Inhaltsverzeichnis : Baumeister, Hermann: Blicke auf einzelne Gegenstände des Hamburgischen Rechts

§  7.  Reflexionen.
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§  7.
Reflexionen.
Welch  ein  Zustand!  —  Wenn  wir  der  bisherigen  unbefangenen ¬
  Darstellung  einige  kritische  Bemerkungen  anhängen,
so  scheint  es  gerathen,  zunächst  einige  frappante  Wahrnehmungen ¬
  aus  der  täglichen  Gerichtserfahrung  hervorzuheben.
Nicht  häufig  wird  es  vorkommen,  daß,  wenn  einer  der
gesetzlich  anerkannten  Ehescheidungsgründe  geltend  gemacht
wird,  der  immer  ein  Verschulden  des  beklagten  Theiles
voraussetzt,  diesem  die  Aufhebung  der  Ehe  als  ein  wahres
Unglück  erschiene;  oft  wird  er  an  ihrer  Aufrechthaltung  nur
etwa  ein  pecuniäres  Interesse  haben,  was  in  diesem  Verhältniß ¬
  als  das  untergeordnetste  erscheint.  Daß  aber  die
Scheidungen  überhaupt  stets  in  der  Form  eines  Rechtsstreites ¬
  verhandelt  werden,  kommt  daher,  daß  das  geltende
Recht  jede  formelle  Scheidung  durch  solche  Gründe  bedingt,
welche  eine  Verletzung  der  Pflichten  des  anderen  Gatten
involviren.  Ihm  soll  deshalb  Gelegenheit  geboten  werden,
sich  wegen  dieser  Beschuldigung  zu  verantworten,  denn  die
daran  geknüpfte  Folge  wird  als  ein  Nachtheil,  als  eine  Art
Strafe  für  ihn  angesehen.  Allein  sehr  oft  ist  diese  Voraussetzung ¬
  ganz  irrig:  der  beklagte  Theil  ist  vielleicht  mit  der
beantragten  Scheidung  sehr  zufrieden,  und  betrachtet  sie  als
einen  erwünschten  Vortheil  seines  pflichtwidrigen  Verhaltens.
Freilich  müßte  deshalb  nicht  weniger  dem  Kläger  zu  seinem
Recht  verholfen  werden,  aber  auch  diesem  liegt  oft  weniger
an  dieser  besonderen  Beschuldigung  gegen  seinen  Gatten,
sondern  er  will  dieselbe  nur  benutzen,  um  aus  ganz  anderen
Motiven  von  einer  Ehe  befreit  zu  werden,  an  deren  innerem
Verfall  er  weit  mehr  Schuld  tragen  kann,  als  sein  Gegner.
Beide  treffen  also,  auch  wenn  keine  Verabredung  unter
ihnen  geschlossen  war,  in  dem  Wunsche  überein,  diese  Ehe
geschieden  zu  sehen.  Dann  aber  ist  die  ganze  gerichtliche
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