Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Wuchergesetze.
und  welche  dagegen  im  gegenwärtigen  Falle  zur  Erlangung  unverhaltnißmäßiger ¬
  Vortheile  mißbraucht  worden  ist.  Betrachten  wir  aber  diese
Momente  näher,  so  werden  wir  sehen,  daß  sie  uns,  wenn  wir  etwas
Sicheres  und  Faßbares  suchen,  immer  wieder  auf  jenes  eine,  auf  das
Hauptmoment,  den  übermäßigen  Vortheil,  den  der  Gläubiger  sich  zuwendet, ¬
  zurückführen,  —  ein  Moment,  dessen  Fixirung  eben  aufgegeben
werden  mußte.
Daß  Ausdrücke,  wie  „empfindlicher  Nachtheil",  einer  überaus
schwankenden  Beurtheilung  unterliegen,  wird  gewiß  nicht  bestritten
werden.  Ebenso  gewiß  ist  freilich,  daß  die  Strafgesetze  solche  Ausdrücke
nicht  immer  vermeiden  können.  Ein  ähnlicher  findet  sich  z.  B.  im  §.  167
lit,  c  des  Strafgesetzes,  wo  eine  Strafabstufung  der  Brandlegung  davon ¬
  abhängig  gemacht  ist,  daß  „ein  für  den  Verunglückten  erheblicher
Schaden  entstanden  ist".  Der  Unterschied  zwischen  unserem  Gesetze
und  Bestimmungen  der  erwähnten  Art  besteht  aber  zunächst  darin,
daß  sonst  von  solchen  Wendungen  nur  die  Strafabstufung,  nicht  aber
die  Existenz  der  strafbaren  Handlung  selbst,  abhängig  gemacht  ist.
Außerdem  ist  in  solchen  Fällen  allerdings  die  Elle,  mit  welcher  gemessen
wird,  von  Gummielasticum  statt  von  Holz  oder  Eisen,  allein  der
Gegenstand,  welcher  gemessen  werden  soll,  der  rechtswidrig  zugefügte
Nachtheil,  ist  seinerseits  ein  ganz  fest  abgegrenzter,  während  in  unserem
Falle  Beides,  Maß  und  Gemessenes  der  subjectiven  Beurtheilung  anheim ¬
  fällt.  Hier  wird  sich  nun  eine  sehr  wichtige  Frage  ergeben:  Ist
der  empfindliche  Nachtheil  lediglich  nach  den  gesammten  Vermögensverhältnissen ¬
  des  Bewucherten  oder  nach  der  Größe  des  ihm  unbillig
abgenommenen  Zinsenquantums  zu  beurtheilen?  Man  wird  geneigt
sein,  das  Erstere  anzunehmen;  allein  was  werden  dann  die  Consequenzen
sein?  Kann  ein  strafbarer  Wucher  an  einem  Manne  begangen  werden,
der  so  reich  ist,  daß  er  auch  nach  dem  Verlust  etwa  seines  halben
Vermögens  noch  immer  sehr  reich  bleibt?  Müßte  da  nicht  umgekehrt
bei  einem  sehr  Armen  schon  der  Entgang  eines  geringen  Bruchtheiles
seiner  kleinen  Habe  als  ein  empfindlicher  angesehen  werden?  Man  kann
sich  die  Sache  auch  so  denken,  daß  man  der  Beurtheilung  ein  nicht
ausgesprochenes  fixes  Verhältniß  zwischen  der  erlittenen  Benachtheiligung
und  dem  Gesammtvermögen  des  Bewucherten  zu  Grunde  legt;  z.  B.:
„Empfindlich  ist  der  Nachtheil  dann,  wenn  er  zum  Mindesten  die  Hälfte,
ein  Drittheil  des  Vermögens  des  Bewucherten  beträgt.“  Hier  wird
man  billig  fragen  müssen,  ob  der  Wucherer  auch  nur  eine  annähernde
Kenntniß  von  dem  Vermögensstande  seines  Schuldners  hatte?  Es  liegt
in  der  Natur  der  Sache,  daß  der  Geldsucher  seine  Vermögensverhältnisse ¬
  so  glänzend  als  möglich  darstellt.  Kann  man  später  den  Geldgeber ¬
  dafür  strafen,  daß  er  solche  lügnerische  Versicherungen  als  bare
Münze  nahm,  oder  auch  nur  zu  nehmen  sich  den  Anschein  gab?  Ferner
fällt  ein  Bewucherter  selten  nur  einem  Wucherer  in  die  Hand;  er
kann  daher  im  Ganzen  einen  empfindlichen  Schaden  im  oben  angegebenen ¬
  Sinn  erleiden,  ohne  daß  dafür  ein  einzelner  Gläubiger  verantwortlich ¬
  gemacht  werden  kann.  Endlich  —  welcher  Zeitpunkt  soll
            
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