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Wuchergesetze.
und welche dagegen im gegenwärtigen Falle zur Erlangung unverhaltnißmäßiger ¬
Vortheile mißbraucht worden ist. Betrachten wir aber diese
Momente näher, so werden wir sehen, daß sie uns, wenn wir etwas
Sicheres und Faßbares suchen, immer wieder auf jenes eine, auf das
Hauptmoment, den übermäßigen Vortheil, den der Gläubiger sich zuwendet, ¬
zurückführen, — ein Moment, dessen Fixirung eben aufgegeben
werden mußte.
Daß Ausdrücke, wie „empfindlicher Nachtheil", einer überaus
schwankenden Beurtheilung unterliegen, wird gewiß nicht bestritten
werden. Ebenso gewiß ist freilich, daß die Strafgesetze solche Ausdrücke
nicht immer vermeiden können. Ein ähnlicher findet sich z. B. im §. 167
lit, c des Strafgesetzes, wo eine Strafabstufung der Brandlegung davon ¬
abhängig gemacht ist, daß „ein für den Verunglückten erheblicher
Schaden entstanden ist". Der Unterschied zwischen unserem Gesetze
und Bestimmungen der erwähnten Art besteht aber zunächst darin,
daß sonst von solchen Wendungen nur die Strafabstufung, nicht aber
die Existenz der strafbaren Handlung selbst, abhängig gemacht ist.
Außerdem ist in solchen Fällen allerdings die Elle, mit welcher gemessen
wird, von Gummielasticum statt von Holz oder Eisen, allein der
Gegenstand, welcher gemessen werden soll, der rechtswidrig zugefügte
Nachtheil, ist seinerseits ein ganz fest abgegrenzter, während in unserem
Falle Beides, Maß und Gemessenes der subjectiven Beurtheilung anheim ¬
fällt. Hier wird sich nun eine sehr wichtige Frage ergeben: Ist
der empfindliche Nachtheil lediglich nach den gesammten Vermögensverhältnissen ¬
des Bewucherten oder nach der Größe des ihm unbillig
abgenommenen Zinsenquantums zu beurtheilen? Man wird geneigt
sein, das Erstere anzunehmen; allein was werden dann die Consequenzen
sein? Kann ein strafbarer Wucher an einem Manne begangen werden,
der so reich ist, daß er auch nach dem Verlust etwa seines halben
Vermögens noch immer sehr reich bleibt? Müßte da nicht umgekehrt
bei einem sehr Armen schon der Entgang eines geringen Bruchtheiles
seiner kleinen Habe als ein empfindlicher angesehen werden? Man kann
sich die Sache auch so denken, daß man der Beurtheilung ein nicht
ausgesprochenes fixes Verhältniß zwischen der erlittenen Benachtheiligung
und dem Gesammtvermögen des Bewucherten zu Grunde legt; z. B.:
„Empfindlich ist der Nachtheil dann, wenn er zum Mindesten die Hälfte,
ein Drittheil des Vermögens des Bewucherten beträgt.“ Hier wird
man billig fragen müssen, ob der Wucherer auch nur eine annähernde
Kenntniß von dem Vermögensstande seines Schuldners hatte? Es liegt
in der Natur der Sache, daß der Geldsucher seine Vermögensverhältnisse ¬
so glänzend als möglich darstellt. Kann man später den Geldgeber ¬
dafür strafen, daß er solche lügnerische Versicherungen als bare
Münze nahm, oder auch nur zu nehmen sich den Anschein gab? Ferner
fällt ein Bewucherter selten nur einem Wucherer in die Hand; er
kann daher im Ganzen einen empfindlichen Schaden im oben angegebenen ¬
Sinn erleiden, ohne daß dafür ein einzelner Gläubiger verantwortlich ¬
gemacht werden kann. Endlich — welcher Zeitpunkt soll