Volltext : Beiträge zur Kunde der Geschichte so wie des Staats- und Privat-Rechts des Herzogthums Holstein (1)

Stadt  zu  Wasser  und  zu  Lande,  hauptsächlich  nach  dem
Norden,  auszubreiten.
Bey  den  verschiedenen  Einrichtungen,  welche  Heinrich
zur  Aufnahme  Lübecks  traf,  hatte  derselbe  stets  die  Verfassung ¬
  der  Stadt  Soest  vor  Augen,  und  dessen  Stadt=Recht
legte  er  auch  dem,  den  Lübeckern  verliehenen  Stadtrechte
zum  Grunde  4);  eine  Begnadigung,  die  nicht  wenig  zum
Aufblühen  Lübecks  beytrug,  und  deren  Werth  andere  Städte
—
4)  Bey  der  Geschichte  des  Lübschen  Rechts  kommt  die  Streitfrage
in  Betracht:  welche  Gesetze  demselben  zum  Grunde  liegen?
Ueber  diese  Materie  verdienen  nachgelesen  zu  werden:  von  Cronhelms ¬
  historischer  Bericht  von  den  Rechten  u.  Gerichten  in
Holstein,  in  dem  Corp.  statutor.  provincial.  Holsatiae  abgedruckt;
Westphalen  monum  inedit.  tom.  IV.  praefat.  pag.  130  not.  o:
Dreyer's  Einleitung  zur  Kenntniß  der  Lübschen  Verordnungen
pag.  202;  Becker  loc.  cit.  pag.  92;  Melle  loc.  cit.  39stes
Hauptstück.
Neuerdings  ist  man  zu  der  Ansicht  gelangt,  daß  überhaupt ¬
  ursprünglich  kein  Statut  abgefaßt  worden,  sondern  daß
sich  dieses  erst  im  Laufe  der  Zeit  aus  Gewohnheiten  und  Erkenntnissen ¬
  gebildet  hat.  —  Eine  sorgfältigere  und  umfassendere
Bearbeitung  der  Geschichte  des  Lübschen  Rechts  nach  Anleitung
der  verschiedenen  Codices  wird  erst  zu  einer  Entscheidung  über
die  Nichtigkeit  jener  Muthmaaßung  führen  können.  —  Vide
Eichhorn  deutsche  Staats=  und  Rechtsgeschichte,  Thl.  2  p.  166  —
172  der  2ten  Ausgabe.
Unter  den  mehreren  wichtigen  Aufklärungen,  welche  die  in
der  Note  1  erwähnte  Abhandlung  des  Dr.  Schmidt  über  Lübecks ¬
  älteste  Geschichte  giebt,  wird  darin  auch  gezeigt,  wie  im
8ten  Jahrhundert  Emigranten  aus  dem  Orte  Lübeck  zwischen
Minden  und  Osnabrück  nach  Holstein  kamen,  sich  an  der  Trave
und  Schwartau  ansiedelten  und  die  Söstische  Verfassung  mitbrachten. =
  Demnach  hat  das  Erscheinen  der  jura  sosatiae  an
der  Trave  nichts  Befremdendes.  Einer  Erwähnung  verdient  es
hier  ebenfalls,  daß  unter  den  ersten  Rathmännern,  die  von
denen  von  Heinrich  dem  Löwen  selbst  gesetzten  vier  „Wisesten
Luden"  gewählt  wurden,  ein  Volckwin  van  Soest  befindlich
war.  —  Eichhorn  loc.  cit.  pag.  172  not.  I.
            
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