui
plus  35.  3.  Vgl.  auch  A.  L.  R.  I  12  §.  346  fg.  Sächs.  Gesetzb.  §.  2448.  2449.
Vgl.  jedoch  auch  WiniArndts ¬
  im  R.  L.  VI  S.  331.  332.  Pandekt.  §.  572.573.
warter  III  S.  226.  227,  dem  Stubenrauch  II  S.  522  beistimmt.
            
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