§ 7. Reflexionen.
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§ 7.
Reflexionen.
Welch ein Zustand! — Wenn wir der bisherigen unbefangenen ¬
Darstellung einige kritische Bemerkungen anhängen,
so scheint es gerathen, zunächst einige frappante Wahrnehmungen ¬
aus der täglichen Gerichtserfahrung hervorzuheben.
Nicht häufig wird es vorkommen, daß, wenn einer der
gesetzlich anerkannten Ehescheidungsgründe geltend gemacht
wird, der immer ein Verschulden des beklagten Theiles
voraussetzt, diesem die Aufhebung der Ehe als ein wahres
Unglück erschiene; oft wird er an ihrer Aufrechthaltung nur
etwa ein pecuniäres Interesse haben, was in diesem Verhältniß ¬
als das untergeordnetste erscheint. Daß aber die
Scheidungen überhaupt stets in der Form eines Rechtsstreites ¬
verhandelt werden, kommt daher, daß das geltende
Recht jede formelle Scheidung durch solche Gründe bedingt,
welche eine Verletzung der Pflichten des anderen Gatten
involviren. Ihm soll deshalb Gelegenheit geboten werden,
sich wegen dieser Beschuldigung zu verantworten, denn die
daran geknüpfte Folge wird als ein Nachtheil, als eine Art
Strafe für ihn angesehen. Allein sehr oft ist diese Voraussetzung ¬
ganz irrig: der beklagte Theil ist vielleicht mit der
beantragten Scheidung sehr zufrieden, und betrachtet sie als
einen erwünschten Vortheil seines pflichtwidrigen Verhaltens.
Freilich müßte deshalb nicht weniger dem Kläger zu seinem
Recht verholfen werden, aber auch diesem liegt oft weniger
an dieser besonderen Beschuldigung gegen seinen Gatten,
sondern er will dieselbe nur benutzen, um aus ganz anderen
Motiven von einer Ehe befreit zu werden, an deren innerem
Verfall er weit mehr Schuld tragen kann, als sein Gegner.
Beide treffen also, auch wenn keine Verabredung unter
ihnen geschlossen war, in dem Wunsche überein, diese Ehe
geschieden zu sehen. Dann aber ist die ganze gerichtliche
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